CEM Consultants GmbH, Beratung und Gutachten für Bauwirtschaft und Baubetrieb


: Startseite : CEM + Personen : Aktuelles : Profil + Leistungen : Sachverständige
: Downloads : FAQ Baubetrieb : Kontakt : Datenschutz
: Suchen : Intern

Startseite > Projekte

Beratung und Gutachten für Baubetrieb und Baubetriebswirtschaft


Von CEM Consultants® GmbH wurde in den letzten Jahren eine Vielzahl von Bauvorhaben als Berater und als Gutachter bzw. Sachverständiger auf dem Gebiet von Baubetrieb und Baubetriebswirtschaft (Bauwirtschaft) betreut: Gutachten über Bauablaufstörungen (Behinderung, gestörter Bauablauf, Produktivitätsverluste), Vergütungsansprüche, Schadenersatz, Beschleunigungsmaßnahmen, Nachträge, Ausschreibung, Kalkulation, Baupreisermittlung und Abrechnung.

Wir helfen unseren Auftraggebern mit exzellenter fachlicher Kompetenz und Diskretion. Dies schließt aus, dass wir Ihnen Referenzprojekte mit Namen oder Foto vorstellen.

Typische Aufträge als Beratung und Sachverständigengutachten

2021       2020       2019       2018       2017
2016       2015       2014       2013       2012
bis 2011

nach Themen geordnet


Monitoring/Neubewertung von Preissteigerungen für ein Infrastrukturprojekt (2021)

Ein öffentlicher Auftraggeber hat Preissteigerungen für ein langlaufendes Infrastrukturprojekt haushalterisch veranschlagt. Zwei Jahre nach Projektstart sollen die Annahmen evaluiert und Empfehlungen unter Berücksichtigung aktueller Preisentwicklungen und Prognosen erarbeitet werden. Die Ergebnisse sind in einer baubetrieblichen Stellungnahme zu dokumentieren.


Gestörter Bauablauf bei der Erstellung einer Deponieabdichtung (2021)

Für die Erweiterung einer Deponie mit bergbaulichen Rückständen soll eine Basisabdichtung hergestellt werden, damit kein rückstandsbelastetes Prozess- und Niederschlagswasser ins Grundwasser gelangen kann. Bei der Ausführung gibt es u. a. erhebliche Probleme mit dem anstehenden Baugrund im Zusammenhang mit der vom AN geplanten Gerätetechnik. CEM analysiert den Bauvertrag und bewertet die vertraglichen Verpflichtungen des AN, insbesondere im Hinblick auf die Befahrbarkeit des Untergrunds. Anschließend werden die zeitlichen Auswirkungen der Bauablaufstörungen ermittelt.


Gestörter Bauablauf beim Rohbau für ein Hochhaus (2021)

Bei einem Hochhaus (48 Geschosse, 190 m) wird der massive, zweigeteilte Hochhauskern mit zwei unabhängigen Kletterschalungen vorauslaufend hergestellt, die äußeren Deckenbereiche sollen in vorgegebenem Abstand folgen. Aufgrund von geänderten und zusätzlichen Leistungen und weiteren Bauablaufstörungen kommt es zu erheblichen Störungen in der Taktfolge. CEM überprüft die zugrunde gelegte Taktplanung auf Plausibilität mit dem Vertragsterminplan und bewertet die zeitlichen Auswirkungen der Störungen auf die Taktplanung.


Abrechnung einer Vorhalteposition für ein Großgerät (2021)

Die Abrechnung einer Vorhalteposition für ein Großgerät ist streitig. CEM wertet im Rahmen eines Schiedsgutachtens u. a. die Auslegung des Positionstextes, die tatsächlich eingetretenen Abweichungen davon und den Umgang damit im Rahmen der Abrechnung. Hierbei wurde vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 08.08.2019 (Az. VII ZR 34/18) auch auf Gemeinkostenausgleich i. S. v. § 2 Abs. 3 VOB/B und das Kriterium der "tatsächlich erforderlichen Kosten" zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn eingegangen (Schiedsgutachten).


Auftragnehmer macht unberechtigt hypothetische Mehrkosten geltend (2021)

Bei einem Tunnelbau werden unerwartete Kontaminationen festgestellt und es kommt zu Planungsänderungen. Der Auftragnehmer lässt daraufhin ein Gutachten anfertigen, welches umfangreiche Mehrkosten darstellt. CEM prüft das Gutachten und kommt zu dem Ergebnis, dass u. a. Planungspflichten des Auftragnehmers vernachlässigt wurden und bauzeitliche Folgen geltend gemacht werden, die so gar nicht entstanden waren. Die Mehrkosten waren rein hypothetisch ermittelt worden. Dem Auftragnehmer wurde aufgezeigt, warum seine Darlegungen in zahlreichen Punkten nicht prüffähig sind und welche Nachweise er im Einzelnen beizubringen hätte.


Gestörter Bauablauf im Wohnungsbau und Entschädigung nach § 642 BGB (2021)

Aufgrund verschiedener nicht termingerecht erbrachter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers kommt es zu gestörtem Bauablauf mit mehrmonatigen Verzögerungen bei der Errichtung eines komplexen Wohnungsbaus. Für den Auftragnehmer erstellt CEM zunächst eine Kurzexpertise mit den wesentlichen Anspruchsgrundlagen und beziffert den Mehrkostenanspruch. Nachdem Einigungsgespräche zwischen den Vertragsparteien scheitern, erstellt CEM in Zusammenarbeit mit der Rechtsberatung des Auftragnehmers ein im Klageverfahren einzureichendes Gutachten mit bauablaufbezogener Darstellung und Nachweis einer Entschädigung gemäß § 642 BGB.


Streitige Ursachen einer Bauzeitverlängerung bei einem Flächenbauwerk (2021)

Die Bauzeit zur Herstellung von Freiflächen und eines Flächenbauwerks nach WHG verzögert sich um nahezu ein Jahr. Die Gründe sind zwischen AG und AN streitig. Es geht einerseits um behauptete fehlende Leistungsbereitschaft wegen ungeklärter technischer Fragen und andererseits um teilweise nicht bereitgestellte Baufelder (Gerichtsgutachten).


< zurück zum Seitenanfang

Prognose von Preissteigerungen für ein Hochbauvorhaben (2020)

Ein öffentlicher Auftraggeber beabsichtigt, mögliche Preissteigerungen für ein langlaufendes Hochbauprojekt im Rahmen der Kostenplanung zu berücksichtigen. Als Grundlage hierfür sollte – auf der Grundlage statistischer Daten – eine methodische Vorgehensweise zur Prognose der Preissteigerungen entwickelt und unter Berücksichtigung projektspezifischer Randbedingungen (Stand Kostenschätzung) angewendet werden. Die Ergebnisse waren in einer baubetrieblichen Stellungnahme zu dokumentieren.


Auftraggeberseitige Verzögerung oder Verzug bei Fassadenarbeiten? (2020)

Bei der Errichtung eines Schulneubaus durch einen Generalunternehmer kommt es u. a. zu Verzögerungen bei den Fenster- und Fassadenarbeiten. Der Nachunternehmer ordnet sämtliche Ursachen der Verantwortungssphäre des Generalunternehmers zu. CEM prüft die Forderungen und zeigt auf, dass der Nachunternehmer bei wesentlichen Leistungen in Verzug war und damit für die Verzögerung des Gesamtfertigstellungstermins ggf. in Regress genommen werden kann.


Integration einer indexbasierten Preisgleitung in den Bauvertrag (2020)

Ein öffentlicher Auftraggeber beabsichtigt, das Risiko möglicher Preissteigerungen bei einem langlaufenden Rohbauvorhaben nicht über Festpreisvereinbarungen an das ausführende Unternehmen zu übertragen, sondern eine projektspezifisch entwickelte indexbasierte Preisgleitung in den Bauvertrag zu integrieren. Hierzu waren eine Methodik und mögliche Formulierungen für einen Vertrag zu arbeiten.


Stillstandskosten wegen Annahmeverzug bei einem Rohbau (2020)

Eine kommunale Baumaßnahme verzögert sich im Beginn um etwa sechs Wochen. Es ist unstreitig, dass dies vom Auftraggeber zu vertreten ist. Der Auftragnehmer fordert Stillstandskosten, deren Höhe sachverständig zu bewerten war.


Kündigung wegen unzureichendem Baufortschritt (2020)

Beim Bau eines Einkaufszentrums stellte der Auftragnehmer nach mehrfachen Vertragsergänzungen und gewährten Terminverlängerungen seine Leistungen dennoch ein. Es ist rechtskräftig entschieden, dass dies unzulässig war und der Auftraggeber aus wichtigem Grund kündigen durfte. CEM hatte im Rahmen der noch offenen Schadenersatzforderungen zu bewerten, inwieweit der Auftragnehmer den Baufortschritt hinreichend gefördert hatte.


Bauzeitverlängerung bei wechselnden Planungsverantwortlichkeiten im Wohnungsbau (2020)

Durch mehrfach wechselnde Planungsbeteiligte bei einem großen Projekt des Wohnungsbaus sind Lücken und Schnittstellenprobleme entstanden, die zu einer Bauzeitverlängerung von mehr als einem Jahr geführt haben. Mit dem Ziel, zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen AG und Planern zu kommen, wurde CEM mit der Aufarbeitung des Planungsablaufs und einer Zuordnung von Planungsverantwortlichkeiten beauftragt.


Gestörter Planungs- und Bauablauf bei GU-Vertrag (2020)

Der Bau einer großen Sportanlage (GU-Vertrag) wird durch verschiedene Störungen in der Planung, im Genehmigungsprozess und im Bauablauf beeinträchtigt, mit der Folge einer erheblichen Bauzeitverlängerung und einer entsprechenden Mehrkostenforderung des AN. CEM analysiert die Ereignisse und bewertet den dem AN zustehenden Verlängerungszeitraum und die dafür beanspruchten Mehrkosten.


Bauablaufstörung und Bauzeitverlängerung bei einem TGA-Gewerk (2020)

Die abschnittsweise Sanierung mehrerer Gebäudeteile eines Institutsgebäudes verlängert sich aus Gründen, die der Auftragnehmer als Nachunternehmer für ein Spezialgewerk nicht zu vertreten hat, um einen Zeitraum, der nochmals der ursprünglich vereinbarten Bauzeit entspricht. Die vom Auftragnehmer geltend gemachten Mehrkosten sind streitig; ein Rechtsstreit ist anhängig (Gerichtsgutachten).


Nebenleistung oder Besondere Leistung bei Ingenieurbauwerk? (2020)

Bei einem Ingenieurbauwerk begehrt der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung, wobei er sich auf den Standardleistungskatalog (STLK) bezieht. Die Auslegung des STLK ist allerdings streitig und war im Rechtsstreit für das Gericht Veranlassung, zu dem üblichen fachlichen Verständnis einzelner im STLK verwendeter Begriffe ein weiteres Sachverständigengutachten (Obergutachten) einzuholen (Gerichtsgutachten OLG).


< zurück zum Seitenanfang

Prognose von Preissteigerungen für ein Infrastrukturprojekt (2019)

Ein öffentlicher Auftraggeber beabsichtigt, mögliche Preissteigerungen für ein langlaufendes Infrastrukturprojekt haushalterisch im Rahmen der Kostenplanung zu veranschlagen. Als Grundlage hierfür sollte – auf der Grundlage statistischer Daten – eine methodische Vorgehensweise zur Prognose der Preissteigerungen entwickelt und unter Berücksichtigung projektspezifischer Randbedingungen (Stand Kostenberechnung) angewendet werden. Die Ergebnisse waren in einer baubetrieblichen Stellungnahme zu dokumentieren.


Nachtragsprüfung und Rechnungsprüfung korrekt durchgeführt? (2019)

Ein öffentlicher Auftraggeber will seinen Planer und Objektüberwacher in Haftung nehmen, weil dieser sowohl die Nachtragsprüfung als auch die Rechnungsprüfung nicht fachlich einwandfrei und den vertraglichen Vorgaben entsprechend ausgeführt haben soll. Es ist ein Rechtsstreit anhängig (Gerichtsgutachten).


Bautenstand und realistische Bauzeit bei Mietobjekt mit Fixtermin (2019)

Ein Investor verpflichtet sich, ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude in Teilen als Mietobjekt herzurichten. Es war ein Fixtermin für den Einzug vereinbart. Im Hinblick auf den Bautenstand wenige Monate vor dem Fixtermin kündigt der Mieter, u. a. auch mit der Begründung, dass bei Annahme einer realistischen Bauzeit der für den Einzug vereinbarte Fixtermin weit überschritten werden würde. Es war ein Gutachten zum Bautenstand und zu einer realistischen Bauzeit zu erstellen (Gerichtsgutachten).


Bauablaufstörungen beim Innenausbau eines Hochhauses (2019)

Der Innenausbau eines Hochhauses erfährt multiple Bauablaufstörungen durch nicht rechtzeitige Vorleistungen von anderen Unternehmern, aber auch durch vom Auftraggeber geforderte Zusatzleistungen und Änderungen in der Fertigungsreihenfolge, um eine vorzeitige teilweise Nutzung zu ermöglichen. CEM ermittelt die bauzeitlichen Auswirkungen und die Mehrkosten.


Forderungen des Auftragnehmers aus gestörtem Bauablauf  (2019)

Bedingt durch Verzögerungen bei der Fertigstellung der Baugrube durch die Vorunternehmer Erdbau und Spezialtiefbau muss der als Folgeunternehmer beauftragte Generalunternehmer seinen Bauablauf umstellen. Infolge von Verzögerungen bei Planungsleistungen und fehlenden Entscheidungen des Bauherrn kommt es zu weiteren Bauablaufstörungen. CEM stellt für den Generalunternehmer die terminlichen und monetären Ansprüche zusammen und weist diese nach.


Sicherung auftraggeberseitiger Ansprüche aus Verzug  (2019)

Ein Generalunternehmer droht die für fünf Gebäude vereinbarten Fertigstellungstermine um mehrere Monate zu überschreiten. Ursachen für diese drohende Überschreitung klärt er gegenüber dem Auftraggeber trotz mehrfacher Aufforderungen nicht konkret auf. Der Auftraggeber, ein institutioneller Bauherr, bittet CEM während des noch laufenden Bauvorhabens um Unterstützung bei der Bewertung der Terminsituation und bei der Ermittlung und Sicherung möglicher Regressforderungen.


Fehlerhafte Honorarabrechnung, unzureichende Objektüberwachung und überschrittener Kostenrahmen  (2019)

Ein Generalplaner erhält den Auftrag für die Sanierungsplanung eines unter Denkmalschutz stehenden Bauwerks zu einem fixen Termin für die Wiederinbetriebnahme und innerhalb eines vorgegebenen Kostenrahmens. Der Kostenrahmen wird deutlich überschritten. Architekt und Bauherr streiten über die Ursachen der Termin- und Kostenüberschreitungen. Der Generalplaner legt eine Honorarabrechnung vor, bei der die Geltung einer anderen Fassung der HOAI, eine höhere Honorarzone und höhere anrechenbare Kosten vorgetragen werden. CEM unterstützt den Auftraggeber bei der Aufklärung der Ursachen für den gestörten Bauablauf, bei der Prüfung der Honorarforderung des Generalplaners sowie bei der Ermittlung etwaiger Regressansprüche für die beauftragten Beschleunigungsmaßnahmen und störungsbedingt angefallenen Mehraufwendungen.


Erforderlichkeit einer Diebstahlsicherung (Bauzaun) auf einer Baustelle (2019)

Bei einem öffentlichen Bauvorhaben kommt es zu einem Diebstahl von Gerüstteilen. Der vom öff. AG direkt beauftragte Gerüstbauer hält die Sicherung der Baustell such seinen öffentlichen Auftraggeber für unzureichend und verlangt daher einen Ersatz für den infolge des Diebstahls entstandenen Schaden. Der Auftraggeber hält die Sicherung der Baustelle durch einen Bauzaun für aureichend. Im Rhmen eines Rechtsstreits ist aus baubetrieblicher Sicht daher die "Erforderlichkeit" der Baustellensicherung zu bewerten (Gerichtsgutachten).


Anspruch auf Anpassung der Vergütung wegen Mehraufwand bei der Bewehrung   (2019)

Nach Abschluss der Baumaßnahme stellt ein Auftragnehmer gegenüber den ursprünglich von ihm veranschlagten Aufwendungen bei den Bewehrungsarbeiten einen Mehraufwand bei den Lohnstunden fest. Er legt dem Auftraggeber einen Nachtrag vor, in dem er die vermeintlich ursprünglich vom ihm veranschlagten und die anhand der tatsächlichen Abrechnungsmengen sich kalkulatorisch ergebenden Aufwendungen gegenüberstellt. Darüber hinaus moniert er eine nicht VOB/A-konforme Leistungsbeschreibung. CEM prüft den Anspruch mit dem Ergebnis, dass dieser als „nicht prüffähig“ zu bewerten ist. Insbesondere wurde vom Auftragnehmer nicht dargelegt, ob er überhaupt von den von ihm unterstellten Kalkulationsannahmen ausgehen durfte und in wessen Verantwortungssphäre die ermittelten Änderungen überhaupt fallen.


Verzug beim Gewerk Heizung und Sanitär verzögert Gesamtfertigstellung (2019)

Der nicht ausreichende Kapazitätseinsatz eines Auftragnehmers führt bei der Errichtung eines Forschungsneubaus zur Überschreitung des vertraglichen Endtermins und damit auch zur Verschiebung von Folgegewerken und des Fertigstellungstermins für das Gesamtbauvorhaben. Die Ursachen für den Verzug bei den beiden an den Auftragnehmer vergebenen Aufträge für Heizung und für Sanitär sind zwischen den Vertragsparteien höchst streitig. CEM prüft die Forderungen des Auftragnehmers und unterstützt den Auftraggeber bei der Ermittlung möglicher Regressforderungen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber im Rahmen des vom Auftragnehmer beantragten Verfahrens nach § 18 Abs. 2 VOB/B beraten.


Auswirkungen eines Verzugs auf Neben- und Nachunternehmer bei Elektroarbeiten (2019)

Bei den in mehrere Fach- und Teillose aufgeteilten Sanierungsarbeiten der Allgemeinstrom- und Sicherheitsstromversorgung eines Klinikums kommt es zu mehrmonatigen Verzögerungen. Die Ursachen hierfür sieht der öffentliche Auftraggeber im Verzug des Auftragnehmers für eines der sieben Teillose für die Elektroarbeiten. Im Auftrag des Auftraggebers prüft CEM die erhobenen Ansprüche des Auftragnehmers und begründet Regressforderungen des Auftraggebers, nachdem sich die auftragnehmerseitigen terminlichen und monetären Forderungen zu überwiegenden Teilen als unberechtigt herausstellten.


Verspätete Übergabe des Baufelds (2019)

Infolge verspäteter Vorunternehmerleistungen kommt es zu einer erheblich verspäteten Übergabe der Baugrube an den Generalunternehmer für den Roh- und Ausbau. CEM berät den Generalunternehmer hinsichtlich der Erfassung und des Nachweises der anfallenden Mehraufwendungen sowie der notwendigen Informationen an den Auftraggeber.


Anwendungsbereich des Sozialkassenverfahrens der Bauwirtschaft (2019)

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird einem Unternehmer vorgeworfen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Bauunternehmer einzustufen sei und daher rückwirkend für mehrere Jahre eine Abgabe an die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA Bau) zu entrichten habe. Der Fall landet beim zuständigen Sozialgericht. Es war zu bewerten, inwieweit die Tätigkeit des Unternehmers typisch für die Tätigkeit bauausführender Unternehmen war, die in den Geltungsbereich des Sozialkassenverfahrens fallen (Gerichtsgutachten).


Mehrkosten aufgrund erheblicher Verschiebung des Baustarts (2019)

Bei der Errichtung eines Wohnkomplexes in unmittelbarer Nähe zu einem Fluss kann der leistungsbereite Auftragnehmer für den Hochbau seine Bauleistungen nicht beginnen. Ursache sind Undichtigkeiten in der von einem Vorunternehmer für Spezialtiefbau hergestellten Baugrube. Eine Aufnahme der Bautätigkeit kann erst mit mehrmonatiger Verspätung erfolgen. Im Auftrag des Auftragnehmers für den Hochbau ermittelt CEM die anfallenden Mehraufwendungen und stellt eine hinreichende Dokumentation sicher.


Mehrkosten und Umgang mit der Gewährleistung bei mehrjähriger Unterbrechung der Bauzeit (2019)

Infolge eines erheblichen Mangels an den Rohbauarbeiten stoppt der Auftraggeber den weiteren Bauablauf und lässt zunächst Sanierungsarbeiten ausführen. Die bereits begonnenen Arbeiten der Ausbaugewerke werden dadurch mitten im Ablauf unterbrochen. CEM unterstützt den Auftragnehmer eines haustechnischen Gewerks bei der Ermittlung und Sicherung seiner Ansprüche. Ein besonderes Problem stellt hierbei der Umgang mit zwischenzeitlichen Änderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) dar, die sich infolge des erheblich verzögerten Abnahmetermins ergeben.


Prognose von Kostensteigerungen für ein Bauvorhaben der Verkehrsinfrastruktur (2019)

Großprojekte haben regelmäßig Laufzeiten von mehreren Jahren und sind oftmals auf mehrere Teillose aufgeteilt, die in teilweise großem zeitlichen Abstand an unterschiedliche Auftragnehmer vergeben werden. Zwischen Planung und Beantragung im Haushalt und der Vereinbarung von Vertragspreisen ergeben sich dabei für den Bauherrn erhebliche Mehrkosten, die allein aus der üblichen Preissteigerung resultieren. CEM schätzt im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers die bei einem Bauvorhaben mit einer geplanten Laufzeit von vielen Jahren voraussichtlich infolge üblicher Steigerungen der Baukosten anfallenden Mehrkosten ab.


Sicherstellung einer hinreichenden Dokumentation im Galabau (2019)

Bei der Errichtung eines neuen Stadtquartiers kommt es bei mehreren Hochbaumaßnahmen zu Verzögerungen. Diese wirken sich vielfältig auf die Herstellung der Außenanlagen im Galabau aus. Eine Einhaltung des geplanten Bauablaufs ist nicht mehr möglich. Es kommt zu einer starken Zerstückelung der vorgesehenen Bauabschnitte. Unbekannte Leitungen im Baufeld sorgen für zusätzliche Störungen. CEM berät den beauftragten Garten- und Landschaftsbauer bei der Erfassung und Dokumentation störungsbedingter Mehraufwendungen.


Angemessenheit der Kosten von Fenstersanierungen (2019)

Ein Vermieter macht Mieterhöhungen geltend, die u. a. mit einer Sanierung von Fenstern begründet werden. Beim Nachweis der Höhe trägt er angefallene Kosten vor, die von den Mietparteien als unangemessen und tatsächlich gar nicht angefallen zurückgewiesen werden. Gemäß Beweisbeschluss waren die angemessenen Mehrkosten der Sanierung zu ermitteln (Gerichtsgutachten).


Bauzeitverlängerung bei Arbeiten an der Eisenbahninfrastruktur (2019)

Baumaßnahmen zur Erhöhung des Hochwasserschutzes und verschiedene Umbauten an der darüber verlaufenden Schienenverkehrsinfrastruktur, die über drei Bauabschnitte zeitlich verteilt sind, können aufgrund von nachträglichen Änderungen und Behinderungen nur mit erheblicher Bauzeitverlängerung durchgeführt werden. CEM unterstützt den Auftragnehmer bei der Ermittlung und dem Nachweis der angefallenen Mehraufwendungen.


Mehrmonatige Verzögerungen beim Neubau einer Umgehungsstraße (2019)

Aufgrund von unvorhergesehenen Bodenverhältnissen kommt es beim Neubau einer Umgehungsstraße zu erheblichen Verzögerungen des geplanten Termins für die Verkehrsfreigabe. Darüber hinaus ändert der Auftraggeber auch nach der Verkehrsfreigabe massiv die Planungen für nachträglich herzustellende Nebenflächen. Der vereinbarte vertragliche Endtermin wird dadurch deutlich überschritten. CEM weist den Bauzeitverlängerungsanspruch des Auftragnehmers auf Basis einer Vielzahl von einzelnen Störungsereignissen nach.


Absicherung der Vertragstermine beim Bau eines Straßentunnels (2019)

Die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen ist für einen öffentlichen Auftraggeber von besonderer Bedeutung. CEM analysiert die Auskömmlichkeit des vom Auftragnehmer vorgelegten „Vertragsterminplans“ und berät mit dem Ziel der Schaffung einer belastbaren Grundlage für eine spätere Bewertung von etwaigen Bauablaufstörungen.


Integration von Anreizen zur Beschleunigung bei einem öffentlichen Vergabeverfahren (2019)

Ein öffentlicher Auftraggeber möchte Anreize zur Verkürzung der Bauzeit (Beschleunigung) und zur Sicherstellung des vereinbarten Ausführungszeitraums bereits bei der Erstellung der Vergabeunterlagen berücksichtigen. CEM berät den öffentlichen Auftraggeber und formuliert Vorschläge für eine konkrete Umsetzung im Vergabeverfahren.


Mehraufwand und Zusatzkosten durch Änderungen beim Stoffstrommanagement (2019)

Bei einem Tunnelbauprojekt wird ein Auftragnehmer mit der Verwertung des Ausbruchmaterials beauftragt. Sowohl hinsichtlich der Materialeigenschaften als auch hinsichtlich der zeitlichen Verteilung des Anfalls des Ausbruchsmaterials kommt es zu massiven Änderungen im Stoffstrommanagement gegenüber den Vertragsgrundlagen. Insbesondere wegen der begrenzten Lagerkapazitäten wirkt sich dies auf die Möglichkeiten zur Wiederverwertung und die Notwendigkeit zur Entsorgung aus. CEM berät den Auftragnehmer bei der Ermittlung des angefallenen Mehraufwands, der Zusatzkosten und beim Nachweis der angemessenen Vergütung.


Ungerechtfertigte Mehrkostenforderungen aus Fassadenbau (2019)

Bei der schlüsselfertigen Herstellung einer Logistikhalle kommt es zu Änderungen und Störungen im Bauablauf. Ein Nachunternehmer für Fassadenbau nimmt dies zum Anlass, erhebliche Mehrkosten gegenüber dem Generalunternehmer geltend zu machen. CEM prüft die Forderung im Auftrag des Generalunternehmers und stellt entsprechend der geltend gemachten Anspruchsgrundlage die berechtigte Vergütung fest.


Bauablaufstörungen beim Bau eines Wohn- und Geschäftszentrums in zentraler Innenstadtlage (2019)

CEM erstellt für einen Generalunternehmer ein Nachtragsangebot, in dem sowohl die Bauzeitansprüche als auch die Vergütungsansprüche dargelegt und nachgewiesen werden. Insbesondere werden hierbei die Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB berücksichtigt (vgl. BGH, Urteilvom 26.10.2017 - VII ZR 16/17).


Misslungene Nachweisführung für die Auswirkung von Produktivitätsminderungen (2019)

Der Auftragnehmer für Rohbauarbeiten bei einem sehr speziellen Gebäude (öff. AG) glaubt, im Bauablauf gestört worden zu sein und klagt eine Forderung in Millionenhöhe ein. Zum Nachweis der Forderungshöhe legt er ein baubetriebliches Gutachten vor. Dieses war von CEM auf methodische Richtigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Das Ergebnis war negativ. Vom AN war auch keine Urkalkulation vorgelegt worden.


Streitige Preisbildung und Abrechnung bei Sanierung einer Fassade (2019)

Die Vertragsparteien können sich nicht über die Preisbildung von Leistungen einigen, bei denen Merngenmehrungen von mehreren Hundert Prozent aufgetreten sind. Es gab auch besondere für einen VOB/B-Vertrag untypische vertragliche Regelungen zur Leistungsbestimmung, die von den Vertragsparteien sehr unterschiedlich ausgelegt wurden (Schiedsgutachten).


Prüfbericht zu Bauzeitverlängerungsanspruch und Beschleunigung (2019)

Die Baumaßnahme eines öffentlichen Auftraggebers gerät durch Fehlleistungen in einem ablaufkritischen Gewerk in eine terminliche Schieflage. Der Auftraggeber entscheidet sich, Beschleunigungsmaßnahmen zu beauftragen. Zum Angebot eines Auftragnehmers für diese Beschleunigungsmaßnahmen war ein Prüfbericht zu erstellen.


Mehrkosten einer Bauzeitverlängerung (2019)

Bei einer Umbau- und Neubaumaßnahme für ein städtisches Gebäude kommt es durch Schadstoffbelastungen und Umplanungen zu einer erheblichen Bauzeitverlängerung und entsprechenden bauzeitbedingten Mehrkosten, die nicht einvernehmlich geregelt werden können. Im Rahmen des anschließenden Rechtsstreits war ein baubetriebliches Gutachten zu erstellen (Gerichtsgutachten).


Stundenaufwand für Rohbauarbeiten (2019)

Im Rahmen eines behördlichen Verfahrens wird ein Rohbauunternehmer beschuldigt, die von ihm erbrachten Leistungen mit den aufgezeichneten und gezahlten Lohnstunden tatsächlich nicht erbringen zu können. Seitens der Behörde liegt eine von einem Gutachter erstellte Kalkulation vor, die aus behördlicher Sicht den "wahren" Stundenaufwand darstellen soll. Dies war sachverständig zu entkräften.


Behinderung und Bauzeitverlängerung wegen fehlender Vorleistung (2019)

Bei Sanierungsarbeiten an einem städtischen Gebäude wird der Beginn und die Durchführung der Leistung durch nicht rechtzeitig erbrachte auftraggeberseitige Vorleistungen behindert. Der Bauablauf muss grundlegend umgestellt werden. Bauzeitverlängerung und Mehrkosten sind streitig (Gerichtsgutachten).


Verfahren nach VOB/B § 18 Abs. 2 wegen geänderter Bewehrungsdichte (2019)

Ein Auftragnehmer fordert zusätzliche Vergütung für erhöhte Bewehrungsdichte bei einem Hochbauprojekt. Der öffentliche Auftraggeber lehnt dies zunächst ab. Mit gutachterlicher Unterstützung kann in einem 18.2-Verfahren der Vergütungsanspruch durchgesetzt werden.


Bauablaufstörungen auf Großbaustelle – kritische Bewertung und Gegenposition (2019)

Eine Arbeitsgemeinschaft legt für eine Vielzahl von echten und vermeintlichen Bauablaufstörungen umfangreiche schriftliche Darstellungen vor, mit denen sowohl eine Bauzeitverlängerung als auch Mehrkosten begründet werden sollen. Für den Auftraggeber überprüft CEM die Darstellungen, nimmt eine kritische Bewertung vor und begründet – wo erforderlich – eine belastbare Gegenposition.


< zurück zum Seitenanfang

Zusätzliche und geänderte Leistungen bei einem Ingenieurbauwerk (2018)

Der Auftragnehmer eines Ingenieurbauwerks verlangt Vergütung für zusätzliche und geänderte Leistungen. Diese wird ihm vom öffentlichen Auftraggeber verwehrt. Die Vergütung war gutachterlich auf der Basis der Urkalkulation zu ermitteln (Gerichtsgutachten).


Kosten einer Bauzeitverlängerung im Geschosswohnungsbau (2018)

Durch diverse auftraggeberseitig zu vertretende Einflüsse kommt es bei einer Baumaßnahme im Geschosswohnungsbau zu einer (unstreitigen) Bauzeitverlängerung von etwa einem Dreivierteljahr. Auftraggeber und Auftragnehmer verständigen sich darauf, die Kosten der Bauzeitverlängerung schiedsgutachterlich bestimmen zu lassen (Schiedsgutachten).


Rückforderung einer Überzahlung (2018)

Ein öffentlicher Auftraggeber verlangt eine teilweise Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen, die er nach eigener Ermittlung im Nachhinein für unzutreffend hält. Es ist auch streitig, ob es sich um Abschlagszahlungen oder um Zahlungen auf Teilschlussrechnungen handelt. Der vom Auftragnehmer geltend gemachte Rechnungsbetrag war gutachterlich zu bewerten (Gerichtsgutachten).


Gestörter Bauablauf im Wohnungsbau (2018)

In einem Rechtsstreit in zweiter Instanz, in dem bereits zuvor auf den beiden Seiten insgesamt drei baubetriebliche Sachverständige mit konträren Ergebnissen befasst waren, sollten die Kosten der Bauzeitverlängerung ermittelt werden (Gerichtsgutachten OLG).


Aussagekraft und Schlüssigkeit einer Urkalkulation (2018)

Ein Auftragnehmer aus dem Bereich der Gebäudetechnik verlangt Vergütung für Bauzeitverlängerung und wegen gestörten Bauablaufs. Das hierzu vorgelegte Nachtragsangebot stützt sich auf Kalkulationsdaten, die nicht auf eine nachträglich vorgelegte Urkalkulation zurückgeführt werden können. Diese Urkalkulation offenbarte zudem Widersprüche gegenüber den früheren Angaben des Bieters in Formblatt 221.

Kosten einer Bauzeitverlängerung bei einem TGA-Gewerk (2018)

Für eine – unstreitige – angeordnete Bauzeitverlängerung bei einem TGA-Gewerk legt der Auftragnehmer eine Vergütungsforderung vor, die hinsichtlich ihrer Systematik zu prüfen war. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass nicht alle geforderten Vergütungsbestandteile akzeptiert werden konnten. Es war vom Auftragnehmer auch nicht berücksichtigt worden, dass beauftragte zusätzliche Leistungen zu einer zusätzlichen Deckung von Gemeinkosten führen.


Gestörter Bauablauf beim Anbau einer Mensa; fehlende Prüffähigkeit (2018)

Im Zuge des Anbaus einer Mensa an ein bestehendes Schulzentrum kommt es bei den Elektroarbeiten zu Verzögerungen, für die der Auftragnehmer einen Bauzeitenclaim vorlegt. Dieser wird von CEM geprüft. Aufgrund fehlender Prüffähigkeit muss der Nachtrag jedoch zurückgewiesen werden. Im Rahmen eines Einigungsgesprächs zwischen den Vertragsparteien wird von CEM (Dr. Kumlehn) die fehlende Prüffähigkeit nochmals erläutert und es werden die notwendigen Nachbesserungen aufgezeigt.


Aufklärung von Störungsursachen für ein § 18.2-Verfahren (2018)

Im Zuge der Errichtung eines Gebäudekomplexes für den Forschungsbau einer Universität kommt es zu einer mehrmonatigen Verzögerung des Bauablaufs. Der Bauherr hat den Auftragnehmer für die Gewerke Heizungsanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen (Heizung) sowie Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden (Sanitär) mehrfach in Verzug gesetzt und Abhilfeverlangen gemäß § 5 Abs. 4 VOB/B geltend gemacht. Der Auftragnehmer sieht sämtliche Ursachen des gestörten Bauablaufs allein in der Verantwortungssphäre des Auftraggebers. Entsprechend macht er in einem umfangreichen Nachtrag Mehrkostenforderungen geltend. Der Nachtrag wird von CEM einer eingehenden Analyse unterzogen und es wird als Grundlage für ein Verfahren vor der vorgesetzten Dienststelle (§ 18.2-Verfahren) eine umfassende Prüfung der tatsächlich maßgeblichen Störungsursachen durchgeführt.


Gestörter Bauablauf bei den Gewerken Heizung und Sanitär; fehlende Prüffähigkeit (2018)

Bei der Errichtung eines Neubaus für ein Klinikum kommt es nach Ansicht eines Auftragnehmers zu einem allein vom Auftraggeber zu vertretenden gestörten Bauablauf. Hierfür werden u. a. zusätzliche Lohnkosten aus Produktivitätsminderungen, nicht gedeckte Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK), ein nicht gedeckter Zuschlag für Wagnis und Gewinn sowie zusätzliche Overheadkosten geltend gemacht. Im Auftrag des Auftraggebers wird der vorgelegte Nachtrag mit dem Ergebnis geprüft, dass dieser als derzeit nicht prüffähig zurückzuweisen ist. Dies wird entsprechend im Einzelnen aufgezeigt und es werden die Gründe für die derzeit fehlende Prüffähigkeit differenziert erläutert.


Gegengutachten bei Forderungen aus gestörtem Bauablauf (2018)

Für beim Gewerk Gebäudeautomation bzw. Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik störungsbedingt angefallene Mehraufwendungen wurden im Auftrag des Auftragnehmers die resultierenden terminlichen und kostenmäßßigen Ansprüche von einem Gutachter zusammengestellt. Diese gutachterliche Stellungnahme wird geprüft und es wird aufgezeigt, dass nicht allein der Auftraggeber sämtliche Ursachen für die eingetretenen Verzögerungen zu vertreten hat. Im Rahmen eines Vergleichsgesprächs unter Mitwirkung von CEM (Dr. Kumlehn) einigen sich die Vertragsparteien auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich.


Abwehr unberechtigter Forderungen aus dem Gewerk Sanitär (2018)

Bei der Modernisierung und Erweiterung eines Schulzentrums kommt es zu nachträglichen Mehraufwendungen im Bereich des Gewerks Sanitäranlagen. Gleichzeitig waren auch Verzüge des Auftragnehmers festzustellen. Der vom Auftragnehmer vorgelegte Nachtrag zum gestörten Bauablauf wird geprüft. Die Defizite in der Nachweisführung werden differenziert aufgezeigt, um eine hinreichende Nachbesserung des Nachtrags zu ermöglichen und die Gegenansprüche des Auftraggebers zu wahren. Ziel war die Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung.


Preisgleitung aus der Urkalkulation ableitbar? (2018)

Bei einer über mehrere Jahre laufenden Großbaustelle trägt der Auftragnehmer vor, er habe die zu erwartenden Preissteigerungen in eine LV-Position einkalkuliert. Die Urkalkulation ist beim Auftraggeber hinterlegt. Zwischen den Vertragsparteien ist streitig, inwieweit diese LV-Position dafür überhaupt herangezogen werden kann. Zudem stellt sich nach Prüfung durch CEM heraus, dass das Zahlenwerk rechnerisch fehlerhaft und unter Einbeziehung der Urkalkulation nicht belastbar ist.


Zusätzliches Planerhonorar wegen Bauzeitverlängerung? (2018)

Bei der Sanierung eines öffentlichen Gebäudes kommt es zu Planungsänderungen und in der Folge zu einer Bauzeitverlängerung. Der geschlossene Architektenvertrag enthält eine Regelung für die Honorierung bei einer Überschreitung der geplanten Bauzeit. Nachdem der Architekt ein zusätzliches Honorar sowohl für die Bauzeitüberschreitung als auch für Planungsänderungen geltend macht, wird eine Doppelabrechnung aufgezeigt und das Erfordernis einer Abgrenzung von Störungsursachen aufgezeigt.


Entschädigungsanspruch nach BGB § 642 bei verlangsamter Bauausführung ohne Unterbrechung (2018)

Bei der schlüsselfertigen Errichtung eines Quartiers mit Wohn- und Geschäftshäusern kommt es zu zahlreichen Störungen des Planungs- und Bauablaufs aufgrund von verzögerten Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers. CEM analysiert die Verzögerungen und deren Ursachen und weist die terminlichen Ansprüche des Auftragnehmers nach. Beim Nachweis der monetären Ansprüche waren u. a. auch die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17 zu beachten, wonach Entschädigungsansprüüche teilweise nur für die primären, jedoch nicht für die sekundären Störungsfolgen (Preiserhöhung, Erschwernisse aus veränderten Bauumständen) geltend gemacht werden können. Die Analyse der baubetrieblichen Anforderungen aus dem Urteil anhand der Kommentarliteratur zeigte, dass im vorliegenden Fall aufgrund der störungsbedingten „Verlangsamung der Bauausführung“ und der Vermeidung einer Unterbrechung auch die Mehrkosten aus den sekundären Störungsfolgen als Entschädigungsforderung geltend zu machen waren.


Wann sind Leistungen "Baudienstleistungen" im Sinne des SGB? (2018)

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass die von einem Unternehmen erbrachten Leistungen in den Anwendungsbereich der Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (SOKA Bau) fallen sollen. Da bislang vom Unternehmen keine entsprechenden Beiträge abgeführt wurden, wird eine Nachzahlung festgesetzt. Im Rahmen des gegen den Bescheid gerichteten Klageverfahrens werden die erbrachten Tätigkeiten nochmals aus baubetriebsgutachterlicher Sicht bewertet (Gerichtsgutachten).


Streitige Kosten für Bauzeitverlängerung (2018)

Eine öffentliche Baumaßnahme verlängert sich um mehr als ein Jahr. Ein davon betroffener Auftragnehmer legt eine Mehrkostenforderung vor, die hinsichtlich Methodik und Ausgangsdaten zu überprüfen war.


Gestörter Bauablauf – Grundlagen und Methodik des Nachweises (2018)

Für eine Baumaßnahme (Bürogebäude) mit gestörtem und verzögerten Bauablauf liegt ein baubetriebliches Gutachten vor, das eine hohe Mehrkostenforderung zugunsten des AN ausweist, die dieser jedoch gegenüber dem AG nicht durchsetzen kann. Das Gutachten war hinsichtlich seiner grundlegenden Annahmen und seiner Methodik zu überprüfen (Gerichtsgutachten).


Mehraufwand wegen erhöhter Bewehrungsdichte (2018)

Bei einer öffentlichen Baumaßnahme (EP-Vertrag) kommt es in verschiedenen Bauteilen zu deutlichen Überschreitungen derjenigen Bewehrungsdichte, die sich aus der Leistungsbeschreibung ergab. Grundlage und Methodik zur Ermittlung eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs für den Auftragnehmer waren streitig.


Streitige Mehrkosten für ungewöhnlichen Bauablauf im Hochbau (2018)

Bei einem innerstädtischen Hochbau (Lückenschluss) kommt es u.a. wegen verspäteter Lieferung von Fertigteilen zu einem ungewöhnlichen Bauablauf, der mit Mehrkosten verbunden ist. Über die Höhe der Mehrkosten ist ein Rechtsstreit anhängig (Gerichtsgutachten).


Bauzeit und Baukosten eines Umbaus (2018)

Beim Umbau eines alten Gewerbebaus in ein Gebäude mit öffentlicher Nutzung und anspruchsvoller Innengestaltung sind sowohl Baukosten als auch die Auswirkungen auf die Bauzeit streitig (Gerichtsgutachten).


Vergütungspflicht für Bauhilfsmaßnahme; Verständnis der VOB/C (2018)

Hinsichtlich einer Bauhilfsmaßnahme im Hochbau ist zwischen den Vertragsparteien streitig, ob es sich um eine Nebenleistung oder eine gesondert zu vergütende Besondere Leistung im Sinne der VOB/C handelt. Dabei waren auch teilweise unklare Begrifflichkeiten in den Vertragsbedingungen zu berücksichtigen (Schiedsgutachten).


Extreme Bauzeitverlängerung bei TGA (2018)

Bei einem Krankenhausprojekt (Um- und Neubau) verzögern sich Innenausbau und TGA in erheblichem Umfang. Sowohl Umfang als auch die Kosten der Bauzeitverlängerung sind streitig (Gerichtsgutachten).


Verfahrensumstellung im Spezialtiefbau (2018)

Bei Spezialtiefbauarbeiten für eine innerstädtische Baugrube kam es zu technischen Schwierigkeiten, die zu einer grundlegenden Verfahrensumstellung führten. Über die Ursachen und die mit dem Verfahren verbundenen Mehrkosten ist seit vielen Jahren ein Rechtsstreit anhängig. Die baubetrieblich-kalkulatorischen Fragen waren gutachterlich zu beantworten (Gerichtsgutachten).


Kosten der Bauzeitverlängerung eines Ausbaugewerks (2018)

Das Ausmaß der Bauzeitverlängerung eines Ausbaugewerks bei einem Hochbauprojekt ist zwischen den Vertragsparteien unstreitig. Die Kosten werden vom Auftragnehmer mit einem Nachtrag auf der Basis eines baubetrieblichen Gutachtens geltend gemacht. Dieses Gutachten – insbesondere seine grundlegende Methodik – war im Sinne eines "Prüfberichts" gutachterlich zu bewerten.


< zurück zum Seitenanfang


Vorleistung für Mieterausbau einschließlich TGA (2017)

Bei einem Hochbauprojekt übernimmt ein Mieter für wesentliche Teile des Ausbaus einschließlich TGA die Arbeiten in eigener Verantwortung. Es sollte festgestellt und bewertet werden, inwieweit der Mieterausbau vertragsgemäß beginnen konnte oder ggf. wegen etwaiger restlicher Rohbauleistungen nicht stattfinden konnte.


Stillstandskosten für Großgerät (2017)

Ein Auftragnehmer macht Stillstandskosten für ein Großgerät geltend. Es war gutachterlich zu bewerten, inwieweit diese Stillstandskosten sich aus der Urkalkulation ableiten lassen oder ob ein anderer Weg notwendig ist.


Anpassung von Baustellengemeinkosten aufgrund bauzeitlicher Einflüsse (2017)

Ein Auftragnehmer begehrt Vergütung für Baustellengemeinkosten in zweistelliger Millionenhöhe, wobei sowohl Anspruchsgrundlage als auch Anspruchshöhe streitig sind. Der Auftragnehmer beruft sich auf eine Urkalkulation, die jedoch in den maßgeblichen Positionen teilweise rechnerisch falsch ist und teilweise fehlerhafte kalkulatorische Zuordnungen aufweist. CEM prüft im Auftrag des Bauherrn die Forderung insbesondere im Hinblick auf die urkalkulatorische Grundlage.


Planungs- und Bauablaufstörungen bei einem Ingenieurbauwerk (2017)

Die Herstellung eines Ingenieurbauwerks wird durch unerwartete Baugrundverhältnisse und erhebliche Entscheidungs- und Planungsverzögerungen stark beeinträchtigt. Die umfangreiche maschinentechnische Ausstattung wird ebenfalls durch unzureichende Planung und zögerliche Mitwirkung des Auftraggebers verzögert. Ein Rechtsstreit ist anhängig. Es war ein Gutachten zu den Planungs- und Bauablaufstörungen zu erstellen.


Kosten der geänderten Ausführung einer Bauhilfskonstruktion (2017)

Eine bereits beauftragte Bauhilfskonstruktion bei der Sanierung einer Talbrücke kann aus technischen Gründen nicht wie beauftragt ausgeführt werden. Die Kosten der notwendigerweise geänderten Ausführung sind streitig (Gutachten für Schiedsgericht).


Streitige Abrechnung von geänderten und zusätzlichen Leistungen (2017)

Bei der Sanierung eines Ingenieurbauwerks verlangt der AN Vergütung für geänderte und zusätzliche Leistungen. Der AG ist in einer Vielzahl von Fällen der Auffassung, dass die als Nachtrag angebotenen und schlussgerechneten Leistungen innerhalb des vertraglichen Leistungsumfangs geschuldet und mit der vereinbarten Vergütung  (Einheitspreisvertrag)  abgegolten seien. Die Interpretation von Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis ist streitig (Gerichtsgutachten).


Angemessener Stundenaufwand für  Rohbauarbeiten (2017)

Für Rohbauarbeiten (Stahlbeton und Mauerwerk) war im Rahmen eines behördlichen Verfahrens gegengutachterlich ein kalkulatorisch einwandfreier und angemessener Stundenaufwand zu ermitteln.


Mehrkosten für eine Sonderbauweise als Nachtrag (2017)

Im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Verkehrsinfrastruktur wird die ursprünglich geplante und beauftragte Bauweise in wesentlichen Teilen verändert, indem deutlich höhere Anforderungen an das Ausgangsmaterial und an die Herstellungsgenauigkeit gestellt werden. Es waren die preislichen Auswirkungen zu bewerten (Gerichtsgutachten).


Extrem verzögerter Bauablauf (2017)

Bei Fassadenarbeiten war eine termingerechte und ungestörte Herstellung wegen nicht rechtzeitig erbrachter Vorleistungen des AG nicht möglich. Sowohl in der Planung als auch in Fertigung und Montage kam es zu vielfältigen Störungen und erheblichem Mehraufwand. Dieser Mehraufwand war im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung zu bewerten.


Vergütung von Stillstandskosten für Großgerät (2017)

Bei einer großen Baumaßnahme im Tiefbau kommt es durch Änderungen im Bauablauf zu Stillständen von Großgerät des Spezialtiefbaus. Der Auftragnehmer legt eine Forderung nach Vergütung für Stillstandskosten vor, der mit den urkalkulatorischen Grundlagen nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. CEM bewertet die Forderung im Auftrag des Bauherrn.


Verzögerung durch Vergabenachprüfungsverfahren und Störungen im Straßenbau (2017)

Eine größere Maßnahme im Straßenbau wird zunächst durch verzögerte Zuschlagserteilung infolge Vergabenachprüfungsverfahren und anschließend durch diverse Bauablaufstörungen und Umstellungen stark beeinträchtigt. Die Ansprüche des Auftragnehmers waren durch CEM herauszuarbeiten und gutachterlich zu bewerten.


Mehrmengen und Kündigungsabrechnung (2017)

Bei einem gekündigten Bauvertrag werden erhebliche Mehrmengen abgerechnet. Die Kündigungsabrechnung war im Auftrag des öffentlichen Auftraggebers zu überprüfen und auf der Basis der VOB/B insbesondere im Hinblick auf die hinterlegte Urkalkulation richtig zu stellen.


< zurück zum Seitenanfang


Streitige Abrechnung im Tiefbau und Kündigung (2016)

Eine umfangreiche Baumaßnahme im Tiefbau führt zu Meinungsverschiedenheiten über die tatsächlich vorgefundenen Verhältnisse einerseits und die vertraglich geschuldeten Maßnahmen andererseits. Zudem ist eine Vielzahl von Abrechnungspositionen streitig und es kommt zur Kündigung (Gerichtsgutachten).


Vorgaben zur Aufschlüsselung von Gemeinkosten (2016)

Ein Auftraggeber für großvolumigen Wohnungsneubau möchte bereits bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen klar stellen, wie die Preisermittlungsgrundlagen im Bereich der Gemeinkosten darzustellen sind. Hierzu werden aus baubetrieblich-kalkulatorischer Sicht Empfehlungen zur Aufschlüsselung der Gemeinkosten erarbeitet.


Gekündigter Bauvertrag für Rohbau (2016)

Die Abrechnung erbrachter Leistungen und die Bewertung der infolge Kündigung nicht erbrachten Leistungen des Rohbaus sind streitig (Gerichtsgutachten).


Prüfung baubetrieblicher Nachträge aus Gebäudetechnik und Ausbau (2016)

Für die Totalsanierung eines größeren öffentlichen Gebäudes prüft CEM verschiedene baubetriebliche und bauzeitbedingte Nachträge einschließlich Kündigungsabrechnung.


Leistungsänderung und Bauzeitverlängerung im Tiefbau (2016)

Bei einer Maßnahme im Tiefbau für die Verkehrsinfrastruktur kommt es zu umfangreichen Erweiterungen der beauftragten Leistungen (um ein Mehrfaches), verbunden mit Änderungen des Ausführungszeitraums. Insbesondere die Kosten der BE und die Gemeinkosten sind streitig (Gerichtsgutachten).


Mehraufwand bei angetroffener Kontamination (2016)

Ein Auftragnehmer stellt bei der Sanierung eines Gebäudes Kontamination fest. Nach einer Unterbrechung werden die Arbeiten mit entsprechenden Schutzmaßnahmen weitergeführt. Die Mehrkosten des Auftragnehmers infolge der Schutzmaßnahmen und daraus entstehender Lohnkosten waren zu bewerten.


Bauablaufstörung im Wohnungsbau (2016)

Der Rohbau eines Geschosswohnungsbaus dauert länger als vereinbart. Ursache und Umfang der Bauzeitverlängerung sind streitig. Von beiden Vertragsseiten liegen bereits Privatgutachten vor, ebenso ein Gerichtsgutachten, das sich jedoch nur zu Teilaspekten äußert und wesentliche baubetriebliche Aspekte nicht behandelt (Gerichtsgutachten OLG).


Streitige Leistungsbeschreibung und Grundlage der Abrechnung (2016)

Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Betriebsgebäudes ist insbesondere die Abrechnung von geänderten und zusätzlichen Leistungen sowie die Vergütung für eine Verlängerung der Ausführungsdauer streitig (Gerichtsgutachten).


Baufreiheit vorhanden? (2016)

Für anstehende und seit längerem streitige Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten war zu klären, welcher Vorbereitungs- und Beräumungsaufwand zur Schaffung der notwendigen Baufreiheit hierzu erforderlich war  (Gerichtsgutachten).


Bauablaufstörung und Produktivitätsminderung im Straßenbau (2016)

Der AN eines Straßenausbaus (außerorts) begehrt Mehrvergütung für eine längere Bauzeit und Erschwernisse. Sowohl seitens des AN als auch des AG liegen umfangreiche baubetriebliche Gutachten als Parteigutachten vor. Auf diese Parteigutachten stützt sich einerseits die Klage und andererseits die Klagererwiderung. Der Mehrvergütungsanspruch war gutachterlich zu bewerten (Gerichtsgutachten).


Längere Bauzeit und Mehrkosten beim Brückenbau (2016)

Abriss und Neubau einer Brücke dauern länger als vertraglich vereinbart. Der AN erhebt terminliche und Vergütungsansprüche, wobei er das alleinige Vertretenmüssen beim AG sieht. In einem ersten Schritt waren die terminlichen Auswirkungen unabhängig zu überprüfen. Als Ergebnis wurden AN-seitige und AG-seitige Ursachen für eine Bauzeitverlängerung festgestellt.


Extrem gestörter Bauablauf im Straßenbau (2016)

Bei der grundlegenden Erneuerung einer Bundesstraße verdoppelt sich die Bauzeit durch die Notwendigkeit zu Bodenaustausch, kleinteiligem Arbeiten, verkehrsrechtlichen Anordnungen und erheblichen Mehrmengen. Die Schlussrechnungssumme einschließlich der bauzeitlichen Auswirkungen erhöht sich dem entsprechend sehr deutlich. Eine Einigung mit der Bauverwaltung ohne baubetriebliches Gutachten war nicht möglich.


Fehlerhafte Vergabe: Schadenersatz auf "positives Interesse" (2016)

Eine Kommune vergibt Bauleistungen an einen Bieter, der in seinem Angebot Produkte benennt, die &ndash erkennbar &ndash die Anforderungen des LV nicht erfüllen. Den die Ausschreibung erstellenden und das Verfahren betreuenden Planer (HOAI Lph 6 und 7) hatte dies nicht davon abgehalten, der Kommune die Auftragserteilung zu empfehlen. Ein unterlegener Bieter klagt auf "positives Interesse". Gutachterlich waren die Produktangaben des den Auftrag erhaltenen Bieters und die Schadenersatzforderungen des nicht zum Zuge gekommenen Bieters zu bewerten (Gerichtsgutachten).


Gestörter Bauablauf behauptet, aber nicht nachgewiesen (2016)

Bei einem letztlich vom AG aus wichtigem Grund gekündigten Bauvertrag erhebt der AN Ansprüche aus gestörtem Bauablauf in mehrfacher Höhe des Auftragswerts, was zu einem Rechtsstreit führt. Die sachverständige Prüfung der Ansprüche ergab, dass die Störungen im behaupteten Umfang nicht stattgefunden hatten und eine konsistente Urkalkulation als Basis für eine Prüfung der Höhe nach nicht vorlag.


< zurück zum Seitenanfang


Gestörter Bauablauf bei Sanierung Bürogebäude (2015)

Die Sanierung eines innerstädtischen Altbaus wird durch eine Vielzahl von Behinderungen diverser Art im Bauablauf erheblich gestört. Ganze Etagen können überhaupt nicht ausgebaut werden. Außerdem kommt es zu einer großen Zahl geänderter Leistungen. Nach längerer Zeit des Stillstands wurde zudem die Restleistung vom AG gekündigt. Für den gestörten Bauablauf war eine umfangreiche bauablaufbezogene Darstellung mit der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs nach § 642 BGB zu erarbeiten.


Bauzeitverlängerung wegen unzureichender Planung und Vorleistungen (2015)

Der zeitlich extrem kompakte Bau mehrerer Ensembles in Modulbauweise wird durch unzureichende Planung, nicht rechtzeitige bzw. fehlerhafte Vorleistungen und Änderungen verzögert. Zur Abwehr von dennoch geltend gemachten Vertragsstrafen und Schadenersatzforderungen ist eine baubetriebliche Darstellung erforderlich.


Mengenänderung beim Detailpauschalvertrag (2015)

Für die Aufstockung eines größeren Wohnensembles standen dem AN zur Angebotserstellung und bis Vertragsschluss nur Pläne von einem Teil des Bestands zur Verfügung. Bei der Bauausführung stellt sich heraus, dass teilweise erhebliche Mehrmengen zu erbringen waren. Die Parteien streiten über die vertraglich innerhalb des Detailpauschalvertrags geschuldeten Mengen (Gerichtsgutachten).


Kalkulatorisch einwandfreier und angemessener Stundenaufwand für Bewehrung (2015)

Für Bewehrungsarbeiten (Stabstahl und Matten) war im Rahmen eines behördlichen Verfahrens der angemessene Stundenaufwand zu ermitteln. Gutachterlich war Vorstellungen entgegen zu treten, die fernab der baubetrieblichen heutigen Realität lagen.


Ausgleichsberechnung korrekt? (2015)

Bei einer innerstädtischen Baumaßnahme im Tiefbau werden die Mengenansätze des LV deutlich unterschritten. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass eine Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung durchzuführen ist. Die vom AN vorgelegte fehlerhafte Ausgleichsberechnung war zu überprüfen und es waren konkrete Hinweise zu geben, wie die Berechnung baubetrieblich-kalkulatorisch einwandfrei durchzuführen war.


Abrechnung von streitigen Leistungen im Spezialtiefbau (2015)

Bei Arbeiten im Spezialtiefbau (Tiefgründung) kommt es zu Ausführungsfehlern, für die die Kosten der Beseitigung streitig sind. Gleichzeitig ist auch die Abrechnung der vertraglichen Leistungen streitig und die Gegenforderungen des AG sind zu bewerten (Gerichtsgutachten).


Gestörter Bauablauf – Bewertung eines Nachtrags (2015)

Für einen – unstreitig – gestörten Bauablauf liegt eine Forderung des AN, basierend auf einem baubetrieblichen Gutachten, vor. Die Forderung war im Hinblick auf die Substanz der Nachweisführung und Kostenermittlung zu bewerten. Es wurde im Hinblick auf die Vermeidung eines Rechtsstreits eine nachweisbare und für eine vergleichsweise Beilegung des Streits empfohlene Summe ermittelt.


Bewertung einer Kalkulation im Hochbau (2015)

Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens war zu überprüfen, inwiefern Stundenaufwandswerte im Hochbau in einer Kalkulation richtig erfasst waren. Dabei spielte ebenfalls eine Rolle, dass die tatsächliche Ausführungsart von der ausgeschriebenen Ausführungsart laut LV teilweise erheblich abwich.


Prüfbericht zu Nachträgen (2015)

Bei der Errichtung einer großen Einzelhandelsimmobilie bestanden unterschiedliche Auffassungen zwischen AG und AN zu Anspruchsgrundlagen und Anspruchshöhen für eine Vielzahl von Nachträgen. Hierzu war unabhängig und baubetrieblich fundiert ein Prüfbericht zu erstellen.


Bauablaufstörung – eigen- oder fremdverschuldet? (2015)

Bei einer großen industriellen Baumaßnahme kommt es zu einer Bauablaufstörung mit erheblichen Auswirkungen auf die Bauzeit. Zwischen AG und AN sind die finanziellen Auswirkungen höchst streitig. Es liegen mehrere fortgeschriebene baubetriebliche Stellungnahmen zur Bauablaufstörung vor, die dem Grunde und der Höhe nach zu bewerten waren.


Bauzeitverschiebung und Bauzeitverlängerung bei einem Spezialgewerk (2015)

Die Leistungserbringung eines Spezialgewerks bei einer komplexen Hochbaumaßnahme wird durch mangelnde Vorleistung der Planung und Verzögerung von Vorgewerken verschoben und verlängert. In einem ersten Schritt waren die Kosten der Bauzeitverschiebung gutachterlich zu ermitteln.


Bauzeitverlängerung durch Unterbrechung (Baustopp) beim Innenausbau (2015)

Bei der Totalsanierung eines Bürogebäudes wird ein Teil der Leistung im Innenausbau durch einen Baustopp unterbrochen. Es kommt dadurch zu einer deutlichen Bauzeitverlängerung, deren Kosten zu ermitteln waren.


< zurück zum Seitenanfang

Ist die Nachweisführung für einen gestörten Bauablauf stringent? (2014)

Im Zusammenhang mit dem Bau einer Produktionsanlage macht ein Auftragnehmer – gestützt auf ein baubetriebliches Gutachten – Forderungen aus gestörtem Bauablauf geltend. Diese Forderungen waren durch CEM zu prüfen. Dies führte zu dem Ergebnis, dass mangels ausreichender und stringenter Nachweisführung nur einem kleinen Teil der Forderung stattzugeben war.


Mehrkosten für Bauzeitverlängerung bei einem Ingenieurbauwerk (2014)

Ein komplexes Ingenieurbauwerk der Verkehrsinfrastruktur, in das Straße, Schiene und diverse Leitungsträger einbezogen sind, wird von Anfang an durch Mängel bei der Projektvorbereitung in großem Umfang verzögert. Die daraus resultierende Bauzeitverlängerung und die Mehrkosten waren gutachterlich aufzubereiten.


Gekündigter Bauvertrag: Urkalkulation zutreffend? (2014)

Ein Bauvertrag für ein technisches Gewerk wird (frei) gekündigt. Es besteht Streit über die Abrechnung der infolge Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen. Gutachterlich ist die Maßgeblichkeit der vorgelegten Urkalkulation, insbesondere der ausgewiesenen Zuschläge, zu bewerten (Gutachten für Schiedsgericht).


Extreme Bauablaufstörung beim Bauen im Bestand (2014)

Ein aus mehreren Gebäudeteilen bestehender Altbau einer staatlichen Institution sollte grundsaniert werden. Die Ausführung verzögert sich durch Planungsdefizite und weitere Bauablaufstörungen teilweise um Jahre. Der Auftragnehmer macht den Mehraufwand, insbesondere auch im Bereich der Gemeinkosten, geltend. Eine außergerichtliche Einigung mit dem öffentlichen Auftraggeber kam nicht zustande (Gerichtsgutachten).


Kosten einer Bauzeitverlängerung wegen Konstruktionsänderung (2014)

Aufgrund scheinbar unlösbarer Probleme bei der Statik wird durch eine Anordnung des Auftraggebers – nach längerer Zeit der Diskussion – die Ausführungsart für ein in Teilen ungewöhnliches Gebäude geändert. Über die finanziellen Auswirkungen entsteht ein Rechtsstreit, der nur teilweise durch Vergleich beigelegt werden kann. Es war ein Gutachten zu den Kosten der Bauzeitverlängerung zu erstellen (Gerichtsgutachten).


Bauablaufstörungen und deutliche Bauzeitverlängerung mit Mehrkosten (2014)

Ein kommunales Bauvorhaben erfährt durch diverse Bauablaufstörungen und witterungsbedingte Extremereignisse eine deutliche Bauzeitverlängerung. Die Vertragsparteien entscheiden sich, zur Bewertung der Mehrkosten ein Schiedsgutachten einzuholen.


Mehraufwand wegen Beschleunigung (2014)

Ein AN trägt vor, er habe auf Grund einer Anordnung des AG in großem Umfang beschleunigen müssen. In der Folge habe sich sein Stundenaufwand verdoppelt und er habe mangels ausreichender eigener Ressourcen teurere Leiharbeitnehmer einsetzen müssen. Es war gutachterlich zu beantworten, inwieweit die ursprüngliche Kalkulation des AN auskömmlich, angemessen und durchführbar war (Gerichtsgutachten).


Beschleunigung zur Kompensation von witterungsbedingten Erschwernissen (2014)

Ein AN eines Ingenieurbauwerks beansprucht zusätzliche Vergütung für Maßnahmen zur Beschleunigung, mit denen außergewöhnliche witterungsbedingte Erschwernisse kompensiert werden sollen. Die Anzahl an Tagen mit außergewöhnlicher Witterung, mit denen der AN bei Angebotsabgabe nicht rechnen musste, ist streitig (Gerichtsgutachten).


Gestörter Bauablauf bei einer Maßnahme der Verkehrsinfrastruktur (2014)

Für eine Linienbaustelle einer Verkehrsinfrastruktur war eine größere Zahl von Einzelbauwerken zu errichten bzw. umzubauen und zu sanieren. Es kam zu gewichtigen Umstellungen des Bauablaufs, u. a. wegen Planungsproblemen, und insgesamt zu einer deutlichen Bauzeitverlängerung. Die Situation des AN war gutachterlich aufzubereiten und der Entschädigungsanspruch war zu ermitteln.


Mehrmonatige Verzögerung durch Bauablaufstörungen (2014)

Die Errichtung des Rohbaus für einen Schulungskomplex wird von Beginn an durch Verzögerungen bei der – auftraggeberseitig geschuldeten – Gründung und durch weitere Planungsverzögerungen erheblich gestört. Der AN macht Mehrkosten und Bauzeitverlängerungsansprüche geltend, die vom AG nicht anerkannt werden. Die Bauablaufstörungen sind zeit- und kostenmäßig zu bewerten (Gerichtsgutachten).


Gekündigter Bauvertrag einer PV-Anlage (2014)

Der Errichtungsvertrag für eine Photovoltaikanlage wird kurz nach Baubeginn frei gekündigt. Die Vergütung sowohl für die erbrachte Leistung als auch für die nicht erbrachte Leistung abzüglich ersparter Aufwendungen ist streitig. Insbesondere sind auch die Verwertungserlöse der bereits beschafften, aber nicht mehr eingebauten Materialien gutachterlich zu bestimmen (Gerichtsgutachten).


Gestörter Bauablauf im Industriebau (2014)

Durch Startverzögerungen beim Baubeginn (Baugrube), geänderte Baureihenfolge und Planungsverzögerungen kommt es zu gestörtem Bauablauf und Verzögerungen von mehr als 6 Monaten. Der Bauzeitennachtrag ist dem Grunde und der Höhe nach streitig. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren ein Schiedsgutachten.


Streitige Abrechnung von Bauleistungen (2014)

Ein Nachunternehmer bei Abbruch- und Tiefbauleistungen erstellt eine Abrechnung zur Schlussrechnung, die von seinem Auftraggeber in diversen LV-Positionen gekürzt wird. Es kommt zum Rechtsstreit (Gerichtsgutachten) und die streitige Abrechnung ist gutachterlich zu bewerten.


Bewertung des erforderlichen Stundenaufwands (2014)

Für Rohbau- und Bewehrungsarbeiten war der notwendige und angemessene Stundenaufwand zu bestimmen, da eine Behörde hier – gestützt durch einen externen Sachverständigen – zu Ungunsten des AN von erheblich höheren Aufwandswerten ausging, die für die Durchführung der Arbeiten notwendig gewesen sein sollen. Der für die Behörde tätige Sachverständige hatte sich allzu leichtfertig auf Werte aus der Literatur gestützt.


< zurück zum Seitenanfang

Gestörter Bauablauf und Nachtragsforderungen bei Logistikprojekt (2013)

Der GU für ein Logistikprojekt macht erhebliche Nachtragsforderungen geltend, da sich durch gestörten Bauablauf die Bauzeit erheblich verlängert. Wie überaus häufig liegt terminlich eine Wechselwirkung von Eigen- und Fremdverschulden vor. Der Nachtrag des GU war auf seine Prüfbarkeit und Substanz hin zu bewerten.


Bauablaufbezogene Darstellung für gestörten Bauablauf bei einem Großprojekt (2013)

Ein Großprojekt der Verkehrsinfrastruktur wartet auf die Fertigstellung und Inbetriebnahme. Wesentliche bauliche Leistungen sind seit langem fertiggestellt, erfahren jedoch immer wieder Änderungen. Trotz mehrerer hundert Behinderungen und Änderungsanordnungen verlangt der AG – trotz Offenkundigkeit – den Nachweis, dass der AN eines anspruchsvollen Spezialgewerks die Nichtinbetriebnahme nicht zu vertreten hat. Hierzu führt CEM eine bauablaufbezogene Darstellung für wesentliche Teile der Leistung des AN durch.


Nachträge ohne Bezug auf eine Urkalkulation? (2013)

Ein mit wesentlichen Teilen der TGA für ein industrielles Projekt beauftragter Unternehmer macht Mehrkosten wegen Behinderung und Montageerschwernissen geltend, ohne sich dabei auf die Grundlagen einer Urkalkulation stützen zu wollen. Die Nachträge waren hinsichtlich der baubetrieblichen Aspekte von CEM zu prüfen.


Terminfindung bei Ingenieurbauwerk nach langer witterungsbedingter Störung (2013)

Eine Baustelle für ein Ingenieurbauwerk (Brücke) wird durch lang anhaltendes Hochwasser teilweise beschädigt und insgesamt terminlich nachhaltig beeinträchtigt. CEM hatte gutachterlich die Terminplanung fortzuschreiben.


Beschleunigung von Rohbauarbeiten nach anfänglichen Bauablaufstörungen (2013)

Eine größere Hochbaumaßnahme wird beim Baubeginn und in der frühen Bauphase intensiv gestört. Die meisten Störungssachverhalte sind unstreitig; streitig sind lediglich die Auswirkungen der Störung und der zur Beschleunigung (Termineinhaltung) erforderliche Aufwand. Dieser war von CEM gutachterlich zu bewerten.


Terminlich und technisch entgleiste Sanierungsmaßnahme (2013)

Die Sanierungs- und Umbaumaßnahme einer kommunalen Einrichtung gerät aus dem Gleis: schlechtere Bausubstanz als erwartet, beträchtliche Leistungsänderungen, Planungsrückstand und deutlich längere Bauzeit. Der AG entschließt sich zur Kündigung. CEM ermittelt den Vergütungsanspruch des AN.


Baustellengemeinkosten (BGK) für erheblich längere Bauzeit im Tiefbau (2013)

Ein AN für Tiefbau- und Infrastrukturmaßnahmen erhält gewichtige Zusatzaufträge, die zu mehr als einer Verdoppelung der Bauzeit führen. Die damit einhergehenden Baustellengemeinkosten werden vom AG nicht anerkannt. Hierzu war von CEM für den AN ein baubetriebliches Gutachten zu erstellen.


Änderung der Art der Ausführung im Straßenbau (2013)

Bei Arbeiten im Straßenbau wird einvernehmlich eine von Ausschreibung und Vertrag abweichende Art der Ausführung vorgenommen. AG und AN streiten über Art und Umfang der Preisanpassung auf der Basis der Urkalkulation. Gutachterlich war die Preisermittlung beider Vertragsparteien zu überprüfen (gerichtliches Gutachten).


Streitige Abrechnung bei gekündigtem Bauvertrag (2013)

Unabhängig von den Vorgaben zur Abrechnung nach Kündigung war die Abrechnung diverser LV-Positionen der erbrachten bzw. behaupteten Leistungen streitig, so z. B. zu Erdarbeiten und Entsorgung von belastetem Bodenmaterial, Wasserhaltung und Betonarbeiten (gerichtliches Gutachten).


Abbruch/Demontage einer Straßenbrücke (2013)

Beim Abbruch bzw. der Demontage einer Straßenbrücke muss aus statischen Gründen die vom AG ausgeschriebene Vorgehensweise substantiell geändert werden. Es kommt zu einem Rechtsstreit mit mehreren Nebenintervenienten über die anzupassende Vergütung. Die vom AN erstellte Kalkulation des Nachtrags für die geänderte Ausführung war gutachterlich zu bewerten (gerichtliches Gutachten).


Abrechnung von Abbrucharbeiten ohne Aufmaß (2013)

Bei der Entkernung eines Altbaus fallen zahlreiche Abbrucharbeiten an, deren Umfang sich nur teilweise aus Bestandsplänen ergibt. Ein gemeinsames Aufmaß fand nicht statt. Das einseitig erstellte Aufmaß des AN wird vom AG bestritten; dieser stellt eine eigenständige Ermittlung gegenüber (gerichtliches Gutachten).


Prüfbarkeit eines Nachtrags für gestörten Bauablauf (2013)

Der Auftragnehmer einer gewerblichen Baumaßnahme macht im Wege eines Nachtrags für – weitestgehend unstreitig – gestörten Bauablauf Ansprüche geltend, ohne zwischen Vergütung, Schadenersatz und Entschädigung zu differenzieren. Auch die behaupteten Produktivitätsverluste sind nicht prüfbar. Es war Aufgabe von CEM, zur Prüfbarkeit Stellung zu nehmen und dem AN Hinweise für eine nachvollziehbare Aufarbeitung zu geben.


Unzureichender Nachweis für Bauablaufstörung (2013)

Ein TGA-Unternehmen macht im Klageverfahren auf der Grundlage eines baubetrieblichen Gutachtens Mehrkosten wegen Bauablaufstörungen und Produktivitätsminderungen geltend. Die Nachweisführung war von CEM zu bewerten. Sie musste als vollkommen unzureichend und nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügend festgestellt werden.


Leistungsbeschreibung und Abrechnung im Rohrleitungsbau (2013)

Bei der Abrechnung einer mehrere km langen Rohrleitung besteht Dissens, inwieweit einige VOB/C-Regeln zum "Übermessen" heranzuziehen sind. Streitig ist auch eine Abrechnung von vermeintlichen Zulagepositionen.


Auskömmlichkeit einer Kalkulation im Rohbau (2013)

Eine Kalkulation für Bauleistungen im Rohbau war daraufhin zu überprüfen, inwieweit die kalkulierten Stundenaufwandswerte angemessen und auskömmlich waren.


Kostenschätzung und Kostenberechnung für Neubau und Umbau (2013)

Ein Planer hatte im Rahmen einer Machbarkeitsstudie für eine Sozialeinrichtung zu ermitteln, ob eine definierte Bauaufgabe innerhalb eines finanzierbaren Budgets realisiert werden könnte. Er kam mit seiner Kostenschätzung zu einem positiven Ergebnis und wurde mit der Fortführung der Planung beauftragt. Im Rahmen seiner Kostenberechnung wurde dann die Kostengrenze des Budgets beträchtlich überschritten, woraufhin der Bauherr den Planervertrag kündigte. CEM wurde mit der Überprüfung der Kostenermittlung beauftragt (Parteigutachten im Rahmen eines Rechtsstreits).


Prüfbarkeit eines Nachtrags "Gestörter Bauablauf" (2013)

Ein GU macht auf der Grundlage eines baubetrieblichen Gutachtens eine Mehrkostenforderung wegen umfassend gestörten Bauablaufs bei einem Immobilienprojekt als Nachtrag geltend. Die Forderung war auf ihre Prüfbarkeit hin zu untersuchen. Das Ergebnis war negativ.


Mehrkosten bei Bauablaufstörung im Erdbau (2013)

Die Erdarbeiten bei einer Baumaßnahme im Wasserbau (Hafenbau) müssen wegen nicht rechtzeitig fertiggestellter Vorleistungen verschoben werden. Es kommt zu einem Rechtsstreit über das Ausmaß der Bauablaufstörung und die damit verbundenen Mehrkosten, u. a. auch für die Entsorgung des Bodenmaterials (Gerichtsgutachten).


< zurück zum Seitenanfang

Schadenersatz wegen unzulänglicher TGA-Planung (2012)

Einem Ingenieurbüro wird wegen seiner unzulänglichen TGA-Planung bei einem großen Investorenprojekt der Ingenieurvertrag gekündigt. Der Bauherr macht Schadenersatz geltend, da er seinerseits Ansprüchen des GU aus gestörtem Bauablauf ausgesetzt ist. Die bauzeitlichen Auswirkungen der unzulänglichen TGA-Planung waren zu ermitteln.


Mehrkosten durch Bauablaufstörung wegen verzögerter Planlieferung bei Ingenieurbauwerk (2012)

Bei einem Ingenieurbauwerk im Wasserbau entsteht durch verzögerte Planungsleistung eine deutliche Bauablaufstörung mit entsprechenden Mehrkosten. Diese waren für die Regressansprüche des AG gegen den Planer zu bewerten.


Gestörter Bauablauf – Regress gegen Planer (2012)

Bei einem extravaganten Umbau/Neubau einer staatlichen Einrichtung wird eine unzureichende Planung vorgelegt, die zu gestörtem Bauablauf mit extremer Bauzeitverlängerung und hohen Mehrkosten führt. Die möglichen Regressansprüche des AG gegen den Planer waren zu bewerten.


Abrechnung von Abbrucharbeiten an einer Brückenach Kündigung (2012)

Bei Abbrucharbeiten an einer Brücke kommt es zur Kündigung des Werkvertrags und in der Folge zu einem Rechtsstreit über die Abrechnung und die Vergütung. Ein einvernehmliches Aufmaß liegt nicht vor (Gerichtsgutachten).


Änderungen im Bauablauf – mehrjährige Verzögerungen (2012)

Ein Ingenieurbauwerk im Wasserbau erfährt komplexe Veränderungen im Bauablauf, veranlasst durch den AG. Zusammen mit AN-seitig selbst verursachten Verzögerungen und beiderseitig unzulänglicher Kooperation äußert sich dies in einem um Jahre später liegenden Fertigstellungstermin. AN-seitige Forderungen und AG-seitige Gegenforderungen waren zu bewerten (Gerichtsgutachten).


Nachträge vs. Schadenersatz bei einem Brückenbau (2012)

Ein kompliziertes Brückenbauwerk wird im Bauablauf durch eine Vielzahl von Ereignissen erheblich verzögert. Zwischen den Vertragsparteien ist streitig, durch wen die Ereignisse zu vertreten sind. Es stehen sich Nachträge des AN und Forderungen nach Schadenersatz des AG gegenüber, die beide zu bewerten waren.


Bauablaufstörungen im Wohnungsbau (2012)

Bei einem größeren Wohnbauprojekt entstehen beträchtliche Verzögerungen im Bauablauf, wobei ein wesentlicher Teil den Planern angelastet wird. Es war zu den Verursachungsbeiträgen der verschiedenen an Planung und Ausführung Beteiligten Stellung zu nehmen.


Ersparte Aufwendungen bei gekündigtem Bauvertrag (2012)

Der Auftragnehmer eines gekündigten Bauvertrags macht geltend, er hätte beim Bau gewonnenes Material wiederverwenden können, wenn es nicht durch die Kündigung des Bauvertrags unmöglich gemacht worden wäre. Der Auftraggeber trägt vor, das Material sei ohnehin nicht geeignet gewesen und der AN habe also durch die Kündigung höhere ersparte Aufwendungen gehabt als behauptet (Gerichtsgutachten).


Abrechnung nach Kündigung (2012)

Nach Kündigung für ein Teillos eines Bauvertrags besteht Dissens zwischen den Vertragsparteien, ob es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund oder um eine sogenannte "freie" Kündigung handelt. Die Parteien suchen eine außergerichtliche Streitbeilegung. CEM war beauftragt, die Schlussrechnung nach Kündigung insbesondere hinsichtlich der korrekten Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen zu prüfen.


Bauzeitverlängerung (Schlechtwetter) im Straßenbau (2012)

Ein AN macht Mehrkosten für eine mehrmonatige Bauzeitverlängerung im Straßenbau geltend, insbesondere auch wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls (Schlechtwetter). Streitig ist u. a. auch, warum sich die Bauzeit überhaupt in den Winter hinein erstreckt hat. CEM bewertet im Auftrag des AG die Bauabwicklung und die beanspruchten Mehrkosten.


Gestörter Bauablauf beim Brückenbau (2012)

Bei einem Brückenbau (Straßenbrücke mit getrennten Überbauten) wurde der Bauablauf durch eine Anfangsverzögerung und eine spätere längere Unterbrechung erheblich gestört. Der Sachverhalt ist zwischen AG und AN unstreitig; allein über die Höhe der Vergütung war nach erfolgreicher Berufung und Zurückverweisung an das LG ein Gutachten zu erstellen (Gerichtsgutachten LG).


Gestörter Bauablauf durch mangelhafte Planung im Tiefbau / Ingenieurbau (2012)

Extrem verzögerte und mangelhafte Planungsleistungen führen zu einem gestörten Bauablauf bei einem Projekt im Tiefbau bzw. Ingenieurbau. Der Bauherr beabsichtigt, die dem ausführenden Unternehmen zugebilligten Mehraufwendungen für die Bauzeitverlängerung als Schadenersatz gegenüber dem Planer geltend zu machen. CEM analysiert den Planungsablauf und bewertet die entstandenen Kosten.


Verzögerungen im Projektablauf bei Umbau / Sanierung (2012)

Beim Umbau und der Sanierung eines historischen Gebäudes (öffentlicher AG) kam es zu mehrfachen Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs, in der Folge dann auch zu beträchtlichen Terminverschiebungen. Zwischen den Projektbeteiligten besteht Uneinigkeit über die Ursachen. CEM verfertigt eine gutachterliche Stellungnahme zu den Ursachen mit dem Ziel, eine Beschleunigung der Fertigstellung zu erreichen.


Leistungsumfang TGA bei einem Detail-Pauschalvertrag (2012)

Für ein TGA-Gewerk war ein Detail-Pauschalvertrag vereinbart. Es kam zu Änderungen und Zusatzleistungen und insgesamt zu beträchtlichen Abweichungen von den vom AN kalkulierten Mengen. Vor allem war streitig, welcher Leistungsumfang vom AN auf der Grundlage des Vertrags und der zugrundeliegenden Unterlagen geschuldet war (Gerichtsgutachten).


Umstellung des Bauablaufs (Rohbau) und Konsequenzen (2012)

Bei Bauleistungen im Rohbau mussten auf Grund einer nachträglichen Anordnung des AG der Arbeitsablauf und die Arbeitsmethode durchgreifend geändert werden. Als Folge entstanden deutliche Verlängerungen und Verschiebungen des Ausführungszeitraums, einschließlich dadurch bedingter Unterbrechungen durch einen langen Winter.


Anwendung von VOB/C-Abrechnungsvorschriften im Mauerwerksbau (2012)

Bei der Anwendung von Regelungen zur Abrechnung von Mauerarbeiten nach VOB/C entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen AG und AN, insbesondere im Zusammenhang mit VOB/C-widrigen sog. "Zulagepositionen". Prof. Wanninger erläutert als Parteigutachter die richtige anzuwendende Methodik der Abrechnung.


Lohnstundenaufwand im Trockenbau (2012)

Für Bauleistungen im Trockenbau (einschließlich Gipsplattenwänden und GK-Decken) war der Lohnstundenaufwand des Auftragnehmers unabhängig zu ermitteln.


Aufbereitung für komplexen baubetrieblichen Nachtrag (2012)

Als Hilfestellung für einen AN, der einen sehr umfangreichen Nachtrag wegen Bauablaufstörung kalkulatorisch aufbereitet hat, wird die Darlegung der Ereignisse und die Wechselwirkung verschiedener baubetrieblicher Auswirkungen für die rechtliche Auseinandersetzung umfassend aufbereitet und dokumentiert.


Bauablaufstörung im Straßenbau (2012)

Eine Baumaßnahme im Straßenbau erleidet durch verzögerte Maßnahmen eines Dritten (Versorgungsunternehmen) eine mehrmonatige Bauablaufstörung. Es sind Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie diverse direkte Kosten streitig (Gerichtsgutachten).


Kalkulation für eine zusätzliche Leistung (2012)

Ein Auftragnehmer hat eine zusätzliche Leistung auszuführen. Er bietet diese Leistung als Nachtrag ohne jegliche Anknüpfung an die Vertragspreise (Urkalkulation) an. Der Auftraggeber beauftragt CEM, eine vertraglich einwandfrei ermittelte Vergütung auf Grundlage der Urkalkulation mit den besonderen Kosten für die zusätzliche Leistung zu bestimmen.


Fachliche Interpretation einer Leistungsbeschreibung (2012)

Die Vertragsparteien eines Bauvertrags streiten über die zutreffende fachliche Interpretation einer Leistungsbeschreibung im Metallbau. Dabei spielt ein spezifischer technischer Begriff eine entscheidende Rolle. Das Landgericht hatte den Fall ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden. Der abgewiesene Kläger geht in Berufung. Das Berufungsgericht beanstandet, dass das Landgericht kein Gutachten eingeholt habe und holt selbst ein Gutachten ein (Gerichtsgutachten OLG).


Abrechnung für nicht erbrachte Leistungen – ersparte Aufwendungen (2012)

Ein SF-Bauvertrag für eine Industriehalle kommt wegen Finanzierungsproblemen zum Erliegen. Der GU klagt die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen ein. Sowohl der Umfang der erbrachten Leistungen als auch die Modalitäten für die Ermittlung der ersparten Aufwendungen sind streitig (Gerichtsgutachten).


< zurück zum Seitenanfang

Streitige Abrechnung von Tischlerarbeiten (2011)

Bei der Abrechnung von Tischlerarbeiten ist streitig, inwieweit der Preis für geänderte Leistungen baubetriebswirtschaftlich korrekt aus den Preisen für Grundposition, Zulageposition, Alternativposition und tatsächlichen Materialkosten abgeleitet worden ist (Gerichtsgutachten).


Verfahrensumstellung und gestörter Bauablauf im Brückenbau (2011)

Bei einem Brückenbau (Talbrücke) waren Umstellungen des ursprünglich geplanten Bauverfahrens erforderlich geworden. CEM bewertet den gestörten Bauablauf und die Mehrkosten im Bereich der Vorhaltung und der Gemeinkosten.


Extrem gestörter Bauablauf im Bereich der Gebäudetechnik (2011)

Bei einem Großbauvorhaben in Form einer Totalsanierung entstehen mannigfaltige Bauablaufstörungen, die zu einem letztlich völlig ungeordneten Bauablauf führen. Es werden aufwändige Maßnahmen zur Beschleunigung notwendig; gleichzeitig entstehen beträchtliche Produktivitätsverluste und Gemeinkosten, die von CEM zu bewerten waren.


Bauablaufanalyse für SF-Bau (2011)

Ein Gewerbeobjekt startet aufgrund der spezifischen Örtlichkeit und spezieller Randbedingungen nur mit großen Hindernissen. CEM bewertet im Auftrag des bauherrenseitigen Projektmanagements Ablauf und Organisation der Baumaßnahme.


Streitige Abrechnung im Trockenbau (2011)

Bei der Abrechnung von Trockenbau-Arbeiten bei einem Großprojekt besteht Dissens zwischen GU und NU über die Anwendung der vertraglichen Regelungen einschließlich einer vereinbarten VOB/C-Norm (vor 2005). Es liegt ? in dem bereits anhängigen langjährigen Gerichtsverfahren ? ein Gerichtsgutachten vor, zu dessen teilweise abwegigen Aussagen Prof. Wanninger (CEM) ein Gegengutachten erstellt.


Streitige Abrechnung von Verblendarbeiten (2011)

Zwischen dem Auftragnehmer für Verblendarbeiten und einem öffentlichen Auftraggeber besteht kein Einvernehmen über wichtige Modalitäten der Abrechnung nach VOB/C einerseits und der VOB/C widersprechenden – und in sich unklaren – Regelungen des Leistungsverzeichnisses andererseits.


Gestörter Bauablauf im Rohbau – tatsächlicher Umfang? (2011)

Bei Rohbauarbeiten für ein größeres Gewerbeobjekt in Innenstadtlage trägt der Auftragnehmer vor, der Bauablauf sei umfassend gestört worden. CEM bewertet im Auftrag des AG den tatsächlichen Bauablauf im Hinblick auf die Relevanz der behaupteten und tatsächlichen Störungen.


Schlussrechnung bei gekündigtem Bauvertrag (2011)

Die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung nach Kündigung des Bauvertrags (SF-Bau) wird vom Auftraggeber bestritten. Der AN hat großen Aufwand betrieben, um die Schlussrechnung konform zu den Anforderungen der Rechtsprechung zu erstellen. Problematisch war, dass es im Zuge der Vertragsverhandlungen zu komplexen Leistungs- und Preisverschiebungen gekommen war, die nun – nach der Kündigung – im Preisgefüge der Urkalkulation abgebildet werden mussten.


Extreme Bauzeitüberschreitung bei Schlüsselfertigbau (2011)

Bei einem Schlüsselfertigbau in beengter Innenstadtlage und mit besonders komplexer Gründung kommt es zu einer extremen Bauzeitüberschreitung mit anschließender Kündigung. Ein Rechtsstreit ist bereits anhängig; ein baubetriebliches Gutachten der Gegenseite liegt bereits vor. CEM analysiert den Sachverhalt und bewertet die Terminsituation.


Bewertung von Nachträgen ohne Urkalkulation (2011)

Im Zusammenhang mit der Kündigung eines Bauvertrages ist eine große Zahl von Nachträgen zu prüfen. Die Bewertung ist erheblich dadurch erschwert, dass keine schlüssige Urkalkulation vorgelegt wird und die sonstigen Darlegungen des AN zu seiner Preisermittlungsgrundlage widersprüchlich sind (Schiedsgerichtsverfahren).


Verlängerte Vorhaltung der Großgeräte bei einem Schadensfall (2011)

Eine Baustelle (schwerer Tiefbau) wurde durch einen Schadensfall gestört; es wurden zusätzliche Leistungen erforderlich und die Bauzeit verlängerte sich. Für die verlängerte Vorhaltung der Großgeräte während der Dauer des Schadensfalls war ein durch ein fremdes baubetriebliches Gutachten gestütztes Nachtragsangebot zu prüfen.


Gestörter Bauablauf im Schlüsselfertigbau (2011)

Ein großes Bauvorhaben, bestehend aus einem Gebäudekomplex mit diversen Einzelobjekten, wird im Bauablauf gestört. Auf Seiten des AG und des AN (GU) sind jeweils baubetriebliche Sachverständige eingeschaltet, die bei ihrer Bewertung zu extrem unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. CEM ist beauftragt, die von den Sachverständigen jeweils verwendeten Methoden zur Bewertung von Bauablaufstörungen unabhängig zu überprüfen und zu bewerten.


Kündigung des Bauvertrags: Fragen der Vergütung (2011)

Eine große Baumaßnahme im Tiefbau (außereuropäisches Ausland) leidet unter gravierenden Planungsproblemen des Bauherrn. Der Bauvertrag mit einem internationalen Konsortium wird gekündigt, mit den üblichen Folgen: Streit um die Abrechnung und die Höhe der Vergütung nach Kündigung. Aus baubetrieblicher sachverständiger Sicht ist zu einer Vielzahl von Einzelaspekten der Baustelle Stellung zu nehmen (Schiedsverfahren).


Interpretation einer TGA-Leistungsbeschreibung (2011)

Zwischen AG und AN (GU) ist streitig, welche der verschiedenen Fassungen einer Leistungsbeschreibung maßgeblich ist und wie die Festlegungen zu interpretieren sind. Dabei ist sowohl eine Interpretation von Plänen als auch von textlichen Unterlagen erforderlich. Zu klären ist insbesondere auch, wie mit widersprüchlichen technischen Angaben zur Dimensionierung umzugehen ist.


Kalkulation: übliche Verteilung der Bewehrungsdurchmesser (2011)

Es ist ein Rechtsstreit darüber anhängig, von welcher Verteilung der Durchmesser der Bewehrung (Betonstabstahl) der Bieter bei der vorgegebenen Hochbau-Stahlbetonkonstruktion im Rahmen seiner Angebotskalkulation hätte ausgehen müssen. Es lagen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur Architektenpläne, keine Bewehrungspläne, vor. Für die Bewehrung war nur eine einzige LV-Position für "alle Durchmesser" ausgewiesen.


Gestörter Bauablauf wegen unzureichender Planungsleistungen (2010)

Bei einem Großbauvorhaben (SF-Bau) wurden die Bauleistungen durch terminlich und fachlich unzureichende Planungsleistungen verschiedener Beteiligter erheblich verzögert (gestörter Bauablauf). Es kam zu beachtlichen Mehrkosten und in der Folge zu einem Rechtsstreit. CEM bereitet die Folgen der verzögerten Planungsleistungen der verschiedenen Beteiligten auf.


Nachträge ohne Preisermittlungsgrundlage (Urkalkulation) (2010)

Vom Insolvenzverwalter eines Auftragnehmers werden Vergütungsansprüche für zusätzliche Leistungen innerhalb eines Pauschalvertrags eingeklagt. Die vorliegenden Nachträge waren hinsichtlich ihrer Anspruchsgrundlagen, aber auch hinsichtlich ihres Bezugs auf die Preisermittlungsgrundlage (Urkalkulation) zu überprüfen. Dieser Bezug zur Urkalkulation war in weit überwiegendem Maße nicht vorhanden.


Schlüssigkeit einer Kalkulation für geänderte Leistungen (2010)

Bei einer Sanierungsmaßnahme fallen umfangreiche geänderte Leistungen an, für die Nachtragsangebote vorliegen. Die Angaben des AN sowohl zu seiner Kalkulation gemäß Formblatt "Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen" als auch die eigentliche vollständige Kalkulation (Urkalkulation) sowie die Kalkulation der Nachtragsangebote sind unschlüssig und inkonsistent. Die Kalkulation in der vorliegenden Form ist für eine Bewertung von Nachtragsleistungen daher nicht geeignet. Dies war von CEM gutachterlich herauszuarbeiten.


Misslungene Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung (2010)

Ein Auftragnehmer stellt bei der Schlussrechnung fest, dass er nur etwa 70 Prozent der Vertragsmengen ausführen konnte, wobei es in einzelnen Positionen aber auch Mehrmengen gab. Er unternimmt keine durchgängige und konsequente Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung, sondern versucht, seinen grundsätzlich berechtigten Anspruch wegen Gemeinkostenunterdeckung mit wenigen ausgewählten LV-Positionen zu begründen; dies allerdings mit unrichtiger Methodik und unter Nichtbeachtung seiner eigenen Kalkulationsgrundlagen. CEM überprüft die Rechnung und stellt das Ergebnis methodisch und rechnerisch richtig.


Abrechnung einer Bauleistung nach Leistungsverzeichnis oder nach Ausführungsplänen? (2010)

Ein Landgericht kommt zu dem Ergebnis, der Auftragnehmer sei eigenmächtig von den vertraglichen Vereinbarungen abgewichen, weil er eine Teilleistung nicht gemäß Leistungsverzeichnis, sondern nach (vom LV abweichenden) Ausführungsplänen erstellt habe. Es war gutachterlich zur Vorbereitung des Berufungsverfahrens zu beantworten, ob Bauleistungen grundsätzlich nach LV oder nach freigegebenen Plänen zu erstellen sind.


Gestörter Bauablauf und Baustillstand: hohe Baustellengemeinkosten (2010)

Bei einer Großbaustelle werden die Leistungen eines Gewerks wegen unzureichender Leistung eines Vorunternehmers erheblich beeinträchtigt. Ein umfassend gestörter Bauablauf führt letztlich zu einem Baustillstand. Die damit verbundenen Kosten, insbesondere Baustellengemeinkosten und heimische Kosten, waren zu bewerten.


Eindeutige Leistungsbeschreibung oder Einladung zur Fehlinterpretation? (2010)

In der Leistungsbeschreibung für ein Gewerk im Bereich "Erweiterter Rohbau" sind die vertraglich zu erbringenden Leistungen sehr knapp beschrieben; es wird ein Pauschalvertrag abgeschlossen. Der Auftraggeber hat ein sehr weit gehendes Verständnis der vom AN geschuldeten Leistung. Es kommt zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) hat gutachterlich zu bewerten, inwieweit eine geforderte Leistung entsprechend ihrer begrifflichen Bedeutung im Leistungsumfang des Vertrages enthalten ist (Gerichtsgutachten).


Qualitätssicherung mbH ? mit beschränkter Haftung? (2010)

Ein Bauunternehmen beauftragt für sensible und anspruchsvolle Arbeiten einen externen Spezialisten mit der Qualitätssicherung vor Ort. Der Spezialist hat auch die Aufgabe, das Bauunternehmen in allen fachlichen Fragen zu beraten. Es kommt zu einem Schadensfall wegen mangelhafter Ausführung. Der Spezialist macht geltend, er habe alle nach QM-Plan vorgesehenen Prüfungen abgearbeitet. Es handele sich um einen Ausführungsfehler, für den er nicht verantwortlich sei (Gerichtsgutachten).


Vergabeverfahren: Unkalkulierbare Mengenrisiken beim Einheitspreisvertrag? (2010)

Bei einer Ausschreibung für Straßenbauarbeiten (öffentlicher Auftraggeber) wird das Vergabeverfahren – unterhalb der Schwellenwerte – durch eine Einstweilige Verfügung vorläufig blockiert. Von einem Partei­gutachter wird u. a. behauptet, den Bietern würden unkalkulierbare Mengenrisiken auferlegt. Prof. Wanninger (CEM) stellt klar, dass es sich um einen klaren Einheitspreisvertrag handelt und dass aus der Leistungs­beschreibung insbesondere keine Mengenrisiken resultieren.


Allgemeine Geschäftskosten (AGK), gestörter Bauablauf und Baustillstand (2010)

In einem Rechtsstreit wird vom gerichtlichen Sachverständigen die Auffassung vertreten, der Auftragnehmer könne die ihm durch kurzfristig entstehenden Baustillstand entgehende Deckung seiner AGK ohne weiteres durch den Einsatz seines Personals auf anderen Baustellen kompensieren. Dieser unzutreffenden Auffassung war gutachterlich entgegen zu treten.


Interpretation von Regeln zur Abrechnung von Mauerarbeiten (2010)

Ein öffentlicher Auftraggeber ist überzeugt, in Abweichung von der VOB/C eindeutige Regelungen zur Abrechnung positionsweise im Leistungsverzeichnis formuliert zu haben. Im Zuge der Prüfung der Schluss­rechnung kann mit dem AN keine Einigung über die zutreffende Interpretation erreicht werden. Prof. Wanninger (CEM) nimmt gutachterlich Stellung.


Kalkulation der Lohnstunden angemessen? (2010)

Einem osteuropäischen Unternehmen wird von der zuständigen deutschen Behörde vorgeworfen, Sozial­beiträge hinterzogen zu haben. Die von ihm gemeldeten Lohnstunden seien nach den "Erfahrungen der Behörde" nicht ausreichend, um die beauftragte Leistung zu erbringen; folglich sei von einem Vergehen auszugehen. CEM ermittelt unabhängig die angemessene und erforderliche Stundenanzahl.


Schadenersatz durch fehlerhafte Mengen im Leistungsverzeichnis (2010)

Ein öffentlicher Auftraggeber macht geltend, im Leistungsverzeichnis seien Mengen derart fehlerhaft angegeben, dass bei korrekter Mengenangabe der Zweitbietende den Auftrag hätte erhalten müssen. Dem Auftraggeber sei dadurch ein Schaden entstanden. Prof. Wanninger (CEM) hatte zu bewerten, welche Mengen nach damaligem Planungsstand der Ausschreibung hätten zugrunde gelegt werden müssen und wie hoch der dem AG entstandene Schaden ist (Gerichtsgutachten).


Schlussrechnung bei gekündigtem Pauschalvertrag (2009)

Sowohl über den Leistungsstand als auch über die Preisermittlungsgrundlage (Urkalkulation) bei einem gekündigten Pauschalvertrag besteht keine Einigkeit zwischen den Vertragsparteien. Die Preis­ermittlungs­grundlage wird gutachterlich rekonstruiert und für die Prüfung der Schlussrechnung zugrunde gelegt (Gutachten für Schiedsgericht).


Schadenersatz für nicht erfolgten Zuschlag (2009)

Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt die Herstellung einer Baugrube aus. Auch nach mehrfacher Verlängerung der Angebotsbindefrist kommt es nicht zum Zuschlag. Der erstplatzierte (aber letztlich erfolglose) Bieter macht Schadenersatz geltend; es kommt zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) hat die nicht ersparten Aufwendungen (Lohnkosten, Gerätekosten, Stoffkosten) zu bewerten (Gerichtsgutachten).


