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Das Problem "Baukostenüberschreitung" ist oftmals auch mit den Themenkomplexen Bauzeitüberschreitung, Bauablaufstörungen und Baustellengemeinkosten verbunden. Folgen Sie den Links!
Beim Umbau eines alten Gewerbebaus in ein Gebäude mit öffentlicher Nutzung und anspruchsvoller Innengestaltung sind sowohl Baukosten als auch die Auswirkungen auf die Bauzeit streitig (Gerichtsgutachten).
Für die Aufstockung eines größeren Wohnensembles standen dem AN zur Angebotserstellung und bis Vertragsschluss nur Pläne von einem Teil des Bestands zur Verfügung. Bei der Bauausführung stellt sich heraus, dass teilweise erhebliche Mehrmengen zu erbringen waren. Die Parteien streiten über die vertraglich innerhalb des Detailpauschalvertrags geschuldeten Mengen (Gerichtsgutachten).
Für Bewehrungsarbeiten (Stabstahl und Matten) war im Rahmen eines behördlichen Verfahrens der angemessene Stundenaufwand zu ermitteln. Gutachterlich war Vorstellungen entgegen zu treten, die fernab der baubetrieblichen heutigen Realität lagen.
Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens war zu überprüfen, inwiefern Stundenaufwandswerte im Hochbau in einer Kalkulation richtig erfasst waren. Dabei spielte ebenfalls eine Rolle, dass die tatsächliche Ausführungsart von der ausgeschriebenen Ausführungsart laut LV teilweise erheblich abwich.
Bei der Errichtung einer großen Einzelhandelsimmobilie bestanden unterschiedliche Auffassungen zwischen AG und AN zu Anspruchsgrundlagen und Anspruchshöhen für eine Vielzahl von Nachträgen. Hierzu war unabhängig und baubetrieblich fundiert ein Prüfbericht zu erstellen.
Ein komplexes Ingenieurbauwerk der Verkehrsinfrastruktur, in das Straße, Schiene und diverse Leitungsträger einbezogen sind, wird von Anfang an durch Mängel bei der Projektvorbereitung in großem Umfang verzögert. Die daraus resultierende Bauzeitverlängerung und die Mehrkosten waren gutachterlich aufzubereiten.
Bei einem Brückenbau (Talbrücke) waren Umstellungen des ursprünglich geplanten Bauverfahrens erforderlich geworden. CEM bewertet den gestörten Bauablauf und die Mehrkosten im Bereich der Vorhaltung und der Gemeinkosten.
Bei einer Großbaustelle werden die Leistungen eines Gewerks wegen unzureichender Leistung eines Vorunternehmers erheblich beeinträchtigt. Ein umfassend gestörter Bauablauf führt letztlich zu einem Baustillstand. Die damit verbundenen Kosten, insbesondere Baustellengemeinkosten und heimische Kosten, waren zu bewerten.
Aufgrund einer unzutreffenden Baugrundbeurteilung muss das Verfahren zur Herstellung einer Leitung (Gewässerquerung als Düker) grundlegend umgestellt werden. Es sind jedoch bereits (frustrierte) Kosten einer Baustelleneinrichtung angefallen, die nun in dieser Art nicht mehr benötigt wird. Über die Ermittlung der Kosten nach Urkalkulation und deren Angemessenheit ist ein Rechtsstreit anhängig (Gerichtsgutachten).
Bei einer großen Baumaßnahme im Schlüsselfertigbau werden die Leistungen im Innenausbau (Mieterausbau) deutlich gestreckt. Es kommt zu erheblichen Mehrkosten vor allem im Bereich der Baustellengemeinkosten, die vom GU geltend gemacht werden. CEM ist beauftragt, die Nachweisführung des GU zu bewerten.
Aufbauend auf einem zuvor abgeschlossenen Gutachten zu Bauablaufstörungen und daraus resultierendem Baustillstand bewertet CEM die kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich Maßnahmen zur Beschleunigung, die vom AN in Form von Nachträgen geltend gemacht wurden.
Bei einer Baustelle (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zunächst zu einer verspäteten Zuschlagserteilung und anschließend dadurch, dass das Baugelände nicht rechtzeitig bereitgestellt wird, zu einem Annahmeverzug des Auftraggebers. CEM ermittelt die Mehrkosten, die durch die Bauablaufstörungen von Baubeginn an entstehen (Textauszug als pdf (128 kB)).
