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Nach Abschluss der Baumaßnahme stellt ein Auftragnehmer gegenüber den ursprünglich von ihm veranschlagten Aufwendungen bei den Bewehrungsarbeiten einen Mehraufwand bei den Lohnstunden fest. Er legt dem Auftraggeber einen Nachtrag vor, in dem er die vermeintlich ursprünglich vom ihm veranschlagten und die anhand der tatsächlichen Abrechnungsmengen sich kalkulatorisch ergebenden Aufwendungen gegenüberstellt. Darüber hinaus moniert er eine nicht VOB/A-konforme Leistungsbeschreibung. CEM prüft den Anspruch mit dem Ergebnis, dass dieser als „nicht prüffähig“ zu bewerten ist. Insbesondere wurde vom Auftragnehmer nicht dargelegt, ob er überhaupt von den von ihm unterstellten Kalkulationsannahmen ausgehen durfte und in wessen Verantwortungssphäre die ermittelten Änderungen überhaupt fallen.
Großprojekte haben regelmäßig Laufzeiten von mehreren Jahren und sind oftmals auf mehrere Teillose aufgeteilt, die in teilweise großem zeitlichen Abstand an unterschiedliche Auftragnehmer vergeben werden. Zwischen Planung und Beantragung im Haushalt und der Vereinbarung von Vertragspreisen ergeben sich dabei für den Bauherrn erhebliche Mehrkosten, die allein aus der üblichen Preissteigerung resultieren. CEM schätzt im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers die bei einem Bauvorhaben mit einer geplanten Laufzeit von vielen Jahren voraussichtlich infolge üblicher Steigerungen der Baukosten anfallenden Mehrkosten ab.
Die Vertragsparteien können sich nicht über die Preisbildung von Leistungen einigen, bei denen Merngenmehrungen von mehreren Hundert Prozent aufgetreten sind. Es gab auch besondere für einen VOB/B-Vertrag untypische vertragliche Regelungen zur Leistungsbestimmung, die von den Vertragsparteien sehr unterschiedlich ausgelegt wurden (Schiedsgutachten).
Im Rahmen eines behördlichen Verfahrens wird ein Rohbauunternehmer beschuldigt, die von ihm erbrachten Leistungen mit den aufgezeichneten und gezahlten Lohnstunden tatsächlich nicht erbringen zu können. Seitens der Behörde liegt eine von einem Gutachter erstellte Kalkulation vor, die aus behördlicher Sicht den "wahren" Stundenaufwand darstellen soll. Dies war sachverständig zu entkräften.
Ein Vermieter macht Mieterhöhungen geltend, die u. a. mit einer Sanierung von Fenstern begründet werden. Beim Nachweis der Höhe trägt er angefallene Kosten vor, die von den Mietparteien als unangemessen und tatsächlich gar nicht angefallen zurückgewiesen werden. Gemäß Beweisbeschluss waren die angemessenen Mehrkosten der Sanierung zu ermitteln (Gerichtsgutachten).
Ein Auftragnehmer fordert zusätzliche Vergütung für erhöhte Bewehrungsdichte bei einem Hochbauprojekt. Der öffentliche Auftraggeber lehnt dies zunächst ab. Mit gutachterlicher Unterstützung kann in einem 18.2-Verfahren der Vergütungsanspruch durchgesetzt werden.
Bei einer über mehrere Jahre laufenden Großbaustelle trägt der Auftragnehmer vor, er habe die zu erwartenden Preissteigerungen in eine LV-Position einkalkuliert. Die Urkalkulation ist beim Auftraggeber hinterlegt. Zwischen den Vertragsparteien ist streitig, inwieweit diese LV-Position dafür überhaupt herangezogen werden kann. Zudem stellt sich nach Prüfung durch CEM heraus, dass das Zahlenwerk rechnerisch fehlerhaft und unter Einbeziehung der Urkalkulation nicht belastbar ist.
Der Auftragnehmer eines Ingenieurbauwerks verlangt Vergütung für zusätzliche und geänderte Leistungen. Diese wird ihm vom öffentlichen Auftraggeber verwehrt. Die Vergütung war gutachterlich auf der Basis der Urkalkulation zu ermitteln (Gerichtsgutachten).
