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Die Abrechnung einer Vorhalteposition für ein Großgerät ist streitig. CEM wertet im Rahmen eines Schiedsgutachtens u. a. die Auslegung des Positionstextes, die tatsächlich eingetretenen Abweichungen davon und den Umgang damit im Rahmen der Abrechnung. Hierbei wurde vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 08.08.2019 (Az. VII ZR 34/18) auch auf Gemeinkostenausgleich i. S. v. § 2 Abs. 3 VOB/B und das Kriterium der "tatsächlich erforderlichen Kosten" zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn eingegangen (Schiedsgutachten).
Bei einem Ingenieurbauwerk begehrt der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung, wobei er sich auf den Standardleistungskatalog (STLK) bezieht. Die Auslegung des STLK ist allerdings streitig und war im Rechtsstreit für das Gericht Veranlassung, zu dem üblichen fachlichen Verständnis einzelner im STLK verwendeter Begriffe ein weiteres Sachverständigengutachten (Obergutachten) einzuholen (Gerichtsgutachten OLG).
Hinsichtlich einer Bauhilfsmaßnahme im Hochbau ist zwischen den Vertragsparteien streitig, ob es sich um eine Nebenleistung oder eine gesondert zu vergütende Besondere Leistung im Sinne der VOB/C handelt. Dabei waren auch teilweise unklare Begrifflichkeiten in den Vertragsbedingungen zu berücksichtigen (Schiedsgutachten).
Bei der Abrechnung einer mehrere km langen Rohrleitung besteht Dissens, inwieweit einige VOB/C-Regeln zum "Übermessen" heranzuziehen sind. Streitig ist auch eine Abrechnung von vermeintlichen Zulagepositionen.
Für ein TGA-Gewerk war ein Detail-Pauschalvertrag vereinbart. Es kam zu Änderungen und Zusatzleistungen und insgesamt zu beträchtlichen Abweichungen von den vom AN kalkulierten Mengen. Vor allem war streitig, welcher Leistungsumfang vom AN auf der Grundlage des Vertrags und der zugrundeliegenden Unterlagen geschuldet war (Gerichtsgutachten).
Bei der Anwendung von Regelungen zur Abrechnung von Mauerarbeiten nach VOB/C entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen AG und AN, insbesondere im Zusammenhang mit VOB/C-widrigen sog. "Zulagepositionen". Prof. Wanninger erläutert als Parteigutachter die richtige anzuwendende Methodik der Abrechnung.
Die Vertragsparteien eines Bauvertrags streiten über die zutreffende fachliche Interpretation einer Leistungsbeschreibung im Metallbau. Dabei spielt ein spezifischer technischer Begriff eine entscheidende Rolle. Das Landgericht hatte den Fall ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden. Der abgewiesene Kläger geht in Berufung. Das Berufungsgericht holt ein Gutachten ein (Gerichtsgutachten OLG).
Zwischen dem Auftragnehmer für Verblendarbeiten und einem öffentlichen Auftraggeber besteht kein Einvernehmen über wichtige Modalitäten der Abrechnung nach VOB/C einerseits und der VOB/C widersprechenden - und in sich unklaren - Regelungen des Leistungsverzeichnisses andererseits.
Zwischen AG und AN (GU) ist streitig, welche der verschiedenen Fassungen einer Leistungsbeschreibung maßgeblich ist und wie die Festlegungen zu interpretieren sind. Dabei ist sowohl eine Interpretation von Plänen als auch von textlichen Unterlagen erforderlich. Zu klären ist insbesondere auch, wie mit widersprüchlichen technischen Angaben zur Dimensionierung umzugehen ist.
In der Leistungsbeschreibung für ein Gewerk im Bereich "Erweiterter Rohbau" sind die vertraglich zu erbringenden Leistungen sehr knapp beschrieben; es wird ein Pauschalvertrag abgeschlossen. Der Auftraggeber hat ein sehr weit gehendes Verständnis der vom AN geschuldeten Leistung. Es kommt zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) hat gutachterlich zu bewerten, inwieweit eine geforderte Leistung entsprechend ihrer begrifflichen Bedeutung im Leistungsumfang des Vertrages enthalten ist (Gerichtsgutachten).