Bei einem Bauwerk der Verkehrsinfrastruktur wird durch verzögerte Genehmigungsverfahren und verschiedene Bauablaufstörungen der ursprünglich geplante Bauablauf nachhaltig verändert. Es kommt zu einer anderen Reihenfolge der Bauarbeiten mit einer deutlichen Verlängerung der Bauzeit und zu Mehrkosten, u. a. auch für Beschleunigung. Beides ist zwischen den Vertragsparteien streitig. CEM ermittelt in einem baubetrieblichen Gutachten den störungsmodifizierten Bauablaufplan.
Ein Rohbau (öffentlicher Auftraggeber) wird wegen nicht rechtzeitig erbrachter Vorleistungen mit mehrmonatiger Verzögerung begonnen, gerät dadurch in eine Periode von Schlechtwetter und erfährt durch weitere Bauablaufstörungen eine Bauzeitverlängerung von mehr als einem halben Jahr. CEM ermittelt für den Auftragnehmer den Schadenersatz bzw. die Entschädigung nach BGB § 642.
Eine Baumaßnahme im Straßenbau dauert mehrere Monate länger als geplant. Der Auftragnehmer macht geltend, es sei durch Behinderungen zu Bauablaufstörungen und außerdem zu Zusatzleistungen gekommen, in deren Folge er in eine Periode von Schlechtwetter gekommen sei. CEM analysiert den Bauablauf und bewertet in einem Gutachten die Änderungen und Zusatzleistungen (Nachträge) im Hinblick auf ihre Wirkung bezüglich Bauzeit und Mehrkosten.
Bei einem über mehrere Jahre und in Etappen verlaufenden staatlichen Groß-Bauvorhaben, das als GÜ-Projekt durchgeführt wurde, entstand eine erhebliche Bauzeitüberschreitung. Vom GÜ wurden Mehrkosten und vom Bauherrn Vertragsstrafe geltend gemacht. CEM war beauftragt, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen vertraglichen Randbedingungen die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien zu bewerten.
Bei Arbeiten im Tief- und Straßenbau werden vom Auftragnehmer Mehrkosten infolge Bauablaufstörungen und wegen daraus resultierender Bauzeitverlängerung geltend gemacht. Es liegt ein vom AN beauftragtes baubetriebliches Gutachten vor. Der Auftraggeber beauftragt CEM mit der Überprüfung dieses Gutachtens und der auf dessen Basis beanspruchten Mehrkosten. Es stellt sich heraus, dass die Nachweisführung völlig unzureichend ist um einen zusätzlichen Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz begründen zu können.
Bei Bauleistungen für mehrere typengleiche Bauwerke an unterschiedlichen Standorten wird der Auftragnehmer durch Planungsverzögerungen, Änderungen des Bauentwurfs und verzögerte Vorunternehmerleistungen im Bauablauf tiefgreifend gestört. CEM erstellt in einem Gutachten einen störungsmodifizierten Terminplan und ermittelt die Dauer der jeweils vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer zu vertretenden Bauablaufstörung und Bauzeitverlängerung, getrennt für jede einzelne Baustelle. Trotz der dem Auftragnehmer per Saldo zuzubilligenden Bauzeitverlängerung und Mehrkosten hatte der Auftraggeber eine Vertragsstrafe geltend gemacht.
Bei einer Baustelle im innerstädtischen Straßenbau wird eine erhebliche Mengenmehrung und damit eine drastische Baukostenüberschreitung festgestellt – allerdings sehr spät, nämlich erst bei der Abrechnung. Prof. Wanninger (CEM) prüft die Ordnungsmäßigkeit von Leistungsverzeichnis und Vergabe sowie den Verlauf des Controlling (Überwachung der Baukosten), mit dem ein Ingenieurbüro beauftragt war. Es werden Unzulänglichkeiten im Leistungsverzeichnis, bei der Vergabe und bei der Bauüberwachung der Baustelle festgestellt (Textauszug als pdf (36 kB)).