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme (EP-Vertrag) kommt es in verschiedenen Bauteilen zu deutlichen Überschreitungen derjenigen Bewehrungsdichte, die sich aus der Leistungsbeschreibung ergab. Grundlage und Methodik zur Ermittlung eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs für den Auftragnehmer waren streitig.
Bei einem innerstädtischen Hochbau (Lückenschluss) kommt es u.a. wegen verspäteter Lieferung von Fertigteilen zu einem ungewöhnlichen Bauablauf, der mit Mehrkosten verbunden ist. Deswegen ist ein Rechtsstreit anhängig (Gerichtsgutachten).
Hinsichtlich einer Bauhilfsmaßnahme im Hochbau ist zwischen den Vertragsparteien streitig, ob es sich um eine Nebenleistung oder eine gesondert zu vergütende Besondere Leistung im Sinne der VOB/C handelt. Dabei waren auch teilweise unklare Begrifflichkeiten in den Vertragsbedingungen zu berücksichtigen (Schiedsgutachten).
Bei Spezialtiefbauarbeiten für eine innerstädtische Baugrube kam es zu technischen Schwierigkeiten, die zu einer grundlegenden Verfahrensumstellung führten. Über die Ursachen und die mit dem Verfahren verbundenen Mehrkosten ist seit vielen Jahren ein Rechtsstreit anhängig. Die baubetrieblich-kalkulatorischen Fragen waren gutachterlich zu beantworten (Gerichtsgutachten).
Das Ausmaß der Bauzeitverlängerung eines Ausbaugewerks bei einem Hochbauprojekt ist zwischen den Vertragsparteien unstreitig. Die Kosten werden vom Auftragnehmer mit einem Nachtrag auf der Basis eines baubetrieblichen Gutachtens geltend gemacht. Dieses Gutachten – insbesondere seine grundlegende Methodik – war im Sinne eines "Prüfberichts" gutachterlich zu bewerten.
Ein Auftragnehmer macht Stillstandskosten für ein Großgerät geltend. Es war gutachterlich zu bewerten, inwieweit diese Stillstandskosten sich aus der Urkalkulation ableiten lassen oder ob ein anderer Weg notwendig ist.
Für Rohbauarbeiten (Stahlbeton und Mauerwerk) war im Rahmen eines behördlichen Verfahrens gegengutachterlich ein kalkulatorisch einwandfreier und angemessener Stundenaufwand zu ermitteln.
Im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Verkehrsinfrastruktur wird die ursprünglich geplante und beauftragte Bauweise in wesentlichen Teilen verändert, indem deutlich höhere Anforderungen an das Ausgangsmaterial und an die Herstellungsgenauigkeit gestellt werden. Es waren die preislichen Auswirkungen zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Eine größere Maßnahme im Straßenbau wird zunächst durch verzögerte Zuschlagserteilung infolge Vergabenachprüfungsverfahren und anschließend durch diverse Bauablaufstörungen und Umstellungen stark beeinträchtigt. Die Ansprüche des Auftragnehmers waren durch CEM herauszuarbeiten und gutachterlich zu bewerten.
Eine bereits beauftragte Bauhilfskonstruktion bei der Sanierung einer Talbrücke kann aus technischen Gründen nicht wie beauftragt ausgeführt werden. Die Kosten der notwendigerweise geänderten Ausführung sind streitig (Gutachten für Schiedsgericht).
Für Rohbauarbeiten (Stahlbeton und Mauerwerk) war im Rahmen eines behördlichen Verfahrens gegengutachterlich ein kalkulatorisch einwandfreier und angemessener Stundenaufwand zu ermitteln.
Im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Verkehrsinfrastruktur wird die ursprünglich geplante und beauftragte Bauweise in wesentlichen Teilen verändert, indem deutlich höhere Anforderungen an das Ausgangsmaterial und an die Herstellungsgenauigkeit gestellt werden. Es waren die preislichen Auswirkungen zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Bei einer innerstädtischen Baumaßnahme im Tiefbau werden die Mengenansätze des LV deutlich unterschritten. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass eine Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung durchzuführen ist. Die vom AN vorgelegte fehlerhafte Ausgleichsberechnung war zu überprüfen und es waren konkrete Hinweise zu geben, wie die Berechnung baubetrieblich-kalkulatorisch einwandfrei durchzuführen war.
Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens war zu überprüfen, inwiefern Stundenaufwandswerte im Hochbau in einer Kalkulation richtig erfasst waren. Dabei spielte ebenfalls eine Rolle, dass die tatsächliche Ausführungsart von der ausgeschriebenen Ausführungsart laut LV teilweise erheblich abwich.
Bei der Errichtung einer großen Einzelhandelsimmobilie bestanden unterschiedliche Auffassungen zwischen AG und AN zu Anspruchsgrundlagen und Anspruchshöhen für eine Vielzahl von Nachträgen. Hierzu war unabhängig und baubetrieblich fundiert ein Prüfbericht zu erstellen.
Im Zusammenhang mit Nachtragsleistungen bei einem Ingenieurbauwerk (technischer Sondervorschlag) ist u.a. die Maßgeblichkeit und Schlüssigkeit einer nachträglich übergebenen Urkalkulation, auch deren Authentizität, streitig (Gerichtsgutachten).
Ein Bauvertrag für ein technisches Gewerk wird (frei) gekündigt. Es besteht Streit über die Abrechnung der infolge Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen. Gutachterlich ist die Maßgeblichkeit der vorgelegten Urkalkulation, insbesondere der ausgewiesenen Zuschläge, zu bewerten (Gutachten für Schiedsgericht).
Ein AN trägt vor, er habe auf Grund einer Anordnung des AG in großem Umfang beschleunigen müssen. In der Folge habe sich sein Stundenaufwand verdoppelt und er habe mangels ausreichender eigener Ressourcen teurere Leiharbeitnehmer einsetzen müssen. Es war gutachterlich zu beantworten, inwieweit die ursprüngliche Kalkulation des AN auskömmlich, angemessen und durchführbar war (Gerichtsgutachten).
Der Errichtungsvertrag für eine Photovoltaikanlage wird kurz nach Baubeginn frei gekündigt. Die Vergütung sowohl für die erbrachte Leistung als auch für die nicht erbrachte Leistung abzüglich ersparter Aufwendungen ist streitig. Insbesondere sind auch die Verwertungserlöse der bereits beschafften, aber nicht mehr eingebauten Materialien gutachterlich zu bestimmen (Gerichtsgutachten).
Für Rohbau- und Bewehrungsarbeiten war der notwendige und angemessene Stundenaufwand zu bestimmen, da eine Behörde hier – gestützt durch einen externen Sachverständigen – zu Ungunsten des AN von erheblich höheren Aufwandswerten ausging, die für die Durchführung der Arbeiten notwendig gewesen sein sollen. Der für die Behörde tätige Sachverständige hatte sich allzu leichtfertig auf Werte aus der Literatur gestützt.
Ein mit wesentlichen Teilen der TGA für ein industrielles Projekt beauftragter Unternehmer macht Mehrkosten wegen Behinderung und Montageerschwernissen geltend, ohne sich dabei auf die Grundlagen einer Urkalkulation stützen zu wollen. Die Nachträge waren hinsichtlich der baubetrieblichen Aspekte von CEM zu prüfen.
Bei Arbeiten im Straßenbau wird einvernehmlich eine von Ausschreibung und Vertrag abweichende Art der Ausführung vorgenommen. AG und AN streiten über Art und Umfang der Preisanpassung auf der Basis der Urkalkulation. Gutachterlich war die Preisermittlung beider Vertragsparteien zu überprüfen (gerichtliches Gutachten).
Beim Abbruch bzw. der Demontage einer Straßenbrücke muss aus statischen Gründen die vom AG ausgeschriebene Vorgehensweise substantiell geändert werden. Es kommt zu einem Rechtsstreit mit mehreren Nebenintervenienten über die anzupassende Vergütung. Die vom AN erstellte Kalkulation des Nachtrags für die geänderte Ausführung war gutachterlich zu bewerten (gerichtliches Gutachten).
Eine Kalkulation für Bauleistungen im Rohbau war daraufhin zu überprüfen, inwieweit die kalkulierten Stundenaufwandswerte angemessen und auskömmlich waren.