Bei einer Ausschreibung für Straßenbauarbeiten (öffentlicher Auftraggeber) wird das Vergabeverfahren – unterhalb der Schwellenwerte – durch eine Einstweilige Verfügung vorläufig blockiert. Von einem Parteigutachter wird u. a. behauptet, den Bietern würden unkalkulierbare Mengenrisiken auferlegt. Prof. Wanninger (CEM) stellt klar, dass es sich um einen klaren Einheitspreisvertrag handelt und dass aus der Leistungsbeschreibung insbesondere keine Mengenrisiken resultieren.
Ein öffentlicher Auftraggeber ist überzeugt, in Abweichung von der VOB/C eindeutige Regelungen zur Abrechnung positionsweise im Leistungsverzeichnis formuliert zu haben. Im Zuge der Prüfung der Schlussrechnung kann mit dem AN keine Einigung über die zutreffende Interpretation erreicht werden. Prof. Wanninger (CEM) nimmt gutachterlich Stellung.
Ein öffentlicher Auftraggeber macht geltend, im Leistungsverzeichnis seien Mengen derart fehlerhaft angegeben, dass bei korrekter Mengenangabe der Zweitbietende den Auftrag hätte erhalten müssen. Dem Auftraggeber sei dadurch ein Schaden entstanden. Prof. Wanninger (CEM) hatte zu bewerten, welche Mengen nach damaligem Planungsstand der Ausschreibung hätten zugrundegelegt werden müssen und wie hoch der dem AG entstandene Schaden ist (Gerichtsgutachten).
Bei einer Baustelle im innerstädtischen Straßenbau wird eine erhebliche Mengenmehrung und damit eine drastische Baukostenüberschreitung festgestellt - allerdings sehr spät, nämlich erst bei der Abrechnung. Prof. Wanninger (CEM) prüft die Ordnungsmäßigkeit von Leistungsverzeichnis und Vergabe sowie den Verlauf des Controlling (Überwachung der Baukosten), mit dem ein Ingenieurbüro beauftragt war. Es werden Unzulänglichkeiten im Leistungsverzeichnis, bei der Vergabe und bei der Bauüberwachung der Baustelle festgestellt.
Bei einem Schlüsselfertigbau besteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keine Einigkeit über das nach Bauvertrag geschuldete Bausoll. Funktionale Leistungsbeschreibung und Ausführungsplanung verschiedener Planer sind unvollständig und verweisen aufeinander; allerdings sind die jeweils dargestellten Leistungsinhalte unterschiedlich. Prof. Wanninger (CEM) war mit einem Schiedsgutachten beauftragt.
Aus der Baubeschreibung und aus dem Leistungsverzeichnis, beides Bestandteil einer Leistungsbeschreibung nach VOB/A, ergeben sich bei einer Baumaßnahme im Tiefbau (öffentlicher Auftraggeber) sehr unterschiedliche Aussagen zum Leistungsumfang. Prof. Wanninger ( CEM ) bewertet als Sachverständiger die Ausschreibungsunterlagen nach VOB/A, Vergabehandbuch VHB und Verkehrssitte (Gegen-Gutachten zu einem Gerichtsgutachten) (Textauszug als pdf (48 kB)).
Bei der Abrechnung von Tiefbauarbeiten für eine Kommune kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, wie die Leistungsbeschreibung in ihrer Gesamtheit (also Leistungsverzeichnis, Nachtrag und Vorbemerkungen gemeinsam) von einem verständigen fachkundigen Bieter zu verstehen war. Auch zur "Verkehrssitte" besteht kein Konsens. Prof. Wanninger ( CEM ) erstellt als Sachverständiger für den Auftragnehmer ein Gutachten (außergerichtliche Streitbeilegung). (Textauszug als pdf (36 kB))
Der Betreiber einer technischen Anlage im Untertagebau hat auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (funktionale Leistungsbeschreibung) einen Auftrag erteilt. Es kommt bei der Inbetriebnahme zu Meinungsverschiedenheiten zwischen AG und AN über die in der Leistungsbeschreibung definierten Schnittstellen. CEM überprüft als Gutachter für den Auftraggeber die funktionale Leistungsbeschreibung im Hinblick auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit.