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Das Problem "Baustellengemeinkosten" ist oftmals auch mit den Themenkomplexen Bauablaufstörungen und Bauzeitüberschreitung verbunden. Folgen Sie den Links!
Ein Auftragnehmer begehrt Vergütung für Baustellengemeinkosten in zweistelliger Millionenhöhe, wobei sowohl Anspruchsgrundlage als auch Anspruchshöhe streitig sind. Der Auftragnehmer beruft sich auf eine Urkalkulation, die jedoch in den maßgeblichen Positionen teilweise rechnerisch falsch ist und teilweise fehlerhafte kalkulatorische Zuordnungen aufweist. CEM prüft im Auftrag des Bauherrn die Forderung insbesondere im Hinblick auf die urkalkulatorische Grundlage.
Bei Fassadenarbeiten war eine termingerechte und ungestörte Herstellung wegen nicht rechtzeitig erbrachter Vorleistungen des AG nicht möglich. Sowohl in der Planung als auch in Fertigung und Montage kam es zu vielfältigen Störungen und erheblichem Mehraufwand. Dieser Mehraufwand war im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung zu bewerten.
Ein Auftraggeber für großvolumigen Wohnungsneubau möchte bereits bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen klar stellen, wie die Preisermittlungsgrundlagen im Bereich der Gemeinkosten darzustellen sind. Hierzu werden aus baubetrieblich-kalkulatorischer Sicht Empfehlungen zur Aufschlüsselung der Gemeinkosten erarbeitet.
Aufgrund scheinbar unlösbarer Probleme bei der Statik wird durch eine Anordnung des Auftraggebers ? nach längerer Zeit der Diskussion ? die Ausführungsart für ein in Teilen ungewöhnliches Gebäude geändert. Über die finanziellen Auswirkungen entsteht ein Rechtsstreit, der nur teilweise durch Vergleich beigelegt werden kann. Es war ein Gutachten zu den Kosten der Bauzeitverlängerung zu erstellen (Gerichtsgutachten).
Ein AN für Tiefbau- und Infrastrukturmaßnahmen erhält gewichtige Zusatzaufträge, die zu mehr als einer Verdoppelung der Bauzeit führen. Die damit einhergehenden Baustellengemeinkosten werden vom AG nicht anerkannt. Hierzu war von CEM für den AN ein baubetriebliches Gutachten zu erstellen.
Bei einem Brückenbau (Talbrücke) waren Umstellungen des ursprünglich geplanten Bauverfahrens erforderlich geworden. CEM bewertet den gestörten Bauablauf und die Mehrkosten im Bereich der Vorhaltung und der Gemeinkosten.
Eine Baustelle (schwerer Tiefbau) wurde durch einen Schadensfall gestört; es wurden zusätzliche Leistungen erforderlich und die Bauzeit verlängerte sich. Für die verlängerte Vorhaltung der Großgeräte während der Dauer des Schadensfalls war ein durch ein fremdes baubetriebliches Gutachten gestütztes Nachtragsangebot zu prüfen.
Bei einer Großbaustelle werden die Leistungen eines Gewerks wegen unzureichender Leistung eines Vorunternehmers erheblich beeinträchtigt. Der gestörte Bauablauf führt letztlich zu einem Baustillstand. Die damit verbundenen Kosten, insbesondere Baustellengemeinkosten und heimische Kosten, waren zu bewerten.
Bei Nachträgen für eine eher untypische Bauleistung mit hohem Vorfertigungsanteil im stationären Betrieb besteht Uneinigkeit zwischen AN und AG über die nach der Urkalkulation zutreffende Art der Beaufschlagung. Ein Parteigutachter vertrat die Auffassung, Fertigungsgemeinkosten seien identisch mit Baustellengemeinkosten. CEM stellt den Sachverhalt klar.
Durch verzögerte Vorunternehmerleistungen wird ein Folgegewerk etwa ein Jahr massiv behindert. Der Sachverhalt "Gestörter Bauablauf" ist im Grunde unstreitig; Kosten der verlängerten Vorhaltung der BE wurden vom öff. AG auch anerkannt. Streitig bleiben hingegen Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK). Diese werden von CEM als Parteigutachten aufbereitet.
