Baustellen mit einem Bauablauf "so wie geplant" sind eher selten. Es kommt zu Änderungen von Bauinhalt und Bauablauf, sehr oft auch zu direkten Bauablaufstörungen mit nachfolgenden Behinderungen. Es liegt leider in der Natur der Sache, dass sowohl die Ursachen als auch die Auswirkungen der Bauablaufstörungen oft streitig sind. Dann ist häufig gutachterliche Unterstützung gefragt. Gutachten zu Bauablaufstörungen sind ein ausgeprägtes Tätigkeitsfeld von CEM Consultants® Prof. Kumlehn GmbH.
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Das Problem "Bauablaufstörungen" ist oftmals auch mit den Themenkomplexen Bauzeitüberschreitung, Baukostenüberschreitung und Baustellengemeinkosten verbunden. Folgen Sie den Links!
Für die Erweiterung einer Deponie mit bergbaulichen Rückständen soll eine Basisabdichtung hergestellt werden, damit kein rückstandsbelastetes Prozess- und Niederschlagswasser ins Grundwasser gelangen kann. Bei der Ausführung gibt es u. a. erhebliche Probleme mit dem anstehenden Baugrund im Zusammenhang mit der vom AN geplanten Gerätetechnik. CEM analysiert den Bauvertrag und bewertet die vertraglichen Verpflichtungen des AN, insbesondere im Hinblick auf die Befahrbarkeit des Untergrunds. Anschließend werden die zeitlichen Auswirkungen der Bauablaufstörungen ermittelt.
Bei einem Hochhaus (48 Geschosse, 190 m) wird der massive, zweigeteilte Hochhauskern mit zwei unabhängigen Kletterschalungen vorauslaufend hergestellt, die äußeren Deckenbereiche sollen in vorgegebenem Abstand folgen. Aufgrund von geänderten und zusätzlichen Leistungen und weiteren Bauablaufstörungen kommt es zu erheblichen Störungen in der Taktfolge. CEM überprüft die zugrunde gelegte Taktplanung auf Plausibilität mit dem Vertragsterminplan und bewertet die zeitlichen Auswirkungen der Störungen auf die Taktplanung.
Bei einem Tunnelbau werden unerwartete Kontaminationen festgestellt und es kommt zu Planungsänderungen. Der Auftragnehmer lässt daraufhin ein Gutachten anfertigen, welches umfangreiche Mehrkosten darstellt. CEM prüft das Gutachten und kommt zu dem Ergebnis, dass u. a. Planungspflichten des Auftragnehmers vernachlässigt wurden und bauzeitliche Folgen geltend gemacht werden, die so gar nicht entstanden waren. Die Mehrkosten waren rein hypothetisch ermittelt worden. Dem Auftragnehmer wurde aufgezeigt, warum seine Darlegungen in zahlreichen Punkten nicht prüffähig sind und welche Nachweise er im Einzelnen beizubringen hätte.
Aufgrund verschiedener nicht termingerecht erbrachter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers kommt es zu gestörtem Bauablauf mit mehrmonatigen Verzögerungen bei der Errichtung eines komplexen Wohnungsbaus. Für den Auftragnehmer erstellt CEM zunächst eine Kurzexpertise mit den wesentlichen Anspruchsgrundlagen und beziffert den Mehrkostenanspruch. Nachdem Einigungsgespräche zwischen den Vertragsparteien scheitern, erstellt CEM in Zusammenarbeit mit der Rechtsberatung des Auftragnehmers ein im Klageverfahren einzureichendes Gutachten mit bauablaufbezogener Darstellung und Nachweis einer Entschädigung gemäß § 642 BGB.
Bei der Errichtung eines Schulneubaus durch einen Generalunternehmer kommt es u. a. zu Verzögerungen bei den Fenster- und Fassadenarbeiten. Der Nachunternehmer ordnet sämtliche Ursachen der Verantwortungssphäre des Generalunternehmers zu. CEM prüft die Forderungen und zeigt auf, dass der Nachunternehmer bei wesentlichen Leistungen in Verzug war und damit für die Verzögerung des Gesamtfertigstellungstermins ggf. in Regress genommen werden kann.
Eine kommunale Baumaßnahme verzögert sich im Beginn um etwa sechs Wochen. Es ist unstreitig, dass dies vom Auftraggeber zu vertreten ist. Der Auftragnehmer fordert Stillstandskosten, deren Höhe sachverständig zu bewerten war.
Der Bau einer großen Sportanlage (GU-Vertrag) wird durch verschiedene Störungen in der Planung, im Genehmigungsprozess und im Bauablauf beeinträchtigt, mit der Folge einer erheblichen Bauzeitverlängerung und einer entsprechenden Mehrkostenforderung des AN. CEM analysiert die Ereignisse und bewertet den dem AN zustehenden Verlängerungszeitraum und die dafür beanspruchten Mehrkosten.
Die abschnittsweise Sanierung mehrerer Gebäudeteile eines Institutsgebäudes verlängert sich aus Gründen, die der Auftragnehmer als Nachunternehmer für ein Spezialgewerk nicht zu vertreten hat, um einen Zeitraum, der nochmals der ursprünglich vereinbarten Bauzeit entspricht. Die vom Auftragnehmer geltend gemachten Mehrkosten sind streitig; ein Rechtsstreit ist anhängig (Gerichtsgutachten).
Der Innenausbau eines Hochhauses erfährt multiple Bauablaufstörungen durch nicht rechtzeitige Vorleistungen von anderen Unternehmern, aber auch durch vom Auftraggeber geforderte Zusatzleistungen und Änderungen in der Fertigungsreihenfolge, um eine vorzeitige teilweise Nutzung zu ermöglichen. CEM ermittelt die bauzeitlichen Auswirkungen und die Mehrkosten.
Bedingt durch Verzögerungen bei der Fertigstellung der Baugrube durch die Vorunternehmer Erdbau und Spezialtiefbau muss der als Folgeunternehmer beauftragte Generalunternehmer seinen Bauablauf umstellen. Infolge von Verzögerungen bei Planungsleistungen und fehlenden Entscheidungen des Bauherrn kommt es zu weiteren Bauablaufstörungen. CEM stellt für den Generalunternehmer die terminlichen und monetären Ansprüche zusammen und weist diese nach.
Ein Generalunternehmer droht die für fünf Gebäude vereinbarten Fertigstellungstermine um mehrere Monate zu überschreiten. Ursachen für diese drohende Überschreitung klärt er gegenüber dem Auftraggeber trotz mehrfacher Aufforderungen nicht konkret auf. Der Auftraggeber, ein institutioneller Bauherr, bittet CEM während des noch laufenden Bauvorhabens um Unterstützung bei der Bewertung der Terminsituation und bei der Ermittlung und Sicherung möglicher Regressforderungen.