Ein Planer hatte im Rahmen einer Machbarkeitsstudie für eine Sozialeinrichtung zu ermitteln, ob eine definierte Bauaufgabe innerhalb eines finanzierbaren Budgets realisiert werden könnte. Er kam mit seiner Kostenschätzung zu einem positiven Ergebnis und wurde mit der Fortführung der Planung beauftragt. Im Rahmen seiner Kostenberechnung wurde dann die Kostengrenze des Budgets beträchtlich überschritten, woraufhin der Bauherr den Planervertrag kündigte. CEM wurde mit der Überprüfung der Kostenermittlung beauftragt (Parteigutachten im Rahmen eines Rechtsstreits).
Ein kompliziertes Brückenbauwerk wird im Bauablauf durch eine Vielzahl von Ereignissen erheblich verzögert. Zwischen den Vertragsparteien ist streitig, durch wen die Ereignisse zu vertreten sind. Es stehen sich Nachträge des AN und Forderungen nach Schadenersatz des AG gegenüber, die beide zu bewerten waren.
Der Auftragnehmer eines gekündigten Bauvertrags macht geltend, er hätte beim Bau gewonnenes Material wiederverwenden können, wenn es nicht durch die Kündigung des Bauvertrags unmöglich gemacht worden wäre. Der Auftraggeber trägt vor, das Material sei ohnehin nicht geeignet gewesen und der AN habe also durch die Kündigung höhere ersparte Aufwendungen gehabt als behauptet (Gerichtsgutachten).
Für Bauleistungen im Trockenbau (einschließlich Gipsplattenwänden und GK-Decken) war der Lohnstundenaufwand des Auftragnehmers unabhängig zu ermitteln.
Bei der Abrechnung von Tischlerarbeiten ist streitig, inwieweit der Preis für geänderte Leistungen baubetriebswirtschaftlich korrekt aus den Preisen für Grundposition, Zulageposition, Alternativposition und tatsächlichen Materialkosten abgeleitet worden ist (Gerichtsgutachten).
Im Zusammenhang mit der Kündigung eines Bauvertrages ist eine große Zahl von Nachträgen zu prüfen. Die Bewertung ist erheblich dadurch erschwert, dass keine schlüssige Urkalkulation vorgelegt wird und die sonstigen Darlegungen des AN zu seiner Preisermittlungsgrundlage widersprüchlich sind (Schiedsgerichtsverfahren).
Eine Baustelle (schwerer Tiefbau) wurde durch einen Schadensfall gestört; es wurden zusätzliche Leistungen erforderlich und die Bauzeit verlängerte sich. Für die verlängerte Vorhaltung der Großgeräte während der Dauer des Schadensfalls war ein durch ein fremdes baubetriebliches Gutachten gestütztes Nachtragsangebot zu prüfen.
Eine große Baumaßnahme im Tiefbau (außereuropäisches Ausland) leidet unter gravierenden Planungsproblemen des Bauherrn. Der Bauvertrag mit einem internationalen Konsortium wird gekündigt, mit den üblichen Folgen: Streit um die Abrechnung und die Höhe der Vergütung nach Kündigung. Aus baubetrieblicher sachverständiger Sicht ist zu einer Vielzahl von Einzelaspekten der Baustelle Stellung zu nehmen (Schiedsverfahren).
Es ist ein Rechtsstreit darüber anhängig, von welcher Verteilung der Durchmesser der Bewehrung (Betonstabstahl) der Bieter bei der vorgegebenen Hochbau-Stahlbetonkonstruktion im Rahmen seiner Angebotskalkulation hätte ausgehen müssen. Es lagen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur Architektenpläne, keine Bewehrungspläne, vor. Für die Bewehrung war nur eine einzige LV-Position für "alle Durchmesser" ausgewiesen.
Vom Insolvenzverwalter eines Auftragnehmers werden Vergütungsansprüche für zusätzliche Leistungen innerhalb eines Pauschalvertrags eingeklagt. Die vorliegenden Nachträge waren hinsichtlich ihrer Anspruchsgrundlagen, aber auch hinsichtlich ihres Bezugs auf die Preisermittlungsgrundlage (Urkalkulation) zu überprüfen. Dieser Bezug zur Urkalkulation war in weit überwiegendem Maße nicht vorhanden.
Bei einer Sanierungsmaßnahme fallen umfangreiche geänderte Leistungen an, für die Nachtragsangebote vorliegen. Die Angaben des AN sowohl zu seiner Kalkulation gemäß Formblatt "Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen" als auch die eigentliche vollständige Kalkulation (Urkalkulation) sowie die Kalkulation der Nachtragsangebote sind unschlüssig und inkonsistent. Die Kalkulation in der vorliegenden Form ist für eine Bewertung von Nachtragsleistungen daher nicht geeignet. Dies war von CEM gutachterlich herauszuarbeiten.
Ein Auftragnehmer stellt bei der Schlussrechnung fest, dass er nur etwa 70 Prozent der Vertragsmengen ausführen konnte, wobei es in einzelnen Positionen aber auch Mehrmengen gab. Er unternimmt keine durchgängige und konsequente Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung, sondern versucht, seinen grundsätzlich berechtigten Anspruch wegen Gemeinkostenunterdeckung mit wenigen ausgewählten LV-Positionen zu begründen; dies allerdings mit unrichtiger Methodik und unter Nichtbeachtung seiner eigenen Kalkulationsgrundlagen. CEM überprüft die Rechnung und stellt das Ergebnis methodisch und rechnerisch richtig.
Ein Landgericht kommt zu dem Ergebnis, der Auftragnehmer sei eigenmächtig von den vertraglichen Vereinbarungen abgewichen, weil er eine Teilleistung nicht gemäß Leistungsverzeichnis, sondern nach (vom LV abweichenden) Ausführungsplänen erstellt habe. Es war gutachterlich zur Vorbereitung des Berufungsverfahrens zu beantworten, ob Bauleistungen grundsätzlich nach LV oder nach freigegebenen Plänen zu erstellen sind.
Einem osteuropäischen Unternehmen wird von der zuständigen deutschen Behörde vorgeworfen, Sozialbeiträge hinterzogen zu haben. Die von ihm gemeldeten Lohnstunden seien nach den "Erfahrungen der Behörde" nicht ausreichend, um die beauftragte Leistung zu erbringen; folglich sei von einem Vergehen auszugehen. CEM ermittelt unabhängig die angemessene und erforderliche Stundenanzahl.
Sowohl über den Leistungsstand als auch über die Preisermittlungsgrundlage (Urkalkulation) bei einem gekündigten Pauschalvertrag besteht keine Einigkeit zwischen den Vertragsparteien. Die Preisermittlungsgrundlage wird gutachterlich rekonstruiert und für die Prüfung der Schlussrechnung zugrunde gelegt (Gutachten für Schiedsgericht).
Aufgrund einer unzutreffenden Baugrundbeurteilung muss das Verfahren zur Herstellung einer Leitung (Gewässerquerung als Düker) grundlegend umgestellt werden. Es sind jedoch bereits (frustrierte) Kosten einer Baustelleneinrichtung angefallen, die nun in dieser Art nicht mehr benötigt wird. Über die Ermittlung der Kosten nach Urkalkulation und deren Angemessenheit ist ein Rechtsstreit anhängig (Gerichtsgutachten).
Für eine Teilleistung ist vertraglich eine Eventualposition (mit ausgewiesener Menge, keine NEP-Position) vorgesehen. Im Zuge der Bauausführung wird innerhalb des LV-Titels eine Leistung erforderlich, für die der AN die hier jedoch unzutreffende Eventualposition heranzieht. Die LV-Menge wird um das mehr als 800-fache überschritten. Es kommt zum Rechtsstreit über die zutreffende Vergütung (Gerichtsgutachten).
Eine Umbaumaßnahme einschließlich Sanierung im Wohnungsbau führt zu Streit, inwieweit bestimmte Leistungen bei der aktuellen Maßnahme erforderlich waren und ausgeführt wurden oder bereits einige Jahre zuvor bei einer vorangegangenen Umbaumaßnahme erfolgten (Gerichtsgutachten OLG).
Ein Vertrag über die Aufbereitung und Entsorgung von Bodenmaterial wird vom Auftraggeber "frei" gekündigt. Es kommt zu keiner Einigung über die "Vergütung abzüglich ersparte Aufwendungen" und in der Folge entsteht ein Rechtsstreit. Eine Urkalkulation liegt nicht vor; vom Auftragnehmer wird eine Kalkulation im Nachhinein erstellt. Prof. Wanninger (CEM) hatte die ersparten Aufwendungen zu ermitteln (Gerichtsgutachten OLG).
Ein Ankermieter bei einem Bürogebäude hat Änderungswünsche, für deren Abrechnung vertragliche Regelungen vorliegen. CEM überprüft, inwieweit die vorgelegten Mehrkosten diesen Regularien entsprechen.
Für bauliche Schäden bei einer Gewerbeimmobilie waren die Kosten der Sanierung (unter erschwerten Bedingungen) zu ermitteln; für nicht behebbare Schäden und Mängel war ein technischer Minderwert zu ermitteln (gerichtliches Teilgutachten).
Bei Arbeiten im innerstädtischen Leitungsbau wird vom Betreiber einer vorhandenen Leitung geltend gemacht, dass diese während der Bauarbeiten beschädigt worden sei. Prof. Wanninger (CEM) erstellt ein Gutachten zu Sachverhalt und Kosten (Gerichtsgutachten).
Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund wird im Berufungsverfahren festgestellt, dass es sich um eine (ungewollt) "freie Kündigung" handelt. Es ist somit für den Bauvertrag die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen abzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Leistung als Eigenleistung wie kalkuliert, der größere Teil aber durch bereits beauftragte Nachunternehmer hätte erbracht werden sollen. Außerdem sind die abzurechnenden Mengen streitig. Prof. Wanninger (CEM) ist mit einem Gerichtsgutachten beauftragt (OLG).
Zwischen den Parteien sind die voraussichtlichen Baukosten für den Rohbau einer großen innerstädtischen Baumaßnahme streitig. Es liegen widersprüchliche Angaben vor. CEM unternimmt eine gutachterliche Kostenschätzung.
Nach Kündigung bei einem Bauvertrag (Pauschalvertrag) ist eine Grundlage für die Abrechnung herzustellen, die insbesondere eine Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen ermöglichen soll. Eine Urkalkulation im eigentlichen Sinne existiert nicht bzw. wird vom AN nicht offengelegt. Stattdessen wird ein nachträglich erstelltes LV vorgelegt, das mehrere Widersprüche bzw. Inkonsistenzen enthält. Prof. Wanninger (CEM) war als Sachverständiger beauftragt, eine schlüssige Grundlage für die Abrechnung zu erstellen (gerichtliches Gutachten).
Ein gerichtlicher Sachverständiger für ein selbständiges Beweisverfahren nimmt eine umfangreiche Beweisaufnahme vor und ermittelt für Mängel bzw. Schäden die Kosten für deren Beseitigung. Der Antragsteller im Beweisverfahren holt von Unternehmern Angebote ein, deren Preise erheblich über den vom SV ermittelten Kosten liegen. Prof. Wanninger (CEM) wird mit Beweisbeschluss beauftragt, die Angebote hinsichtlich Einheitspreis nach dem Kriterium "üblich und angemessen" zu bewerten (gerichtliches Gutachten).
Bei einem Auftrag über Bauleistungen im Leitungsbau werden die Vertragsmengen erheblich unterschritten. Nur bei wenigen Positionen des LV kommt es zu Mengenüberschreitungen. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die dem AN per Saldo zustehenden untergedeckten Gemeinkosten sowie W+G im Wege einer Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung zu ermitteln (gerichtliches Gutachten). (Textauszug als pdf (52 kB))
Der Auftraggeber spricht für einen Bauvertrag (Rohbau) eine Kündigung aus. Über die Abrechnung der bis zur Kündigung erbrachten Bauleistung und den Vergütungsanspruch entsteht ein Rechtsstreit. Dieser betrifft - neben streitigen Mängeln - Aufmaß und Abrechnung der Bauleistung, aber auch die Frage, inwieweit einzelne Teile der Bauleistung überhaupt erbracht worden sind (Gerichtsgutachten). (Textauszug als pdf (40 kB))
Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist im Rahmen der Schlussrechnung das Aufmaß (nach Zeichnungen) und die Abrechnung für die Bauleistungen im Rohbau und Ausbau einschließlich Trockenbau streitig. Außerdem besteht kein Einvernehmen über die Baupreisermittlung für geänderte Leistungen (Nachträge). Prof. Wanninger ( CEM) bewertet als Sachverständiger in seinem Gutachten die Mengenermittlung / Abrechnung für die Vertragsleistung und die Baupreisermittlung für die Nachträge (Gerichtsgutachten).