Bei einer Baustelle (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zunächst zu einer verspäteten Zuschlagserteilung und anschließend dadurch, dass das Baugelände nicht rechtzeitig bereitgestellt wird, zu einem Annahmeverzug des Auftraggebers. CEM ermittelt die Mehrkosten, die durch die Verzögerung der Baustelle beim Baubeginn entstehen (Textauszug als pdf (128 kB)).
Bei einem Auftrag über Bauleistungen im Leitungsbau werden die Vertragsmengen erheblich unterschritten. Nur bei wenigen Positionen des LV kommt es zu Mengenüberschreitungen. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die dem AN per Saldo zustehenden untergedeckten Gemeinkosten sowie W+G im Wege einer Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung zu ermitteln (gerichtliches Gutachten).
Bei Bauleistungen für mehrere typengleiche Bauwerke an unterschiedlichen Standorten wird der Auftragnehmer durch Planungsverzögerungen, Änderungen des Bauentwurfs und verzögerte Vorunternehmerleistungen im Bauablauf tiefgreifend gestört. CEM erstellt in einem Gutachten einen störungsmodifizierten Terminplan und ermittelt die Dauer der jeweils vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer zu vertretenden Bauablaufstörung und Bauzeitverlängerung, getrennt für jede einzelne Baustelle. Trotz der dem Auftragnehmer per Saldo zuzubilligenden Bauzeitverlängerung und Mehrkosten hatte der Auftraggeber eine Vertragsstrafe geltend gemacht.
Eine gewerbliche Baumaßnahme (Industriebau) verzögert sich in einzelnen Abschnitten um nahezu ein halbes Jahr. Der AN macht die Mehrkosten der Bauzeitverlängerung als Nachtrag geltend. Prof. Wanninger (CEM) überprüft für den Investor in einem Gutachten die Kalkulation des AN, insbesondere im Hinblick auf die Baustellengemeinkosten (BGK). (Textauszug als pdf (28 kB))
Bei einem Hochbauprojekt (öffentlicher Auftraggeber) entsteht eine Bauablaufstörung (als totaler Baustillstand) von unbestimmter Dauer. Der Auftragnehmer entschließt sich zur Kündigung des Vertrags, nachdem ein Ende der Behinderung nicht absehbar ist und durch den anhaltenden Baustillstand keine Perspektive zum Weiterbau mehr besteht. Über den Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz für Stillstandskosten und bezüglich Allgemeine Geschäftskosten (AGK) und Baustellengemeinkosten (BGK) kann keine Einigung erzielt werden. CEM bewertet den dem Auftragnehmer zustehenden Vergütungsanspruch bzw. den Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))
Ein Generalplaner liefert vertragswidrig die Ausführungsplanung mit erheblicher, z. T. mehr als einjähriger Verzögerung. CEM ermittelt für den Construction Manager die durch die Behinderung der Baustelle folgende Terminverzögerung und Bauablaufstörung als Grundlage für Ansprüche des Bauherrn an den Generalplaner auf Schadenersatz.
Beim Bau einer industriellen Anlage kommt es nach anfänglichen Bauablaufstörungen (Baugrund, Schlechtwetter) zu weiteren Fällen von Behinderung im Baubetrieb, insbesondere durch unvorhergesehene Prüfläufe und verzögerte Planfreigabe der Ausführungsplanung. CEM erstellt den durch Bauablaufstörungen modifizierten Terminplan und ordnet in einem Gutachten die Verantwortlichkeiten für die Bauablaufstörungen und den Schadenersatz zu (Gutachten erstellt in Arbeitsgemeinschaft).
Bei einem Brückenbau in Sonderbauweise kommt es zu erheblichen Bauablaufstörungen infolge umfassender Gründungsprobleme. Hinzu kommen Verzögerungen beim Ablauf der Ausführungsplanung und in der Folge ein weiterer gestörter Bauablauf. Der Auftragnehmer ist mit Maßnahmen zur Beschleunigung im Baubetrieb in der Lage, die Bauzeit und den Fertigstellungstermin annähernd einzuhalten. CEM analysiert als Gutachter die Bauablaufstörungen und ordnet die Ursachen für die Verzögerungen dem Grunde und der Höhe nach zu (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).