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Das Problem "Bauzeitüberschreitung" ist oftmals auch mit den Themenkomplexen Bauablaufstörungen und Baustellengemeinkosten verbunden. Folgen Sie den Links!
Die Bauzeit zur Herstellung von Freiflächen und eines Flächenbauwerks nach WHG verzögert sich um nahezu ein Jahr. Die Gründe sind zwischen AG und AN streitig. Es geht einerseits um behauptete fehlende Leistungsbereitschaft wegen ungeklärter technischer Fragen und andererseits um teilweise nicht bereitgestellte Baufelder (Gerichtsgutachten).
Durch mehrfach wechselnde Planungsbeteiligte bei einem großen Projekt des Wohnungsbaus sind Lücken und Schnittstellenprobleme entstanden, die zu einer Bauzeitverlängerung von mehr als einem Jahr geführt haben. Mit dem Ziel, zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen AG und Planern zu kommen, wurde CEM mit der Aufarbeitung des Planungsablaufs und einer Zuordnung von Planungsverantwortlichkeiten beauftragt.
Beim Bau eines Einkaufszentrums stellte der Auftragnehmer nach mehrfachen Vertragsergänzungen und gewährten Terminverlängerungen seine Leistungen dennoch ein. Es ist rechtskräftig entschieden, dass dies unzulässig war und der Auftraggeber aus wichtigem Grund kündigen durfte. CEM hatte im Rahmen der noch offenen Schadenersatzforderungen zu bewerten, inwieweit der Auftragnehmer den Baufortschritt hinreichend gefördert hatte.
Ein Investor verpflichtet sich, ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude in Teilen als Mietobjekt herzurichten. Es war ein Fixtermin für den Einzug vereinbart. Im Hinblick auf den Bautenstand wenige Monate vor dem Fixtermin kündigt der Mieter, u. a. auch mit der Begründung, dass bei Annahme einer realistischen Bauzeit der für den Einzug vereinbarte Fixtermin weit überschritten werden würde. Es war ein Gutachten zum Bautenstand und zu einer realistischen Bauzeit zu erstellen (Gerichtsgutachten).
Bei den in mehrere Fach- und Teillose aufgeteilten Sanierungsarbeiten der Allgemeinstrom- und Sicherheitsstromversorgung eines Klinikums kommt es zu mehrmonatigen Verzögerungen. Die Ursachen hierfür sieht der öffentliche Auftraggeber im Verzug des Auftragnehmers für eines der sieben Teillose für die Elektroarbeiten. Im Auftrag des Auftraggebers prüft CEM die erhobenen Ansprüche des Auftragnehmers und begründet Regressforderungen des Auftraggebers, nachdem sich die auftragnehmerseitigen terminlichen und monetären Forderungen zu überwiegenden Teilen als unberechtigt herausstellten.
Bei der Errichtung eines Wohnkomplexes in unmittelbarer Nähe zu einem Fluss kann der leistungsbereite Auftragnehmer für den Hochbau seine Bauleistungen nicht beginnen. Ursache sind Undichtigkeiten in der von einem Vorunternehmer für Spezialtiefbau hergestellten Baugrube. Eine Aufnahme der Bautätigkeit kann erst mit mehrmonatiger Verspätung erfolgen. Im Auftrag des Auftragnehmers für den Hochbau ermittelt CEM die anfallenden Mehraufwendungen und stellt eine hinreichende Dokumentation sicher.
Infolge eines erheblichen Mangels an den Rohbauarbeiten stoppt der Auftraggeber den weiteren Bauablauf und lässt zunächst Sanierungsarbeiten ausführen. Die bereits begonnenen Arbeiten der Ausbaugewerke werden dadurch mitten im Ablauf unterbrochen. CEM unterstützt den Auftragnehmer eines haustechnischen Gewerks bei der Ermittlung und Sicherung seiner Ansprüche. Ein besonderes Problem stellt hierbei der Umgang mit zwischenzeitlichen Änderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) dar, die sich infolge des erheblich verzögerten Abnahmetermins ergeben.
Baumaßnahmen zur Erhöhung des Hochwasserschutzes und verschiedene Umbauten an der darüber verlaufenden Schienenverkehrsinfrastruktur, die über drei Bauabschnitte zeitlich verteilt sind, können aufgrund von nachträglichen Änderungen und Behinderungen nur mit erheblicher Bauzeitverlängerung durchgeführt werden. CEM unterstützt den Auftragnehmer bei der Ermittlung und dem Nachweis der angefallenen Mehraufwendungen.
Aufgrund von unvorhergesehenen Bodenverhältnissen kommt es beim Neubau einer Umgehungsstraße zu erheblichen Verzögerungen des geplanten Termins für die Verkehrsfreigabe. Darüber hinaus ändert der Auftraggeber auch nach der Verkehrsfreigabe massiv die Planungen für nachträglich herzustellende Nebenflächen. Der vereinbarte vertragliche Endtermin wird dadurch deutlich überschritten. CEM weist den Bauzeitverlängerungsanspruch des Auftragnehmers auf Basis einer Vielzahl von einzelnen Störungsereignissen nach.
Die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen ist für einen öffentlichen Auftraggeber von besonderer Bedeutung. CEM analysiert die Auskömmlichkeit des vom Auftragnehmer vorgelegten „Vertragsterminplans“ und berät mit dem Ziel der Schaffung einer belastbaren Grundlage für eine spätere Bewertung von etwaigen Bauablaufstörungen.
Die Baumaßnahme eines öffentlichen Auftraggebers gerät durch Fehlleistungen in einem ablaufkritischen Gewerk in eine terminliche Schieflage. Der Auftraggeber entscheidet sich, Beschleunigungsmaßnahmen zu beauftragen. Zum Angebot eines Auftragnehmers für diese Beschleunigungsmaßnahmen war ein Prüfbericht zu erstellen.
Bei einer Umbau- und Neubaumaßnahme für ein städtisches Gebäude kommt es durch Schadstoffbelastungen und Umplanungen zu einer erheblichen Bauzeitverlängerung und entsprechenden bauzeitbedingten Mehrkosten, die nicht einvernehmlich geregelt werden können. Im Rahmen des anschließenden Rechtsstreits war ein baubetriebliches Gutachten zu erstellen (Gerichtsgutachten).
Durch diverse auftraggeberseitig zu vertretende Einflüsse kommt es bei einer Baumaßnahme im Geschosswohnungsbau zu einer (unstreitigen) Bauzeitverlängerung von etwa einem Dreivierteljahr. Auftraggeber und Auftragnehmer verständigen sich darauf, die Kosten der Bauzeitverlängerung schiedsgutachterlich bestimmen zu lassen (Schiedsgutachten).
Eine öffentliche Baumaßnahme verlängert sich um mehr als ein Jahr. Ein davon betroffener Auftragnehmer legt eine Mehrkostenforderung vor, die hinsichtlich Methodik und Ausgangsdaten zu überprüfen war.
Für eine Baumaßnahme (Bürogebäude) mit gestörtem und verzögerten Bauablauf liegt ein baubetriebliches Gutachten vor, das eine hohe Mehrkostenforderung zugunsten des AN ausweist, die dieser jedoch gegenüber dem AG nicht durchsetzen kann. Das Gutachten war hinsichtlich seiner grundlegenden Annahmen und seiner Methodik zu überprüfen (Gerichtsgutachten).
Beim Umbau eines alten Gewerbebaus in ein Gebäude mit öffentlicher Nutzung und anspruchsvoller Innengestaltung sind sowohl Baukosten als auch die Auswirkungen auf die Bauzeit streitig (Gerichtsgutachten).
Bei einem Krankenhausprojekt (Um- und Neubau) verzögern sich Innenausbau und TGA in erheblichem Umfang. Sowohl Umfang als auch die Kosten der Bauzeitverlängerung sind streitig (Gerichtsgutachten).
Das Ausmaß der Bauzeitverlängerung eines Ausbaugewerks bei einem Hochbauprojekt ist zwischen den Vertragsparteien unstreitig. Die Kosten werden vom Auftragnehmer mit einem Nachtrag auf der Basis eines baubetrieblichen Gutachtens geltend gemacht. Dieses Gutachten – insbesondere seine grundlegende Methodik – war im Sinne eines "Prüfberichts" gutachterlich zu bewerten.
Bei einem Hochbauprojekt übernimmt ein Mieter für wesentliche Teile des Ausbaus einschließlich TGA die Arbeiten in eigener Verantwortung. Es sollte festgestellt und bewertet werden, inwieweit der Mieterausbau vertragsgemäß beginnen konnte oder ggf. wegen etwaiger restlicher Rohbauleistungen nicht stattfinden konnte.
Bei Fassadenarbeiten war eine termingerechte und ungestörte Herstellung wegen nicht rechtzeitig erbrachter Vorleistungen des AG nicht möglich. Sowohl in der Planung als auch in Fertigung und Montage kam es zu vielfältigen Störungen und erheblichem Mehraufwand. Dieser Mehraufwand war im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung zu bewerten.
Eine größere Maßnahme im Straßenbau wird zunächst durch verzögerte Zuschlagserteilung infolge Vergabenachprüfungsverfahren und anschließend durch diverse Bauablaufstörungen und Umstellungen stark beeinträchtigt. Die Ansprüche des Auftragnehmers waren durch CEM herauszuarbeiten und gutachterlich zu bewerten.
Für die Totalsanierung eines größeren öffentlichen Gebäudes prüft CEM verschiedene baubetriebliche und bauzeitbedingte Nachträge einschließlich Kündigungsabrechnung.
Bei einer Maßnahme im Tiefbau für die Verkehrsinfrastruktur kommt es zu umfangreichen Erweiterungen der beauftragten Leistungen (um ein Mehrfaches), verbunden mit Änderungen des Ausführungszeitraums. Insbesondere die Kosten der BE und die Gemeinkosten sind streitig (Gerichtsgutachten).
Der Rohbau eines Geschosswohnungsbaus dauert länger als vereinbart. Ursache und Umfang der Bauzeitverlängerung sind streitig. Von beiden Vertragsseiten liegen bereits Privatgutachten vor, ebenso ein Gerichtsgutachten, das sich jedoch nur zu Teilaspekten äußert und wesentliche baubetriebliche Aspekte nicht behandelt (Gerichtsgutachten OLG).
Abriss und Neubau einer Brücke dauern länger als vertraglich vereinbart. Der AN erhebt terminliche und Vergütungsansprüche, wobei er das alleinige Vertretenmüssen beim AG sieht. In einem ersten Schritt waren die terminlichen Auswirkungen unabhängig zu überprüfen. Als Ergebnis wurden AN-seitige und AG-seitige Ursachen für eine Bauzeitverlängerung festgestellt.
Der zeitlich extrem kompakte Bau mehrerer Ensembles in Modulbauweise wird durch unzureichende Planung, nicht rechtzeitige bzw. fehlerhafte Vorleistungen und Änderungen verzögert. Zur Abwehr von dennoch geltend gemachten Vertragsstrafen und Schadenersatzforderungen ist eine baubetriebliche Darstellung erforderlich.
Die Leistungserbringung eines Spezialgewerks bei einer komplexen Hochbaumaßnahme wird durch mangelnde Vorleistung der Planung und Verzögerung von Vorgewerken verschoben und verlängert. In einem ersten Schritt waren die Kosten der Bauzeitverschiebung gutachterlich zu ermitteln.
Bei der Totalsanierung eines Bürogebäudes wird ein Teil der Leistung im Innenausbau durch einen Baustopp unterbrochen. Es kommt dadurch zu einer deutlichen Bauzeitverlängerung, deren Kosten zu ermitteln waren.
Ein komplexes Ingenieurbauwerk der Verkehrsinfrastruktur, in das Straße, Schiene und diverse Leitungsträger einbezogen sind, wird von Anfang an durch Mängel bei der Projektvorbereitung in großem Umfang verzögert. Die daraus resultierende Bauzeitverlängerung und die Mehrkosten waren gutachterlich aufzubereiten.
Aufgrund scheinbar unlösbarer Probleme bei der Statik wird durch eine Anordnung des Auftraggebers – nach längerer Zeit der Diskussion – die Ausführungsart für ein in Teilen ungewöhnliches Gebäude geändert. Über die finanziellen Auswirkungen entsteht ein Rechtsstreit, der nur teilweise durch Vergleich beigelegt werden kann. Es war ein Gutachten zu den Kosten der Bauzeitverlängerung zu erstellen (Gerichtsgutachten).
Eine Baustelle für ein Ingenieurbauwerk (Brücke) wird durch lang anhaltendes Hochwasser teilweise beschädigt und insgesamt terminlich nachhaltig beeinträchtigt. CEM hatte gutachterlich die Terminplanung fortzuschreiben.
Ein Ingenieurbauwerk im Wasserbau erfährt komplexe Veränderungen im Bauablauf, veranlasst durch den AG. Zusammen mit AN-seitig selbst verursachten Verzögerungen und beiderseitig unzulänglicher Kooperation äußert sich dies in einem um Jahre später liegenden Fertigstellungstermin. AN-seitige Forderungen und AG-seitige Gegenforderungen waren zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Ein AN macht Mehrkosten für eine mehrmonatige Bauzeitverlängerung im Straßenbau geltend, insbesondere auch wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls (Schlechtwetter). Streitig ist u. a. auch, warum sich die Bauzeit überhaupt in den Winter hinein erstreckt hat. CEM bewertet im Auftrag des AG die Bauabwicklung und die beanspruchten Mehrkosten.
Eine Baumaßnahme im Straßenbau erleidet durch verzögerte Maßnahmen eines Dritten (Versorgungsunternehmen) eine mehrmonatige Bauablaufstörung. Es sind Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie diverse direkte Kosten streitig (Gerichtsgutachten).
Ein Gewerbeobjekt startet aufgrund der spezifischen Örtlichkeit und spezieller Randbedingungen nur mit großen Hindernissen. CEM bewertet im Auftrag des bauherrenseitigen Projektmanagements Ablauf und Organisation der Baumaßnahme.
Bei einem Schlüsselfertigbau in beengter Innenstadtlage und mit besonders komplexer Gründung kommt es zu einer extremen Bauzeitüberschreitung mit anschließender Kündigung. Ein Rechtsstreit ist bereits anhängig; ein baubetriebliches Gutachten der Gegenseite liegt bereits vor. CEM analysiert den Sachverhalt und bewertet die Terminsituation.
Eine Baustelle (schwerer Tiefbau) wurde durch einen Schadensfall gestört; es wurden zusätzliche Leistungen erforderlich und die Bauzeit verlängerte sich. Für die verlängerte Vorhaltung der Großgeräte während der Dauer des Schadensfalls war ein durch ein fremdes baubetriebliches Gutachten gestütztes Nachtragsangebot zu prüfen.
Bei einer Umbaumaßnahme werden zusätzliche Bauarbeiten im Spezialtiefbau erforderlich; es kommt zu Verzögerungen im Bauablauf. Der AN macht einen gestörten Bauablauf mit beträchtlicher Bauzeitverlängerung und entsprechende BGK geltend. Der AG sieht die Verantwortung für die Bauzeitverlängerung beim AN, denn dieser habe ja die erforderlichen Nachtragsangebote frühzeitiger vorlegen können. Es kommt zum Rechtsstreit (Gerichtsgutachten).
Durch verzögerte Vorunternehmerleistungen wird ein Folgegewerk etwa ein Jahr massiv behindert. Der Sachverhalt "Gestörter Bauablauf" ist im Grunde unstreitig; Kosten der verlängerten Vorhaltung der BE wurden vom öff. AG auch anerkannt. Streitig bleiben hingegen Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK). Diese werden von CEM als Parteigutachten aufbereitet.
Bei einem größeren Bürogebäude verzögert sich die Fertigstellung um mehrere Monate. Insbesondere zwischen Innenausbau und Gebäudetechnik bestehen erkennbare Schwierigkeiten der Koordination. CEM bewertet den Bautenstand und benennt die Bauzeitverlängerung.
Beim Bau eines großen Bürohauses kam es zu vielfältigen Verzögerungen und Bauablaufstörungen unterschiedlichster Ursache. Eine verbindliche Bauzeit wurde noch nicht genannt. CEM ermittelt im Wege der Schätzung einen möglichen Fertigstellungstermin.
Bei einer Baustelle (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zunächst zu einer verspäteten Zuschlagserteilung und anschließend dadurch, dass das Baugelände nicht rechtzeitig bereitgestellt wird, zu einem Annahmeverzug des Auftraggebers. CEM ermittelt die Mehrkosten, die durch die Bauablaufstörungen von Baubeginn an entstehen.
Bei einem Krankenhausbau kommen dem Bauherren Zweifel, ob der vom Architekten (Objektüberwacher) genannteTermin für Bauende und Abnahme überhaupt eingehalten werden kann. Angesichts der mit einer Terminverschiebung verbundenen Risiken und Kosten wird CEM beauftragt, die Terminsituation zu bewerten und eine zu erwartende Bauzeitüberschreitung zu beziffern.
Beim Neubau für ein Einkaufszentrum bestehen zwischen GU und Auftraggeber unterschiedliche Auffassungen über die Auswirkungen von Bauablaufstörungen und Leistungsänderungen auf die Bauzeit. CEM untersucht und bewertet den Anspruch auf Bauzeitverlängerung.
Bei einem Bauwerk der Verkehrsinfrastruktur wird durch verzögerte Genehmigungsverfahren und verschiedene Bauablaufstörungen der ursprünglich geplante Bauablauf nachhaltig verändert. Es kommt zu einer anderen Reihenfolge der Bauarbeiten mit einer deutlichen Verlängerung der Bauzeit und zu Mehrkosten, u. a. auch für Beschleunigung. Beides ist zwischen den Vertragsparteien streitig. CEM ermittelt in einem baubetrieblichen Gutachten den störungsmodifizierten Bauablaufplan.
Ein Rohbau (öffentlicher Auftraggeber) wird wegen nicht rechtzeitig erbrachter Vorleistungen mit mehrmonatiger Verzögerung begonnen, gerät dadurch in eine Periode von Schlechtwetter und erfährt durch weitere Bauablaufstörungen eine Bauzeitverlängerung von mehr als einem halben Jahr. CEM ermittelt für den Auftragnehmer den Schadenersatz bzw. die Entschädigung nach BGB § 642.
Eine Baumaßnahme im Straßenbau dauert mehrere Monate länger als geplant. Der Auftragnehmer macht geltend, es sei durch Behinderungen zu Bauablaufstörungen und außerdem zu Zusatzleistungen gekommen, in deren Folge er in eine Periode von Schlechtwetter gekommen sei. CEM analysiert den Bauablauf und bewertet die Änderungen und Zusatzleistungen im Hinblick auf ihre Wirkung hinsichtlich der Bauzeit und der Mehrkosten.
Der GU-Vertrag bei einem terminlich entgleisten Bauvorhaben wird vom Auftraggeber gekündigt. Ein Rechtsstreit zu Fragen der Abrechnung und Vergütung der erbrachten (Teil-) Leistungen und zu den vom AG als Schadenersatz geltend gemachten Fertigstellungsmehrkosten ist bereits beim OLG anhängig. Prof. Wanninger (CEM) bewertet als Gutachter die Abrechnung der Leistung des GU und die als Schadenersatz vom AG beanspruchten Fertigstellungsmehrkosten (gerichtliches Gutachten OLG).
Ein mit der Bauüberwachung von Arbeiten im Tiefbau beauftragtes Ingenieurbüro macht geltend, die von ihm überwachten Arbeiten hätten in weniger als der Hälfte der tatsächlichen Bauzeit ausgeführt werden können und beansprucht Mehrhonorar in großem Umfang. Ein Rechtsstreit ist bereits anhängig. Ein Sachverständiger CEM ermittelt als Parteigutachter eine angemessene Bauzeit.
Bei einem über mehrere Jahre und in Etappen verlaufenden staatlichen Groß-Bauvorhaben, das als GÜ-Projekt durchgeführt wurde, entstand eine erhebliche Bauzeitüberschreitung. Vom GÜ wurden Mehrkosten und vom Bauherrn Vertragsstrafe geltend gemacht. CEM war beauftragt, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen vertraglichen Randbedingungen die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien zu bewerten.
Bei Arbeiten im Tief- und Straßenbau werden vom Auftragnehmer Mehrkosten infolge Bauablaufstörungen und wegen daraus resultierender Bauzeitüberschreitung geltend gemacht. Es liegt ein vom AN beauftragtes baubetriebliches Gutachten vor. Der Auftraggeber beauftragt CEM mit der Überprüfung dieses Gutachtens und der auf dessen Basis beanspruchten Mehrkosten. Es stellt sich heraus, dass die Nachweisführung völlig unzureichend ist um einen zusätzlichen Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz begründen zu können.
Bei Bauleistungen für mehrere typengleiche Bauwerke an unterschiedlichen Standorten wird der Auftragnehmer durch Planungsverzögerungen, Änderungen des Bauentwurfs und verzögerte Vorunternehmerleistungen im Bauablauf tiefgreifend gestört. CEM erstellt in einem Gutachten einen störungsmodifizierten Terminplan und ermittelt die Dauer der jeweils vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer zu vertretenden Bauablaufstörung und Bauzeitverlängerung, getrennt für jede einzelne Baustelle. Trotz der dem Auftragnehmer per Saldo zuzubilligenden Bauzeitverlängerung und Mehrkosten hatte der Auftraggeber eine Vertragsstrafe geltend gemacht.
Bei einem Erweiterungsbau mit aufwändiger Gebäudetechnik werden vom AN als Nachtrag erhebliche Mehrkosten für Bauablaufstörungen (gestörter Bauablauf) und Bauzeitverlängerung geltend gemacht. Es liegt auch bereits ein fremdes baubetriebliches Gutachten vor, das jedoch hinsichtlich Produktivitätsverlust nicht ausreichend fundiert ist. CEM bewertet für den AG das vorliegende Gutachten und stellt dabei wesentliche Mängel in der adäquat-kausalen Nachweisführung fest.
Eine gewerbliche Baumaßnahme (Industriebau) verzögert sich in einzelnen Abschnitten um nahezu ein halbes Jahr. Der AN macht die Mehrkosten der Bauzeitverlängerung als Nachtrag geltend. Prof. Wanninger (CEM) überprüft für den Investor in einem Gutachten die Kalkulation des AN, insbesondere im Hinblick auf die Baustellengemeinkosten (BGK). (Textauszug als pdf (28 kB))
Bei einem aufwändigem Innenausbau kommt es zu Bauablaufstörungen, teilweise resultierend aus dem unzureichenden Bautenstand der Vorgewerke auf der Baustelle. Zwischen AG und AN besteht keine Einigkeit in der Bewertung des Sachverhalts. CEM erstellt in einem Gutachten eine Dokumentation zum Bautenstand und unternimmt - als Fortschreibung der vertraglichen Terminplanung - eine Prognose der Bauzeit beim Innenausbau mit Hinweisen auf Potenzial für eine mögliche Bauzeitverkürzung.
Der Auftraggeber des Neubaus für ein Hochhaus entschließt sich, während der Bauausführung die Anzahl der Geschosse zu erhöhen. Er macht dabei von einer Option im Bauvertrag Gebrauch. Auftraggeber und Auftragnehmer können sich nicht über eine angemessene Bauzeit bzw. Bauzeitverlängerung einigen. Im Bauvertrag ist für diesen Fall vorgesehen, dass zur Ermittlung der Bauzeitverlängerung durch Gutachten ein Sachverständiger bestimmt wird. CEM ermittelt auf der Basis der Bauzeit des Grundvertrags eine Bauzeit für die Zusatzleistung.
Ein Bauvorhaben im Hochbau (öffentlicher Auftraggeber), gekennzeichnet durch Besonderheiten in Architektur und Bautechnik, erfährt bereits in der Phase Rohbau umfassende Bauablaufstörungen (gestörter Bauablauf) und eine erhebliche Bauzeitverlängerung. Maßnahmen zur Beschleunigung im Bauablauf greifen nur unzureichend. CEM bewertet in einem Gutachten Bauablaufstörungen und Wirksamkeit der Beschleunigung und ermittelt eine angemessene Bauzeitverlängerung.(Textauszug als pdf (36 kB))
Bei einem Hochbauprojekt (öffentlicher Auftraggeber) entsteht eine Bauablaufstörung (als totaler Baustillstand) von unbestimmter Dauer. Der Auftragnehmer entschließt sich zur Kündigung des Vertrags, nachdem ein Ende der Behinderung nicht absehbar ist und durch den anhaltenden Baustillstand keine Perspektive zum Weiterbau mehr besteht. Über den Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz für Stillstandskosten und bezüglich Allgemeine Geschäftskosten (AGK) und Baustellengemeinkosten (BGK) kann keine Einigung erzielt werden. CEM bewertet den dem Auftragnehmer zustehenden Vergütungsanspruch bzw. den Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))
Ein Generalplaner liefert vertragswidrig die Ausführungsplanung mit erheblicher, z. T. mehr als einjähriger Verzögerung. CEM ermittelt für den Construction Manager die durch die Behinderung der Baustelle folgende Terminverzögerung und Bauablaufstörung als Grundlage für Ansprüche des Bauherrn an den Generalplaner auf Schadenersatz.
Beim Bau einer industriellen Anlage kommt es nach anfänglichen Bauablaufstörungen (Baugrund, Schlechtwetter) zu weiteren Fällen von Behinderung im Baubetrieb, insbesondere durch unvorhergesehene Prüfläufe und verzögerte Planfreigabe der Ausführungsplanung. CEM erstellt den durch Bauablaufstörungen modifizierten Terminplan und ordnet in einem Gutachten die Verantwortlichkeiten für die Bauablaufstörungen und den Schadenersatz zu (Gutachten erstellt in Arbeitsgemeinschaft).
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme für eine Kommune werden vom Auftragnehmer Ansprüche auf Schadenersatz infolge von Bauablaufstörungen (Behinderungen) und Vergütungsansprüche (Nachträge) erhoben. CEM bewertet im Auftrag des Bauherrn in einem Gutachten die Richtigkeit und Qualität der Nachweisführung durch den Auftragnehmer. (Textauszug als pdf (52 kB))
Beim Bau einer großen Halle im Industriebau tritt eine umfassende Bauablaufstörung auf und es werden Maßnahmen zur Beschleunigung im Baubetrieb notwendig, mit denen trotz der vorherigen Fälle von Behinderung der vertragliche Endtermin gesichert werden kann. CEM bewertet in einem Gutachten die Angemessenheit der Mehrkosten (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme kommt es infolge verspäteter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers und infolge fehlerhafter Planung zu Bauablaufstörungen bzw. Behinderung und somit zu erheblichen Mehrkosten. Außerdem werden vom Auftragnehmer Nachträge für zusätzliche Leistungen vorgelegt. CEM bewertet die technischen Nachträge und erstellt eine Bauablaufanalyse unter Wertung der Bauablaufstörungen bzw. Behinderung.
Durch Verzögerungen bei der Baugenehmigung und bei der Erstellung der Ausführungsplanung entstehen bei der Sanierung eines Altbaus Terminprobleme und Mehrkosten. Der Generalunternehmer erhebt Vergütungsansprüche (Nachträge) sowie Forderungen nach Schadenersatz und löst ein vertraglich vereinbartes Schiedsverfahren aus. Prof. Wanninger (CEM) bewertet im Auftrag des Bauherrn die Bauablaufstörungen und die Angemessenheit der vom Generalunternehmer im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))
Bei einem Brückenbau in Sonderbauweise kommt es zu erheblichen Bauablaufstörungen infolge umfassender Gründungsprobleme. Hinzu kommen Verzögerungen beim Ablauf der Ausführungsplanung und in der Folge ein weiterer gestörter Bauablauf. Der Auftragnehmer ist mit Maßnahmen zur Beschleunigung im Baubetrieb in der Lage, die Bauzeit und den Fertigstellungstermin annähernd einzuhalten. CEM analysiert als Gutachter die Bauablaufstörungen und ordnet die Ursachen für die Verzögerungen dem Grunde und der Höhe nach zu (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).
Zwischen einer Dienststelle der öffentlichen Hand und einem Generalunternehmer sind Fragen der Zulässigkeit nach Preisrecht (VO PR 1/72) für die Schlussrechnung einer Baustelle im Auslandsbau streitig (gestörter Bauablauf unter Extrembedingungen). CEM bewertet im Gutachten die Abrechnung durch den Generalunternehmer und seine Vergütungsansprüche auf ihre Zulässigkeit nach Preisrecht (Selbstkostenerstattungsvertrag). (Textauszug als pdf (44 kB))
Bei der grundlegenden Sanierung eines Gebäudes (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen und durch Bauablaufstörung zu weiterer Bauzeitverlängerung. CEM bewertet für einen Leistungsbereich der Gebäudetechnik die infolge Bauablaufstörung resultierenden angemessenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.
Beim Bau einer Wartungsanlage für ein Unternehmen der Verkehrs-Infrastruktur kommt es durch eine Vielzahl von Ereignissen (u.a. Kontamination und Baugrundprobleme, aber auch Probleme der Ausführungsplanung und der Baugenehmigung) zu vielfachen Fällen von Behinderung im Baubetrieb (Bauablaufstörungen und Produktivitätsverlust). CEM analysiert den gestörter Bauablauf und ordnet die Ursachen der Bauablaufstörungen zu (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).
Bei einem innerstädtischen Straßenbau (Sanierung) entsteht durch Änderungen im Bauablauf und unzureichende Koordination bei der Sanierung der Leitungen ein gestörter Bauablauf, der zur Einhaltung der vereinbarten Bauzeit erheblichen Mehraufwand für eine Beschleunigung zur Folge hat. CEM bewertet die dem Auftragnehmer daraus zustehenden Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.