Ein Planungsbüro beansprucht für ausgeführte Ingenieurleistungen ein Honorar nach HOAI. Eine Kostenfeststellung der Baukosten nach HOAI hat nicht stattgefunden und ist auch aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich. Prof. Wanninger ( CEM ) ermittelt als Gutachter die Herstellkosten des Bauwerks (Kalkulation der Baukosten) als Basis für fiktive anrechenbare Kosten nach HOAI (gerichtliches Gutachten).
Bei Leistungen im Innenausbau (Trockenbau) besteht für eine Vielzahl von LV-Positionen der Nachträge keine Einigkeit zwischen Generalunternehmer (GU) und Nachunternehmer (NU) über Aufmaß und Abrechnung bzw. die Höhe der Vergütung. Prof. Wanninger (CEM) erstellt ein Gutachten über die übliche und angemessene Vergütung (gerichtliches Gutachten). (Textauszug als pdf (36 kB))
Bei einem Ingenieurbau wurde zwischen Generalunternehmer (GU) und Nachunternehmer (NU) ein Bauvertrag abgeschlossen und die Bauleistung wurde fertiggestellt. Eine rechtswirksame Vergütung wurde jedoch nicht vereinbart; es kam zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) ermittelt als Sachverständiger in einem Gutachten die "angemessene Vergütung" für den Stahlbau. Eine "übliche Vergütung" konnte aufgrund der Besonderheiten des Bauwerks nicht ermittelt werden (gerichtliches Gutachten).
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme für eine Kommune werden vom Auftragnehmer Ansprüche auf Schadenersatz infolge von Bauablaufstörungen (Behinderungen) und Vergütungsansprüche (Nachträge) erhoben. CEM bewertet im Auftrag des Bauherrn in einem Gutachten die Richtigkeit und Qualität der Nachweisführung durch den Auftragnehmer. (Textauszug als pdf (52 kB))
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme kommt es infolge verspäteter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers und infolge fehlerhafter Planung zu Bauablaufstörungen bzw. Behinderung und somit zu erheblichen Mehrkosten. Außerdem werden vom Auftragnehmer Nachträge für zusätzliche Leistungen vorgelegt. CEM bewertet die technischen Nachträge und erstellt eine Bauablaufanalyse unter Wertung der Bauablaufstörungen bzw. Behinderung.
Durch Verzögerungen bei der Baugenehmigung und bei der Erstellung der Ausführungsplanung entstehen bei der Sanierung eines Altbaus Terminprobleme und Mehrkosten. Der Generalunternehmer erhebt Vergütungsansprüche (Nachträge) sowie Forderungen nach Schadenersatz und löst ein vertraglich vereinbartes Schiedsverfahren aus. Prof. Wanninger (CEM) bewertet im Auftrag des Bauherrn die Bauablaufstörungen und die Angemessenheit der vom Generalunternehmer im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))
Zwischen einer Dienststelle der öffentlichen Hand und einem Generalunternehmer sind Fragen der Zulässigkeit nach Preisrecht (VO PR 1/72) für die Schlussrechnung einer Baustelle im Auslandsbau streitig (gestörter Bauablauf unter Extrembedingungen). CEM bewertet im Gutachten die Abrechnung durch den Generalunternehmer und seine Vergütungsansprüche auf ihre Zulässigkeit nach Preisrecht (Selbstkostenerstattungsvertrag). (Textauszug als pdf (44 kB))
Zwischen einem Generalunternehmer und dem Nachunternehmer Rohbau besteht kein Einvernehmen über die nach Bauvertrag heranzuziehende Art der Abrechnung für die Bewehrung von Halbfertigteildecken (Filigranplatten, Filigrandecken) mit Ortbetonergänzung. CEM bewertet in einem Gutachten die Vorgehensweise der beiden Parteien bei der Abrechnung und bei der Rechnungsprüfung. (Textauszug als pdf (56 kB))