Der nicht ausreichende Kapazitätseinsatz eines Auftragnehmers führt bei der Errichtung eines Forschungsneubaus zur Überschreitung des vertraglichen Endtermins und damit auch zur Verschiebung von Folgegewerken und des Fertigstellungstermins für das Gesamtbauvorhaben. Die Ursachen für den Verzug bei den beiden an den Auftragnehmer vergebenen Aufträge für Heizung und für Sanitär sind zwischen den Vertragsparteien höchst streitig. CEM prüft die Forderungen des Auftragnehmers und unterstützt den Auftraggeber bei der Ermittlung möglicher Regressforderungen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber im Rahmen des vom Auftragnehmer beantragten Verfahrens nach § 18 Abs. 2 VOB/B beraten.
Infolge verspäteter Vorunternehmerleistungen kommt es zu einer erheblich verspäteten Übergabe der Baugrube an den Generalunternehmer für den Roh- und Ausbau. CEM berät den Generalunternehmer hinsichtlich der Erfassung und des Nachweises der anfallenden Mehraufwendungen sowie der notwendigen Informationen an den Auftraggeber.
Bei der Errichtung eines Wohnkomplexes in unmittelbarer Nähe zu einem Fluss kann der leistungsbereite Auftragnehmer für den Hochbau seine Bauleistungen nicht beginnen. Ursache sind Undichtigkeiten in der von einem Vorunternehmer für Spezialtiefbau hergestellten Baugrube. Eine Aufnahme der Bautätigkeit kann erst mit mehrmonatiger Verspätung erfolgen. Im Auftrag des Auftragnehmers für den Hochbau ermittelt CEM die anfallenden Mehraufwendungen und stellt eine hinreichende Dokumentation sicher.
Infolge eines erheblichen Mangels an den Rohbauarbeiten stoppt der Auftraggeber den weiteren Bauablauf und lässt zunächst Sanierungsarbeiten ausführen. Die bereits begonnenen Arbeiten der Ausbaugewerke werden dadurch mitten im Ablauf unterbrochen. CEM unterstützt den Auftragnehmer eines haustechnischen Gewerks bei der Ermittlung und Sicherung seiner Ansprüche. Ein besonderes Problem stellt hierbei der Umgang mit zwischenzeitlichen Änderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) dar, die sich infolge des erheblich verzögerten Abnahmetermins ergeben.
Bei der Errichtung eines neuen Stadtquartiers kommt es bei mehreren Hochbaumaßnahmen zu Verzögerungen. Diese wirken sich vielfältig auf die Herstellung der Außenanlagen im Galabau aus. Eine Einhaltung des geplanten Bauablaufs ist nicht mehr möglich. Es kommt zu einer starken Zerstückelung der vorgesehenen Bauabschnitte. Unbekannte Leitungen im Baufeld sorgen für zusätzliche Störungen. CEM berät den beauftragten Garten- und Landschaftsbauer bei der Erfassung und Dokumentation störungsbedingter Mehraufwendungen.
Aufgrund von unvorhergesehenen Bodenverhältnissen kommt es beim Neubau einer Umgehungsstraße zu erheblichen Verzögerungen des geplanten Termins für die Verkehrsfreigabe. Darüber hinaus ändert der Auftraggeber auch nach der Verkehrsfreigabe massiv die Planungen für nachträglich herzustellende Nebenflächen. Der vereinbarte vertragliche Endtermin wird dadurch deutlich überschritten. CEM weist den Bauzeitverlängerungsanspruch des Auftragnehmers auf Basis einer Vielzahl von einzelnen Störungsereignissen nach.
Bei der schlüsselfertigen Herstellung einer Logistikhalle kommt es zu Änderungen und Störungen im Bauablauf. Ein Nachunternehmer für Fassadenbau nimmt dies zum Anlass, erhebliche Mehrkosten gegenüber dem Generalunternehmer geltend zu machen. CEM prüft die Forderung im Auftrag des Generalunternehmers und stellt entsprechend der geltend gemachten Anspruchsgrundlage die berechtigte Vergütung fest.
CEM erstellt für einen Generalunternehmer ein Nachtragsangebot, in dem sowohl die Bauzeitansprüche als auch die Vergütungsansprüche dargelegt und nachgewiesen werden. Insbesondere werden hierbei die Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB berücksichtigt (vgl. BGH, Urteilvom 26.10.2017 - VII ZR 16/17).
Der Auftragnehmer für Rohbauarbeiten bei einem sehr speziellen Gebäude (öff. AG) glaubt, im Bauablauf gestört worden zu sein und klagt eine Forderung in Millionenhöhe ein. Zum Nachweis der Forderungshöhe legt er ein baubetriebliches Gutachten vor. Dieses war von CEM auf methodische Richtigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Das Ergebnis war negativ. Vom AN war auch keine Urkalkulation vorgelegt worden.
Eine Arbeitsgemeinschaft legt für eine Vielzahl von echten und vermeintlichen Bauablaufstörungen umfangreiche schriftliche Darstellungen vor, mit denen sowohl eine Bauzeitverlängerung als auch Mehrkosten begründet werden sollen. Für den Auftraggeber überprüft CEM die Darstellungen, nimmt eine kritische Bewertung vor und begründet – wo erforderlich – eine belastbare Gegenposition.
In einem Rechtsstreit in zweiter Instanz, in dem bereits zuvor auf den beiden Seiten insgesamt drei baubetriebliche Sachverständige mit konträren Ergebnissen befasst waren, sollten die Kosten der Bauzeitverlängerung ermittelt werden (Gerichtsgutachten OLG).
Für eine – unstreitige – angeordnete Bauzeitverlängerung bei einem TGA-Gewerk legt der Auftragnehmer eine Vergütungsforderung vor, die hinsichtlich ihrer Systematik zu prüfen war. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass nicht alle geforderten Vergütungsbestandteile akzeptiert werden konnten. Es war vom Auftragnehmer auch nicht berücksichtigt worden, dass beauftragte zusätzliche Leistungen zu einer zusätzlichen Deckung von Gemeinkosten führen.
Im Zuge des Anbaus einer Mensa an ein bestehendes Schulzentrum kommt es bei den Elektroarbeiten zu Verzögerungen, für die der Auftragnehmer einen Bauzeitenclaim vorlegt. Dieser wird von CEM geprüft. Aufgrund fehlender Prüffähigkeit muss der Nachtrag jedoch zurückgewiesen werden. Im Rahmen eines Einigungsgesprächs zwischen den Vertragsparteien wird von CEM (Dr. Kumlehn) die fehlende Prüffähigkeit nochmals erläutert und es werden die notwendigen Nachbesserungen aufgezeigt.
Im Zuge der Errichtung eines Gebäudekomplexes für den Forschungsbau einer Universität kommt es zu einer mehrmonatigen Verzögerung des Bauablaufs. Der Bauherr hat den Auftragnehmer für die Gewerke Heizungsanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen (Heizung) sowie Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden (Sanitär) mehrfach in Verzug gesetzt und Abhilfeverlangen gemäß § 5 Abs. 4 VOB/B geltend gemacht. Der Auftragnehmer sieht sämtliche Ursachen des gestörten Bauablaufs allein in der Verantwortungssphäre des Auftraggebers. Entsprechend macht er in einem umfangreichen Nachtrag Mehrkostenforderungen geltend. Der Nachtrag wird von CEM einer eingehenden Analyse unterzogen und es wird als Grundlage für ein Verfahren vor der vorgesetzten Dienststelle (§ 18.2-Verfahren) eine umfassende Prüfung der tatsächlich maßgeblichen Störungsursachen durchgeführt.
Bei der Errichtung eines Neubaus für ein Klinikum kommt es nach Ansicht eines Auftragnehmers zu einem allein vom Auftraggeber zu vertretenden gestörten Bauablauf. Hierfür werden u. a. zusätzliche Lohnkosten aus Produktivitätsminderungen, nicht gedeckte Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK), ein nicht gedeckter Zuschlag für Wagnis und Gewinn sowie zusätzliche Overheadkosten geltend gemacht. Im Auftrag des Auftraggebers wird der vorgelegte Nachtrag mit dem Ergebnis geprüft, dass dieser als derzeit nicht prüffähig zurückzuweisen ist. Dies wird entsprechend im Einzelnen aufgezeigt und es werden die Gründe für die derzeit fehlende Prüffähigkeit differenziert erläutert.
Für beim Gewerk Gebäudeautomation bzw. Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik störungsbedingt angefallene Mehraufwendungen wurden im Auftrag des Auftragnehmers die resultierenden terminlichen und kostenmäßßigen Ansprüche von einem Gutachter zusammengestellt. Diese gutachterliche Stellungnahme wird geprüft und es wird aufgezeigt, dass nicht allein der Auftraggeber sämtliche Ursachen für die eingetretenen Verzögerungen zu vertreten hat. Im Rahmen eines Vergleichsgesprächs unter Mitwirkung von CEM (Dr. Kumlehn) einigen sich die Vertragsparteien auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich.
Bei der Modernisierung und Erweiterung eines Schulzentrums kommt es zu nachträglichen Mehraufwendungen im Bereich des Gewerks Sanitäranlagen. Gleichzeitig waren auch Verzüge des Auftragnehmers festzustellen. Der vom Auftragnehmer vorgelegte Nachtrag zum gestörten Bauablauf wird geprüft. Die Defizite in der Nachweisführung werden differenziert aufgezeigt, um eine hinreichende Nachbesserung des Nachtrags zu ermöglichen und die Gegenansprüche des Auftraggebers zu wahren. Ziel war die Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung.
Bei der schlüsselfertigen Errichtung eines Quartiers mit Wohn- und Geschäftshäusern kommt es zu zahlreichen Störungen des Planungs- und Bauablaufs aufgrund von verzögerten Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers. CEM analysiert die Verzögerungen und deren Ursachen und weist die terminlichen Ansprüche des Auftragnehmers nach. Beim Nachweis der monetären Ansprüche waren u. a. auch die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17 zu beachten, wonach Entschädigungsansprüüche teilweise nur für die primären, jedoch nicht für die sekundären Störungsfolgen (Preiserhöhung, Erschwernisse aus veränderten Bauumständen) geltend gemacht werden können. Die Analyse der baubetrieblichen Anforderungen aus dem Urteil anhand der Kommentarliteratur zeigte, dass im vorliegenden Fall aufgrund der störungsbedingten „Verlangsamung der Bauausführung“ und der Vermeidung einer Unterbrechung auch die Mehrkosten aus den sekundären Störungsfolgen als Entschädigungsforderung geltend zu machen waren.
Eine öffentliche Baumaßnahme verlängert sich um mehr als ein Jahr. Ein davon betroffener Auftragnehmer legt eine Mehrkostenforderung vor, die hinsichtlich Methodik und Ausgangsdaten zu überprüfen war.
Für eine Baumaßnahme (Bürogebäude) mit gestörtem und verzögerten Bauablauf liegt ein baubetriebliches Gutachten vor, das eine hohe Mehrkostenforderung zugunsten des AN ausweist, die dieser jedoch gegenüber dem AG nicht durchsetzen kann. Das Gutachten war hinsichtlich seiner grundlegenden Annahmen und seiner Methodik zu überprüfen (Gerichtsgutachten).
Bei einem innerstädtischen Hochbau (Lückenschluss) kommt es u.a. wegen verspäteter Lieferung von Fertigteilen zu einem ungewöhnlichen Bauablauf, der mit Mehrkosten verbunden ist. Deswegen ist ein Rechtsstreit anhängig (Gerichtsgutachten).
Bei einem Krankenhausprojekt (Um- und Neubau) verzögern sich Innenausbau und TGA in erheblichem Umfang. Sowohl Umfang als auch die Kosten der Bauzeitverlängerung sind streitig (Gerichtsgutachten).
Das Ausmaß der Bauzeitverlängerung eines Ausbaugewerks bei einem Hochbauprojekt ist zwischen den Vertragsparteien unstreitig. Die Kosten werden vom Auftragnehmer mit einem Nachtrag auf der Basis eines baubetrieblichen Gutachtens geltend gemacht. Dieses Gutachten – insbesondere seine grundlegende Methodik – war im Sinne eines "Prüfberichts" gutachterlich zu bewerten.
Ein Auftragnehmer macht Stillstandskosten für ein Großgerät geltend. Es war gutachterlich zu bewerten, inwieweit diese Stillstandskosten sich aus der Urkalkulation ableiten lassen oder ob ein anderer Weg notwendig ist.
Die Herstellung eines Ingenieurbauwerks wird durch unerwartete Baugrundverhältnisse und erhebliche Entscheidungs- und Planungsverzögerungen stark beeinträchtigt. Die umfangreiche maschinentechnische Ausstattung wird ebenfalls durch unzureichende Planung und zögerliche Mitwirkung des Auftraggebers verzögert. Ein Rechtsstreit ist anhängig. Es war ein Gutachten zum gestörten Planungs- und Bauablauf zu erstellen.
Bei Fassadenarbeiten war eine termingerechte und ungestörte Herstellung wegen nicht rechtzeitig erbrachter Vorleistungen des AG nicht möglich. Sowohl in der Planung als auch in Fertigung und Montage kam es zu vielfältigen Störungen und erheblichem Mehraufwand. Dieser Mehraufwand war im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung zu bewerten.
Eine größere Maßnahme im Straßenbau wird zunächst durch verzögerte Zuschlagserteilung infolge Vergabenachprüfungsverfahren und anschließend durch diverse Bauablaufstörungen und Umstellungen stark beeinträchtigt. Die Ansprüche des Auftragnehmers waren durch CEM herauszuarbeiten und gutachterlich zu bewerten.
Bei einer Maßnahme im Tiefbau für die Verkehrsinfrastruktur kommt es zu umfangreichen Erweiterungen der beauftragten Leistungen (um ein Mehrfaches), verbunden mit Änderungen des Ausführungszeitraums. Insbesondere die Kosten der BE und die Gemeinkosten sind streitig (Gerichtsgutachten).
Der Rohbau eines Geschosswohnungsbaus dauert länger als vereinbart. Ursache und Umfang der Bauzeitverlängerung sind streitig. Von beiden Vertragsseiten liegen bereits Privatgutachten vor, ebenso ein Gerichtsgutachten, das sich jedoch nur zu Teilaspekten äußert und wesentliche baubetriebliche Aspekte nicht behandelt (Gerichtsgutachten OLG).
Der AN eines Straßenausbaus (außerorts) begehrt Mehrvergütung für eine längere Bauzeit und Erschwernisse. Sowohl seitens des AN als auch des AG liegen umfangreiche baubetriebliche Gutachten als Parteigutachten vor. Auf diese Parteigutachten stützt sich einerseits die Klage und andererseits die Klagererwiderung. Der Mehrvergütungsanspruch war gutachterlich zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Bei der grundlegenden Erneuerung einer Bundesstraße verdoppelt sich die Bauzeit durch die Notwendigkeit zu Bodenaustausch, kleinteiligem Arbeiten, verkehrsrechtlichen Anordnungen und erheblichen Mehrmengen. Die Schlussrechnungssumme einschließlich der bauzeitlichen Auswirkungen erhöht sich dem entsprechend sehr deutlich. Eine Einigung mit der Bauverwaltung ohne baubetriebliches Gutachten war nicht möglich.
Bei einem letztlich vom AG aus wichtigem Grund gekündigten Bauvertrag erhebt der AN Ansprüche aus gestörtem Bauablauf in mehrfacher Höhe des Auftragswerts, was zu einem Rechtsstreit führt. Die sachverständige Prüfung der Ansprüche ergab, dass die Störungen im behaupteten Umfang nicht stattgefunden hatten und eine konsistente Urkalkulation als Basis für eine Prüfung der Höhe nach nicht vorlag.
Die Sanierung eines innerstädtischen Altbaus wird durch eine Vielzahl von Behinderungen diverser Art im Bauablauf erheblich gestört. Ganze Etagen können überhaupt nicht ausgebaut werden. Außerdem kommt es zu einer großen Zahl geänderter Leistungen. Nach längerer Zeit des Stillstands wurde zudem die Restleistung vom AG gekündigt. Für den gestörten Bauablauf war eine umfangreiche bauablaufbezogene Darstellung mit der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs nach § 642 BGB zu erarbeiten.
Für einen – unstreitig – gestörten Bauablauf liegt eine Forderung des AN, basierend auf einem baubetrieblichen Gutachten, vor. Die Forderung war im Hinblick auf die Substanz der Nachweisführung und Kostenermittlung zu bewerten. Es wurde im Hinblick auf die Vermeidung eines Rechtsstreits eine nachweisbare und für eine vergleichsweise Beilegung des Streits empfohlene Summe ermittelt.
Bei einer großen industriellen Baumaßnahme kommt es zu einer Bauablaufstörung mit erheblichen Auswirkungen auf die Bauzeit. Zwischen AG und AN sind die finanziellen Auswirkungen höchst streitig. Es liegen mehrere fortgeschriebene baubetriebliche Stellungnahmen zur Bauablaufstörung vor, die dem Grunde und der Höhe nach zu bewerten waren.
Bei der Totalsanierung eines Bürogebäudes wird ein Teil der Leistung im Innenausbau durch einen Baustopp unterbrochen. Es kommt dadurch zu einer deutlichen Bauzeitverlängerung, deren Kosten zu ermitteln waren.
Im Zusammenhang mit dem Bau einer Produktionsanlage macht ein Auftragnehmer – gestützt auf ein baubetriebliches Gutachten – Forderungen aus gestörtem Bauablauf geltend. Diese Forderungen waren durch CEM zu prüfen. Dies führte zu dem Ergebnis, dass mangels ausreichender und stringenter Nachweisführung nur einem kleinen Teil der Forderung stattzugeben war.
Ein komplexes Ingenieurbauwerk der Verkehrsinfrastruktur, in das Straße, Schiene und diverse Leitungsträger einbezogen sind, wird von Anfang an durch Mängel bei der Projektvorbereitung in großem Umfang verzögert. Die daraus resultierende Bauzeitverlängerung und die Mehrkosten waren gutachterlich aufzubereiten.
Ein aus mehreren Gebäudeteilen bestehender Altbau einer staatlichen Institution sollte grundsaniert werden. Die Ausführung verzögert sich durch Planungsdefizite und weitere Bauablaufstörungen teilweise um Jahre. Der Auftragnehmer macht den Mehraufwand, insbesondere auch im Bereich der Gemeinkosten, geltend. Eine außergerichtliche Einigung mit dem öffentlichen Auftraggeber kam nicht zustande (Gerichtsgutachten).
Ein kommunales Bauvorhaben erfährt durch diverse Bauablaufstörungen und witterungsbedingte Extremereignisse eine deutliche Bauzeitverlängerung. Die Vertragsparteien entscheiden sich, zur Bewertung der Mehrkosten ein Schiedsgutachten einzuholen.
Für eine Linienbaustelle einer Verkehrsinfrastruktur war eine größere Zahl von Einzelbauwerken zu errichten bzw. umzubauen und zu sanieren. Es kam zu gewichtigen Umstellungen des Bauablaufs, u. a. wegen Planungsproblemen, und insgesamt zu einer deutlichen Bauzeitverlängerung. Die Situation des AN war gutachterlich aufzubereiten und der Entschädigungsanspruch war zu ermitteln.
Die Errichtung des Rohbaus für einen Schulungskomplex wird von Beginn an durch Verzögerungen bei der – auftraggeberseitig geschuldeten – Gründung und durch weitere Planungsverzögerungen erheblich gestört. Der AN macht Mehrkosten und Bauzeitverlängerungsansprüche geltend, die vom AG nicht anerkannt werden. Die Bauablaufstörungen sind zeit- und kostenmäßig zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Durch Startverzögerungen beim Baubeginn (Baugrube), geänderte Baureihenfolge und Planungsverzögerungen kommt es zu gestörtem Bauablauf und Verzögerungen von mehr als 6 Monaten. Der Bauzeitennachtrag ist dem Grunde und der Höhe nach streitig. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren ein Schiedsgutachten.
Der GU für ein Logistikprojekt macht erhebliche Nachtragsforderungen geltend, da sich durch gestörten Bauablauf die Bauzeit erheblich verlängert. Wie überaus häufig liegt terminlich eine Wechselwirkung von Eigen- und Fremdverschulden vor. Der Nachtrag des GU war auf seine Prüfbarkeit und Substanz hin zu bewerten.
Ein Großprojekt der Verkehrsinfrastruktur wartet auf die Fertigstellung und Inbetriebnahme. Wesentliche bauliche Leistungen sind seit langem fertiggestellt, erfahren jedoch immer wieder Änderungen. Trotz mehrerer hundert Behinderungen und Änderungsanordnungen verlangt der AG – trotz Offenkundigkeit – den Nachweis, dass der AN eines anspruchsvollen Spezialgewerks die Nichtinbetriebnahme nicht zu vertreten hat. Hierzu führt CEM eine bauablaufbezogene Darstellung für wesentliche Teile der Leistung des AN durch.
Ein mit wesentlichen Teilen der TGA für ein industrielles Projekt beauftragter Unternehmer macht Mehrkosten wegen Behinderung und Montageerschwernissen geltend, ohne sich dabei auf die Grundlagen einer Urkalkulation stützen zu wollen. Die Nachträge waren hinsichtlich der baubetrieblichen Aspekte von CEM zu prüfen.
Eine Baustelle für ein Ingenieurbauwerk (Brücke) wird durch lang anhaltendes Hochwasser teilweise beschädigt und insgesamt terminlich nachhaltig beeinträchtigt. CEM hatte gutachterlich die Terminplanung fortzuschreiben.
Eine größere Hochbaumaßnahme wird beim Baubeginn und in der frühen Bauphase intensiv gestört. Die meisten Störungssachverhalte sind unstreitig; streitig sind lediglich die Auswirkungen der Störung und der zur Beschleunigung (Termineinhaltung) erforderliche Aufwand. Dieser war von CEM gutachterlich zu bewerten.
Die Sanierungs- und Umbaumaßnahme einer kommunalen Einrichtung gerät aus dem Gleis: schlechtere Bausubstanz als erwartet, beträchtliche Leistungsänderungen, Planungsrückstand und deutlich längere Bauzeit. Der AG entschließt sich zur Kündigung. CEM ermittelt den Vergütungsanspruch des AN.
Der Auftragnehmer einer gewerblichen Baumaßnahme macht im Wege eines Nachtrags für – weitestgehend unstreitig – gestörten Bauablauf Ansprüche geltend, ohne zwischen Vergütung, Schadenersatz und Entschädigung zu differenzieren. Auch die behaupteten Produktivitätsverluste sind nicht prüfbar. Es war Aufgabe von CEM, zur Prüfbarkeit Stellung zu nehmen und dem AN Hinweise für eine nachvollziehbare Aufarbeitung zu geben.
Ein TGA-Unternehmen macht im Klageverfahren auf der Grundlage eines baubetrieblichen Gutachtens Mehrkosten wegen Bauablaufstörungen und Produktivitätsminderungen geltend. Die Nachweisführung war von CEM zu bewerten. Sie musste als vollkommen unzureichend und nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügend festgestellt werden.
Ein GU macht auf der Grundlage eines baubetrieblichen Gutachtens eine Mehrkostenforderung wegen umfassend gestörten Bauablaufs bei einem Immobilienprojekt als Nachtrag geltend. Die Forderung war auf ihre Prüfbarkeit hin zu untersuchen. Das Ergebnis war negativ.
Die Erdarbeiten bei einer Baumaßnahme im Wasserbau (Hafenbau) müssen wegen nicht rechtzeitig fertiggestellter Vorleistungen verschoben werden. Es kommt zu einem Rechtsstreit über das Ausmaß der Bauablaufstörung und die damit verbundenen Mehrkosten, u. a. auch für die Entsorgung des Bodenmaterials (Gerichtsgutachten).
Bei einem Ingenieurbauwerk im Wasserbau entsteht durch verzögerte Planungsleistung eine deutliche Bauablaufstörung mit entsprechenden Mehrkosten. Diese waren für die Regressansprüche des AG gegen den Planer zu bewerten.
Bei einem extravaganten Umbau/Neubau einer staatlichen Einrichtung wird eine unzureichende Planung vorgelegt, die zu gestörtem Bauablauf mit extremer Bauzeitverlängerung und hohen Mehrkosten führt. Die möglichen Regressansprüche des AG gegen den Planer waren zu bewerten.
Ein Ingenieurbauwerk im Wasserbau erfährt komplexe Änderungen im Bauablauf, veranlasst durch den AG. Zusammen mit AN-seitig selbst verursachten Verzögerungen und beiderseitig unzulänglicher Kooperation äußert sich dies in einem um Jahre später liegenden Fertigstellungstermin. AN-seitige Forderungen und AG-seitige Gegenforderungen waren zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Bei einem größeren Bauvorhaben im Wohnungsbau entstehen beträchtliche Bauablaufstörungen, wobei ein wesentlicher Teil den Planern angelastet wird. Es war zu den Verursachungsbeiträgen der verschiedenen an Planung und Ausführung Beteiligten Stellung zu nehmen.
Bei einem Brückenbau (Straßenbrücke mit getrennten Überbauten) wurde der Bauablauf durch eine Anfangsverzögerung und eine spätere längere Unterbrechung erheblich gestört. Der Sachverhalt ist zwischen AG und AN unstreitig; allein über die Höhe der Vergütung war nach erfolgreicher Berufung und Zurückverweisung an das LG ein Gutachten zu erstellen (Gerichtsgutachten LG).
Extrem verzögerte und mangelhafte Planungsleistungen führen zu einem gestörten Bauablauf bei einem Projekt im Tiefbau bzw. Ingenieurbau. Der Bauherr beabsichtigt, die dem ausführenden Unternehmen zugebilligten Mehraufwendungen für die Bauzeitverlängerung als Schadenersatz gegenüber dem Planer geltend zu machen. CEM analysiert den Planungsablauf und bewertet die entstandenen Kosten.
Beim Umbau und der Sanierung eines historischen Gebäudes (öffentlicher AG) kam es zu mehrfachen Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs, in der Folge dann auch zu beträchtlichen Terminverschiebungen. Zwischen den Projektbeteiligten besteht Uneinigkeit über die Ursachen. CEM verfertigt eine gutachterliche Stellungnahme zu den Ursachen mit dem Ziel, eine Beschleunigung der Fertigstellung zu erreichen.
Bei Bauleistungen im Rohbau mussten auf Grund einer nachträglichen Anordnung des AG der Bauablauf und die Arbeitsmethode durchgreifend geändert werden. Als Folge entstanden deutliche Verlängerungen und Verschiebungen des Ausführungszeitraums, einschließlich dadurch bedingter Unterbrechungen durch einen langen Winter.
Als Hilfestellung für einen AN, der einen sehr umfangreichen Nachtrag wegen Bauablaufstörung kalkulatorisch aufbereitet hat, wird die Darlegung der Ereignisse und die Wechselwirkung verschiedener baubetrieblicher Auswirkungen für die rechtliche Auseinandersetzung umfassend aufbereitet und dokumentiert.
Eine Baumaßnahme im Straßenbau erleidet durch verzögerte Maßnahmen eines Dritten (Versorgungsunternehmen) eine mehrmonatige Bauablaufstörung. Es sind Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie diverse direkte Kosten streitig (Gerichtsgutachten).
Bei einem Brückenbau (Talbrücke) waren Umstellungen des ursprünglich geplanten Bauverfahrens erforderlich geworden. CEM bewertet den gestörten Bauablauf und die Mehrkosten im Bereich der Vorhaltung und der Gemeinkosten.
Bei einem Großbauvorhaben in Form einer Totalsanierung entstehen mannigfaltige Bauablaufstörungen, die zu einem letztlich völlig ungeordneten Bauablauf führen. Es werden aufwändige Maßnahmen zur Beschleunigung notwendig; gleichzeitig entstehen beträchtliche Produktivitätsverluste und Gemeinkosten, die von CEM zu bewerten waren.
Bei Rohbauarbeiten für ein größeres Gewerbeobjekt in Innenstadtlage trägt der Auftragnehmer vor, der Bauablauf sei umfassend gestört worden. CEM bewertet im Auftrag des AG den tatsächlichen Bauablauf im Hinblick auf die Relevanz der behaupteten und tatsächlichen Störungen.
Bei einem Schlüsselfertigbau in beengter Innenstadtlage und mit besonders komplexer Gründung kommt es zu einer extremen Bauzeitüberschreitung mit anschließender Kündigung. Ein Rechtsstreit ist bereits anhängig; ein baubetriebliches Gutachten der Gegenseite liegt bereits vor. CEM analysiert den Sachverhalt und bewertet die Terminsituation.
Ein großes Bauvorhaben, bestehend aus einem Gebäudekomplex mit diversen Einzelobjekten, wird im Bauablauf gestört. Auf Seiten des AG und des AN (GU) sind jeweils baubetriebliche Sachverständige eingeschaltet, die bei ihrer Bewertung zu extrem unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. CEM ist beauftragt, die von den Sachverständigen jeweils verwendeten Methoden zur Bewertung von Bauablaufstörungen unabhängig zu überprüfen und zu bewerten.
Bei einem Großbauvorhaben (SF-Bau) wurden die Bauleistungen durch terminlich und fachlich unzureichende Planungsleistungen verschiedener Beteiligter erheblich verzögert (gestörter Bauablauf). Es kam zu beachtlichen Mehrkosten und in der Folge zu einem Rechtsstreit. CEM bereitet die Folgen der verzögerten Planungsleistungen der verschiedenen Beteiligten auf.
Bei einer Großbaustelle werden die Leistungen eines Gewerks wegen unzureichender Leistung eines Vorunternehmers erheblich beeinträchtigt. Ein umfassend gestörter Bauablauf führt letztlich zu einem Baustillstand. Die damit verbundenen Kosten, insbesondere Baustellengemeinkosten und heimische Kosten, waren zu bewerten.
In einem Rechtsstreit wird vom gerichtlichen Sachverständigen die Auffassung vertreten, der Auftragnehmer könne die ihm durch kurzfristig entstehenden Baustillstand (gestörter Bauablauf) entgehende Deckung seiner Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) ohne weiteres durch den Einsatz seines Personals auf anderen Baustellen kompensieren. Dieser unzutreffenden Auffassung war gutachterlich entgegen zu treten.
Bei einer Umbaumaßnahme werden zusätzliche Bauarbeiten im Spezialtiefbau erforderlich; es kommt zu Verzögerungen im Bauablauf. Der AN macht einen gestörten Bauablauf mit beträchtlicher Bauzeitverlängerung und entsprechende BGK geltend. Der AG sieht die Verantwortung für die Bauzeitverlängerung beim AN, denn dieser habe ja die erforderlichen Nachtragsangebote frühzeitiger vorlegen können. Es kommt zum Rechtsstreit (Gerichtsgutachten).
Durch verzögerte Vorunternehmerleistungen wird ein Folgegewerk etwa ein Jahr massiv behindert. Der Sachverhalt "Gestörter Bauablauf" ist im Grunde unstreitig; Kosten der verlängerten Vorhaltung der BE wurden vom öff. AG auch anerkannt. Streitig bleiben hingegen Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK). Diese werden von CEM als Parteigutachten aufbereitet.
Gestörter Bauablauf und witterungsbedingte Beeinträchtigungen bei Tiefbau- und Straßenbauarbeiten veranlassen einen Auftragnehmer, Mehrkosten geltend zu machen. CEM überprüft für den öffentlichen Auftraggeber die Forderung dem Grunde und der Höhe nach.
Ein großes Projekt im Schlüsselfertigbau wird sowohl im Rohbau als auch im Ausbau um mehrere Monate durch mangelhafte Planungsleistungen behindert (gestörter Bauablauf). Der GU stellt den Bauablauf um, ergreift Maßnahmen zur Beschleunigung und schafft es, die Verzögerung drastisch zu reduzieren. Gleichwohl behält sich der AG die Vertragsstrafe vor. CEM bewertet die Bauablaufstörungen und die Beschleunigungsmaßnahmen.
Durch eine Vielzahl an Bauablaufstörungen und geänderten Leistungen kommt es zu einer Bauzeitüberschreitung von mehreren Monaten. Die Ursachen und der Umfang sind streitig; dies führt am Ende zu einer Kündigung des Bauvertrags. Wie meistens, so bleibt auch hier streitig, ob es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund oder um eine "freie" Kündigung handelt. Prof. Wanninger (CEM) hatte die streitigen baubetrieblichen Fragen zu begutachten (Gutachten für Schiedsgericht).
Für eine Baumaßnahme an einer Infrastrukturanlage war ein hochgradig vernetzter und komplexer Bauablauf, und zwar an einem einzigen Wochenende, vorgesehen. Durch mangelhafte Projektvorbereitung des AG entstand ein extrem gestörter Bauablauf, der nur durch beachtlichen Mehraufwand des AN bewältigt werden konnte. CEM bewertete den Sachverhalt "gestörter Bauablauf" und die Mehrkosten.
Aufbauend auf einem zuvor abgeschlossenen Gutachten zu Bauablaufstörungen und daraus resultierendem Baustillstand bewertet CEM die kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich Maßnahmen zur Beschleunigung, die vom AN in Form von Nachträgen geltend gemacht wurden.
Beim Bau eines Parkhauses werden vom Auftragnehmer als Nachträge Mehrkosten (gestörter Bauablauf) geltend gemacht. CEM überprüft für den AG die Kausalität und die Nachweisführung durch den AN. Fragwürdig ist insbesondere die vom AN gewählte Anspruchsgrundlage (VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 anstatt BGB § 642).
Beim Bau eines großen Bürohauses kam es zu vielfältigen Verzögerungen und Bauablaufstörungen unterschiedlichster Ursache. Eine verbindliche Bauzeit wurde noch nicht genannt. CEM ermittelt im Wege der Schätzung einen möglichen Fertigstellungstermin.
Bei einer Baustelle (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zunächst zu einer verspäteten Zuschlagserteilung und anschließend dadurch, dass das Baugelände nicht rechtzeitig bereitgestellt wird, zu einem Annahmeverzug des Auftraggebers. CEM ermittelt die Mehrkosten, die durch die Bauablaufstörungen von Baubeginn an entstehen (Textauszug als pdf (128 kB)).
Bei einer Baumaßnahme im kommunalen Tiefbau/Straßenbau kam es zu mannigfaltigen Bauablaufstörungen, die vom AN gemäß Anordnung des AG durch erheblich verstärkten Einsatz von Personal und Gerät ohne Verlängerung der Bauzeit bewältigt werden konnten. Dabei entstand ein Produktivitätsverlust in erheblicher Größenordnung, der vom AN geltend gemacht wird.
Beim Neubau für ein Einkaufszentrum bestehen zwischen GU und Auftraggeber unterschiedliche Auffassungen über die Auswirkungen von Bauablaufstörungen und Leistungsänderungen auf die Bauzeit. CEM untersucht und bewertet den Anspruch auf Bauzeitverlängerung.
Bei einem Bauwerk der Verkehrsinfrastruktur wird durch verzögerte Genehmigungsverfahren und verschiedene Bauablaufstörungen der ursprünglich geplante Bauablauf nachhaltig verändert. Es kommt zu einer anderen Reihenfolge der Bauarbeiten mit einer deutlichen Verlängerung der Bauzeit und zu Mehrkosten, u. a. auch für Beschleunigung. Beides ist zwischen den Vertragsparteien streitig. CEM ermittelt in einem baubetrieblichen Gutachten den störungsmodifizierten Bauablaufplan.
Ein Rohbau (öffentlicher Auftraggeber) wird wegen nicht rechtzeitig erbrachter Vorleistungen mit mehrmonatiger Verzögerung begonnen, gerät dadurch in eine Periode von Schlechtwetter und erfährt durch weitere Bauablaufstörungen eine Bauzeitverlängerung von mehr als einem halben Jahr. CEM ermittelt für den Auftragnehmer den Schadenersatz bzw. die Entschädigung nach BGB § 642.
Eine Baumaßnahme im Straßenbau dauert mehrere Monate länger als geplant. Der Auftragnehmer macht geltend, es sei durch Behinderungen zu Bauablaufstörungen und außerdem zu Zusatzleistungen gekommen, in deren Folge er in eine Periode von Schlechtwetter gekommen sei. CEM analysiert den Bauablauf und bewertet die Änderungen und Zusatzleistungen im Hinblick auf ihre Wirkung hinsichtlich der Bauzeit und der Mehrkosten.
Durch Planungsmängel, Unvorhergesehenes und eigene Unzulänglichkeiten des AN werden Bauablaufstörungen und in der Folge Mehrkosten verursacht. Der AN legt Nachträge und Forderungen nach Schadenersatz wegen Bauablaufstörungen vor. CEM erstellt einen störungsmodifizierten Bauzeitenplan für die Umbauarbeiten und bewertet im Auftrag des AG die vom AN gestellten Nachträge und Schadenersatzforderungen.
Bei Arbeiten im Tief- und Straßenbau werden vom Auftragnehmer Mehrkosten infolge Bauablaufstörungen und wegen daraus resultierender Bauzeitüberschreitung geltend gemacht. Es liegt ein vom AN beauftragtes baubetriebliches Gutachten vor. Der Auftraggeber beauftragt CEM mit der Überprüfung dieses Gutachtens und der auf dessen Basis beanspruchten Mehrkosten. Es stellt sich heraus, dass die Nachweisführung völlig unzureichend ist um einen zusätzlichen Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz begründen zu können.
Bei Bauleistungen für mehrere typengleiche Bauwerke an unterschiedlichen Standorten wird der Auftragnehmer durch Planungsverzögerungen, Änderungen des Bauentwurfs und verzögerte Vorunternehmerleistungen im Bauablauf tiefgreifend gestört. CEM erstellt in einem Gutachten einen störungsmodifizierten Terminplan und ermittelt die Dauer der jeweils vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer zu vertretenden Bauablaufstörung und Bauzeitverlängerung, getrennt für jede einzelne Baustelle. Trotz der dem Auftragnehmer per Saldo zuzubilligenden Bauzeitverlängerung und Mehrkosten hatte der Auftraggeber eine Vertragsstrafe geltend gemacht.
Bei einem Erweiterungsbau mit aufwändiger Gebäudetechnik werden vom AN als Nachtrag erhebliche Mehrkosten für Bauablaufstörungen (gestörter Bauablauf) und Bauzeitverlängerung geltend gemacht. Es liegt auch bereits ein fremdes baubetriebliches Gutachten vor, das jedoch hinsichtlich Produktivitätsverlust nicht ausreichend fundiert ist. CEM bewertet für den AG das vorliegende Gutachten und stellt dabei wesentliche Mängel in der adäquat-kausalen Nachweisführung fest.
Bei einem aufwändigem Innenausbau kommt es zu Bauablaufstörungen, teilweise resultierend aus dem unzureichenden Bautenstand der Vorgewerke auf der Baustelle. Zwischen AG und AN besteht keine Einigkeit in der Bewertung des Sachverhalts. CEM erstellt in einem Gutachten eine Dokumentation zum Bautenstand und unternimmt – als Fortschreibung der vertraglichen Terminplanung – eine Prognose der Bauzeit beim Innenausbau mit Hinweisen auf Potenzial für eine mögliche Bauzeitverkürzung.
Ein Bauvorhaben im Hochbau (öffentlicher Auftraggeber), gekennzeichnet durch Besonderheiten in Architektur und Bautechnik, erfährt bereits in der Phase Rohbau umfassende Bauablaufstörungen (gestörter Bauablauf) und eine erhebliche Bauzeitverlängerung. Maßnahmen zur Beschleunigung im Bauablauf greifen nur unzureichend. CEM bewertet in einem Gutachten Bauablaufstörungen und Wirksamkeit der Beschleunigung und ermittelt eine angemessene Bauzeitverlängerung.(Textauszug als pdf (36 kB))
Bei einem Hochbauprojekt (öffentlicher Auftraggeber) entsteht eine Bauablaufstörung (als totaler Baustillstand) von unbestimmter Dauer. Der Auftragnehmer entschließt sich zur Kündigung des Vertrags, nachdem ein Ende der Behinderung nicht absehbar ist und durch den anhaltenden Baustillstand keine Perspektive zum Weiterbau mehr besteht. Über den Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz für Stillstandskosten und bezüglich Allgemeine Geschäftskosten (AGK) und Baustellengemeinkosten (BGK) kann keine Einigung erzielt werden. CEM bewertet den dem Auftragnehmer zustehenden Vergütungsanspruch bzw. den Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))
Ein Generalplaner liefert vertragswidrig die Ausführungsplanung mit erheblicher, z. T. mehr als einjähriger Verzögerung. CEM ermittelt für den Construction Manager die durch die Behinderung der Baustelle folgende Terminverzögerung und Bauablaufstörung als Grundlage für Ansprüche des Bauherrn an den Generalplaner auf Schadenersatz.
Beim Bau einer industriellen Anlage kommt es nach anfänglichen Bauablaufstörungen (Baugrund, Schlechtwetter) zu weiteren Fällen von Behinderung im Baubetrieb, insbesondere durch unvorhergesehene Prüfläufe und verzögerte Planfreigabe der Ausführungsplanung. CEM erstellt den durch Bauablaufstörungen modifizierten Terminplan und ordnet in einem Gutachten die Verantwortlichkeiten für die Bauablaufstörungen, die Terminüberschreitung und den Schadenersatz zu (Gutachten erstellt in Arbeitsgemeinschaft).
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme für eine Kommune werden vom Auftragnehmer Ansprüche auf Schadenersatz infolge von Bauablaufstörungen (Behinderungen) und Vergütungsansprüche (Nachträge) erhoben. CEM bewertet im Auftrag des Bauherrn in einem Gutachten die Richtigkeit und Qualität der Nachweisführung durch den Auftragnehmer. (Textauszug als pdf (52 kB))
Beim Bau einer großen Halle im Industriebau tritt eine umfassende Bauablaufstörung auf und es werden Maßnahmen zur Beschleunigung im Baubetrieb notwendig, mit denen trotz der vorherigen Fälle von Behinderung der vertragliche Endtermin gesichert werden kann. CEM bewertet in einem Gutachten die Angemessenheit der Mehrkosten (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme kommt es infolge verspäteter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers und infolge fehlerhafter Planung zu Bauablaufstörungen bzw. Behinderung und somit zu erheblichen Mehrkosten. Außerdem werden vom Auftragnehmer Nachträge für zusätzliche Leistungen vorgelegt. CEM bewertet die technischen Nachträge und erstellt eine Bauablaufanalyse unter Wertung der Bauablaufstörungen bzw. Behinderung.
Durch Verzögerungen bei der Baugenehmigung und bei der Erstellung der Ausführungsplanung entstehen bei der Sanierung eines Altbaus Terminprobleme und Mehrkosten. Der Generalunternehmer erhebt Vergütungsansprüche (Nachträge) sowie Forderungen nach Schadenersatz und löst ein vertraglich vereinbartes Schiedsverfahren aus. Prof. Wanninger (CEM) bewertet im Auftrag des Bauherrn die Bauablaufstörungen und die Angemessenheit der vom Generalunternehmer im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))
Bei einem Brückenbau in Sonderbauweise kommt es zu erheblichen Bauablaufstörungen infolge umfassender Gründungsprobleme. Hinzu kommen Verzögerungen beim Ablauf der Ausführungsplanung und in der Folge ein weiterer gestörter Bauablauf. Der Auftragnehmer ist mit Maßnahmen zur Beschleunigung im Baubetrieb in der Lage, die Bauzeit und den Fertigstellungstermin annähernd einzuhalten. CEM analysiert als Gutachter die Bauablaufstörungen und ordnet die Ursachen für die Verzögerungen dem Grunde und der Höhe nach zu (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).
Zwischen einer Dienststelle der öffentlichen Hand und einem Generalunternehmer sind Fragen der Zulässigkeit nach Preisrecht (VO PR 1/72) für die Schlussrechnung einer Baustelle im Auslandsbau streitig (gestörter Bauablauf unter Extrembedingungen). CEM bewertet im Gutachten die Abrechnung durch den Generalunternehmer und seine Vergütungsansprüche auf ihre Zulässigkeit nach Preisrecht (Selbstkostenerstattungsvertrag). (Textauszug als pdf (44 kB))
Bei der grundlegenden Sanierung eines Gebäudes (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen und durch Bauablaufstörung zu weiterer Bauzeitverlängerung. CEM bewertet für einen Leistungsbereich der Gebäudetechnik die infolge Bauablaufstörung resultierenden angemessenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.
Beim Bau einer Wartungsanlage für ein Unternehmen der Verkehrs-Infrastruktur kommt es durch eine Vielzahl von Ereignissen (u.a. Kontamination und Baugrundprobleme, aber auch Probleme der Ausführungsplanung und der Baugenehmigung) zu vielfachen Fällen von Behinderung im Baubetrieb (Bauablaufstörungen und Produktivitätsverlust). CEM analysiert den gestörter Bauablauf und ordnet die Ursachen der Bauablaufstörungen zu (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).
Bei einem innerstädtischen Straßenbau (Sanierung) entsteht durch Änderungen im Bauablauf und unzureichende Koordination bei der Sanierung der Leitungen ein gestörter Bauablauf, der zur Einhaltung der vereinbarten Bauzeit erheblichen Mehraufwand für eine Beschleunigung zur Folge hat. CEM bewertet die dem Auftragnehmer daraus zustehenden Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.