Bei einem Erweiterungsbau mit aufwändiger Gebäudetechnik werden vom AN als Nachtrag erhebliche Mehrkosten für Bauablaufstörungen (gestörter Bauablauf) und Bauzeitverlängerung geltend gemacht. Es liegt auch bereits ein fremdes baubetriebliches Gutachten vor, das jedoch hinsichtlich Produktivitätsverlust nicht ausreichend fundiert ist. CEM bewertet für den AG das vorliegende Gutachten und stellt dabei wesentliche Mängel in der adäquat-kausalen Nachweisführung fest.
Eine gewerbliche Baumaßnahme (Industriebau) verzögert sich in einzelnen Abschnitten um nahezu ein halbes Jahr. Der AN macht die Mehrkosten der Bauzeitverlängerung als Nachtrag geltend. Prof. Wanninger (CEM) überprüft für den Investor in einem Gutachten die Kalkulation des AN, insbesondere im Hinblick auf die Baustellengemeinkosten (BGK). (Textauszug als pdf (28 kB))
Bei einem Hochbauprojekt (öffentlicher Auftraggeber) entsteht eine Bauablaufstörung (als totaler Baustillstand) von unbestimmter Dauer. Der Auftragnehmer entschließt sich zur Kündigung des Vertrags, nachdem ein Ende der Behinderung nicht absehbar ist und durch den anhaltenden Baustillstand keine Perspektive zum Weiterbau mehr besteht. Über den Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz für Stillstandskosten und bezüglich Allgemeine Geschäftskosten (AGK) und Baustellengemeinkosten (BGK) kann keine Einigung erzielt werden. CEM bewertet den dem Auftragnehmer zustehenden Vergütungsanspruch bzw. den Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme für eine Kommune werden vom Auftragnehmer Ansprüche auf Schadenersatz infolge von Bauablaufstörungen (Behinderungen) und Vergütungsansprüche (Nachträge) erhoben. CEM bewertet im Auftrag des Bauherrn in einem Gutachten die Richtigkeit und Qualität der Nachweisführung durch den Auftragnehmer. (Textauszug als pdf (52 kB))
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme kommt es infolge verspäteter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers und infolge fehlerhafter Planung zu Bauablaufstörungen bzw. Behinderung und somit zu erheblichen Mehrkosten. Außerdem werden vom Auftragnehmer Nachträge für zusätzliche Leistungen vorgelegt. CEM bewertet die technischen Nachträge und erstellt eine Bauablaufanalyse unter Wertung der Bauablaufstörungen bzw. Behinderung.
Durch Verzögerungen bei der Baugenehmigung und bei der Erstellung der Ausführungsplanung entstehen bei der Sanierung eines Altbaus Terminprobleme und Mehrkosten. Der Generalunternehmer erhebt Vergütungsansprüche (Nachträge) sowie Forderungen nach Schadenersatz und löst ein vertraglich vereinbartes Schiedsverfahren aus. Prof. Wanninger (CEM) bewertet im Auftrag des Bauherrn die Bauablaufstörungen und die Angemessenheit der vom Generalunternehmer im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))
Zwischen einer Dienststelle der öffentlichen Hand und einem Generalunternehmer sind Fragen der Zulässigkeit nach Preisrecht (VO PR 1/72) für die Schlussrechnung einer Baustelle im Auslandsbau streitig (gestörter Bauablauf unter Extrembedingungen). CEM bewertet im Gutachten die Abrechnung durch den Generalunternehmer und seine Vergütungsansprüche auf ihre Zulässigkeit nach Preisrecht (Selbstkostenerstattungsvertrag). (Textauszug als pdf (44 kB))
Bei der grundlegenden Sanierung eines Gebäudes (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen und durch Bauablaufstörung zu weiterer Bauzeitverlängerung. CEM bewertet für einen Leistungsbereich der Gebäudetechnik die infolge Bauablaufstörung resultierenden angemessenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.
Bei einem innerstädtischen Straßenbau (Sanierung) entsteht durch Änderungen im Bauablauf und unzureichende Koordination bei der Sanierung der Leitungen ein gestörter Bauablauf, der zur Einhaltung der vereinbarten Bauzeit erheblichen Mehraufwand für eine Beschleunigung zur Folge hat. CEM bewertet die dem Auftragnehmer daraus zustehenden Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.