Gestörter Bauablauf durch AN oder durch AG verursacht? (2009)

Bei einer Umbaumaßnahme werden zusätzliche Bauarbeiten im Spezialtiefbau erforderlich; es kommt zu Verzögerungen im Bauablauf. Der AN macht einen gestörten Bauablauf mit beträchtlicher Bauzeitverlängerung und entsprechende BGK geltend. Der AG sieht die Verantwortung für die Bauzeitverlängerung beim AN, denn dieser habe ja die erforderlichen Nachtragsangebote frühzeitiger vorlegen können. Es kommt zum Rechtsstreit (Gerichtsgutachten).


Fertigungsgemeinkosten versus Baustellengemeinkosten (2009)

Bei Nachträgen für eine eher untypische Bauleistung mit hohem Vorfertigungsanteil im stationären Betrieb besteht Uneinigkeit zwischen AN und AG über die nach der Urkalkulation zutreffende Art der Beaufschlagung. Ein Parteigutachter vertrat die Auffassung, Fertigungsgemeinkosten seien identisch mit Baustellen­gemein­kosten. CEM stellt den Sachverhalt klar.


Extreme Bauzeitverlängerung / Entschädigung nach § 642 BGB (2009)

Durch verzögerte Vorunternehmerleistungen wird ein Folgegewerk etwa ein Jahr massiv behindert. Der Sachverhalt "Gestörter Bauablauf" ist im Grunde unstreitig; Kosten der verlängerten Vorhaltung der BE wurden vom öff. AG auch anerkannt. Streitig bleiben hingegen Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK). Diese werden von CEM als Parteigutachten aufbereitet.


Überprüfung einer Abrechnung im Trockenbau (2009)

Bei einer größeren Baumaßnahme hat der Auftraggeber Veranlassung, die vom Objektüberwacher geprüfte und freigegebene Abrechnung von Arbeiten im Trockenbau nochmals unabhängig von CEM überprüfen zu lassen.


Gestörter Bauablauf und Schlechtwetter bei Tiefbauarbeiten? (2009)

Gestörter Bauablauf und witterungsbedingte Beeinträchtigungen bei Tiefbau- und Straßenbauarbeiten veranlassen einen Auftragnehmer, Mehrkosten geltend zu machen. CEM überprüft für den öffentlichen Auftraggeber die Forderung dem Grunde und der Höhe nach.


Bautenstand: extreme Bauzeitüberschreitung im Innenausbau und in der Gebäudetechnik (2009)

Bei einem größeren Bürogebäude verzögert sich die Fertigstellung um mehrere Monate. Insbesondere zwischen Innenausbau und Gebäudetechnik bestehen erkennbare Schwierigkeiten der Koordination. CEM bewertet den Bautenstand und benennt die Bauzeitverlängerung.


Gestörter Bauablauf durch mangelhafte und verzögerte Planungsleistung (2009)

Ein großes Projekt im Schlüsselfertigbau wird sowohl im Rohbau als auch im Ausbau um mehrere Monate durch mangelhafte Planungsleistungen behindert (gestörter Bauablauf). Der GU stellt den Bauablauf um, ergreift Maßnahmen zur Beschleunigung und schafft es, die Verzögerung drastisch zu reduzieren. Gleichwohl behält sich der AG die Vertragsstrafe vor. CEM bewertet die Bauablaufstörungen und die Beschleunigungs­maß­nahmen.


Kosten für vergebliche Baustelleneinrichtung (2009)

Aufgrund einer unzutreffenden Baugrundbeurteilung muss das Verfahren zur Herstellung einer Leitung (Gewässerquerung als Düker) grundlegend umgestellt werden. Es sind jedoch bereits (frustrierte) Kosten einer Baustelleneinrichtung angefallen, die nun in dieser Art nicht mehr benötigt wird. Über die Ermittlung der Kosten nach Urkalkulation und deren Angemessenheit ist ein Rechtsstreit anhängig (Gerichtsgutachten).


Eventualposition als Preisermittlungsgrundlage für Nachtrag? (2009)

Für eine Teilleistung ist vertraglich eine Eventualposition (mit ausgewiesener Menge, keine NEP-Position) vorgesehen. Im Zuge der Bauausführung wird innerhalb des LV-Titels eine Leistung erforderlich, für die der AN die hier jedoch unzutreffende Eventualposition heranzieht. Die LV-Menge wird um das mehr als 800-fache überschritten. Es kommt zum Rechtsstreit über die zutreffende Vergütung (Gerichtsgutachten).


Baukosten und Abrechnung bei einer Sanierung im Wohnungsbau (2009)

Eine Umbaumaßnahme einschließlich Sanierung im Wohnungsbau führt zu Streit, inwieweit bestimmte Leistungen bei der aktuellen Maßnahme erforderlich waren und ausgeführt wurden oder bereits einige Jahre zuvor bei einer vorangegangenen Umbaumaßnahme erfolgten (Gerichtsgutachten OLG).


Mehrkosten (insbesondere Baustellengemeinkosten) im Innenausbau (2009)

Bei einer großen Baumaßnahme im Schlüsselfertigbau werden die Leistungen im Innenausbau (Mieterausbau) deutlich gestreckt. Es kommt zu erheblichen Mehrkosten vor allem im Bereich der Baustellengemeinkosten, die vom GU geltend gemacht werden. CEM ist beauftragt, die Nachweisführung des GU zu bewerten.


Kündigung: Vergütung abzüglich ersparte Aufwendungen (2009)

Ein Vertrag über die Aufbereitung und Entsorgung von Bodenmaterial wird vom Auftraggeber "frei" gekündigt. Es kommt zu keiner Einigung über die "Vergütung abzüglich ersparte Aufwendungen" und in der Folge entsteht ein Rechtsstreit. Eine Urkalkulation liegt nicht vor; vom Auftragnehmer wird eine Kalkulation im Nachhinein erstellt. Prof. Wanninger (CEM) hatte die ersparten Aufwendungen zu ermitteln (Gerichtsgutachten OLG).


Bauablaufstörungen und Kündigung bei einer industriellen Anlage (2008)

Durch eine Vielzahl an Bauablaufstörungen und geänderten Leistungen kommt es zu einer Bauzeit­über­schreitung von mehreren Monaten. Die Ursachen und der Umfang sind streitig; dies führt am Ende zu einer Kündigung des Bauvertrags. Wie meistens, so bleibt auch hier streitig, ob es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund oder um eine "freie" Kündigung handelt. Prof. Wanninger (CEM) hatte die streitigen baubetrieblichen Fragen zu begutachten (Gutachten für Schiedsgericht).


Abrechnung bei Änderungen im Mieterausbau (2008)

Ein Ankermieter bei einem Bürogebäude hat Änderungswünsche, für deren Abrechnung vertragliche Regelungen vorliegen. CEM überprüft, inwieweit die vorgelegten Mehrkosten diesen Regularien entsprechen.


Extrem gestörter Bauablauf bei einer Kurzzeit-Baustelle (2008)

Für eine Baumaßnahme an einer Infrastrukturanlage war ein hochgradig vernetzter und komplexer Bauablauf, und zwar an einem einzigen Wochenende, vorgesehen. Durch mangelhafte Projektvorbereitung des AG entstand ein extrem gestörter Bauablauf, der nur durch beachtlichen Mehraufwand des AN bewältigt werden konnte. CEM bewertete den Sachverhalt "gestörter Bauablauf" und die Mehrkosten.


Kosten für Bauablaufstörungen und Beschleunigung (2008)

Aufbauend auf einem zuvor abgeschlossenen Gutachten zu Bauablaufstörungen und daraus resultierendem Baustillstand bewertet CEM die kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich Maßnahmen zur Beschleunigung, die vom AN in Form von Nachträgen geltend gemacht wurden.


Ist die Schlussrechnung prüfbar oder nicht? (2008)

Bei einem Großprojekt wird eine (Teil-) Schlussrechnung über die Kosten einer Bauzeitverlängerung ausschließlich auf der Basis eines baubetrieblichen Gutachtens gelegt. Prof. Wanninger (CEM) war beauftragt, die Frage "prüfbar oder nicht prüfbar" für die so unterlegte Schlussrechnung zu beurteilen.


Kosten einer Sanierung und technischer Minderwert (2008)

Für bauliche Schäden bei einer Gewerbeimmobilie waren die Kosten der Sanierung (unter erschwerten Bedingungen) zu ermitteln; für nicht behebbare Schäden und Mängel war ein technischer Minderwert zu ermitteln (gerichtliches Teilgutachten).


Abrechnung "zum Nachweis" im Trockenbau (2008)

Bei der Abrechnung von Leistungen im Trockenbau ist streitig, ob diese als Stundenlohnarbeiten oder auf Basis "Einheitspreis" erfolgen soll. Einheitspreise waren allerdings vertraglich nicht vereinbart. Es kommt zum Rechtsstreit. Das Gericht wertet die im Vertrag enthaltene Formulierung "Abrechnung zum Nachweis" als Festlegung auf einen Einheitspreisvertrag. Somit musste der Auftragnehmer im Nachhinein Einheitspreise ermitteln. Diese waren vom Sachverständigen (CEM) hinsichtlich "üblich und angemessen" zu bewerten (Gerichtsgutachten).


Abrechnung bei Teilkündigung (2008)

Bei einem Bauvertrag über Tiefbauarbeiten kommt es durch Entscheidungen des Auftraggebers zu einer deutlichen Mengenminderung. Dies wird vom Gericht als mögliche Teilkündigung gesehen. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die Abrechnung als vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und unter Berücksichtigung von Mehrmengen (als anderweitiger Erwerb) vorzunehmen (Gerichtsgutachten OLG).


Schadensfall im Tiefbau (2008)

Bei Arbeiten im innerstädtischen Leitungsbau wird vom Betreiber einer vorhandenen Leitung geltend gemacht, dass diese während der Bauarbeiten beschädigt worden sei. Prof. Wanninger (CEM) erstellt ein Gutachten zu Sachverhalt und Kosten (Gerichtsgutachten).


Gestörter Bauablauf: Höhe der Mehrkosten berechtigt? (2008)

Beim Bau eines Parkhauses werden vom Auftragnehmer als Nachträge Mehrkosten (gestörter Bauablauf) geltend gemacht. CEM überprüft für den AG die Kausalität und die Nachweisführung durch den AN. Fragwürdig ist insbesondere die vom AN gewählte Anspruchsgrundlage (VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 anstatt BGB § 642).


Gestörter Bauablauf und unklare Bauzeit: Schätzung für einen Fertigstellungstermin (2008)

Beim Bau eines großen Bürohauses kam es zu vielfältigen Verzögerungen und Bauablaufstörungen unter­schiedlichster Ursache. Eine verbindliche Bauzeit wurde noch nicht genannt. CEM ermittelt im Wege der Schätzung einen möglichen Fertigstellungstermin.


Gekündigter Bauvertrag: Wie ist die nicht erbrachte Bauleistung abzurechnen? (2008)

Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund wird im Berufungsverfahren festgestellt, dass es sich um eine (ungewollt) "freie Kündigung" handelt. Es ist somit für den Bauvertrag die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen abzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Leistung als Eigen­leistung wie kalkuliert, der größere Teil aber durch bereits beauftragte Nachunternehmer hätte erbracht werden sollen. Außerdem sind die abzurechnenden Mengen streitig. Prof. Wanninger (CEM) ist mit einem Gerichtsgutachten beauftragt (OLG).


Schätzung von Baukosten für einen Rohbau (2007)

Zwischen den Parteien sind die voraussichtlichen Baukosten für den Rohbau einer großen innerstädtischen Baumaßnahme streitig. Es liegen widersprüchliche Angaben vor. CEM unternimmt eine gutachterliche Kostenschätzung.


Mehrkosten durch Annahmeverzug / Bauablaufstörungen bereits bei Baubeginn (2007)

Bei einer Baustelle (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zunächst zu einer verspäteten Zuschlagserteilung und anschließend dadurch, dass das Baugelände nicht rechtzeitig bereitgestellt wird, zu einem Annahme­verzug des Auftraggebers. CEM ermittelt die Mehrkosten, die durch die Bauablaufstörungen von Baubeginn an entstehen (Textauszug als pdf (128 kB)).


Trotz Bauablaufstörungen und hohem Produktivitätsverlust dennoch Bauzeit eingehalten (2007)

Bei einer Baumaßnahme im kommunalen Tiefbau/Straßenbau kam es zu mannigfaltigen Bauablaufstörungen, die vom AN gemäß Anordnung des AG durch erheblich verstärkten Einsatz von Personal und Gerät ohne Verlängerung der Bauzeit bewältigt werden konnten. Dabei entstand ein Produktivitätsverlust in erheblicher Größenordnung, der vom AN geltend gemacht wird.


Aufbereitung für ein Schiedsgerichtsverfahren zu Problemen im Baubetrieb (2007)

Für ein Schiedsgerichtsverfahren werden komplexe technische Zusammenhänge, beruhend auf vertraglichen Vorgaben einerseits und Zwängen und Notwendigkeiten im Baubetrieb andererseits, aus sachverständiger Sicht zusammengestellt und für Nicht-Ingenieure aufbereitet.


Bewertung von Bautenstand und Terminplanung: voraussichtliches Bauende? (2007)

Bei einem Krankenhausbau kommen dem Bauherren Zweifel, ob der vom Architekten (Objektüberwacher) genannte Termin für Bauende und Abnahme überhaupt eingehalten werden kann. Angesichts der mit einer Terminverschiebung verbundenen Risiken und Kosten wird CEM beauftragt, die Terminsituation zu bewerten und eine zu erwartende Bauzeitüberschreitung zu beziffern.


Pauschalvertrag: Nachträgliche Bestimmung einer Preisermittlungsgrundlage / Urkalkulation nach einer Kündigung (2007)

Nach Kündigung bei einem Bauvertrag (Pauschalvertrag) ist eine Grundlage für die Abrechnung herzustellen, die insbesondere eine Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen ermöglichen soll. Eine Urkalkulation im eigentlichen Sinne existiert nicht bzw. wird vom AN nicht offengelegt. Stattdessen wird ein nachträglich erstelltes LV vorgelegt, das mehrere Widersprüche bzw. Inkonsistenzen enthält. Prof. Wanninger (CEM) war als Sachverständiger beauftragt, eine schlüssige Grundlage für die Abrechnung zu erstellen (gerichtliches Gutachten).


Abgrenzung einer Bauleistung zwischen Umbau und Sanierung (2007)

Bei Umbauarbeiten nach einem Immobilienerwerb wird festgestellt, dass das Gebäude von Echtem Hausschwamm befallen ist, obwohl im Kaufvertrag eine Schadenfreiheit zugesichert war. Es kommt zum Rechtsstreit. Dabei ist insbesondere streitig, welche Bauleistungen aufgrund der ohnehin geplanten Umbauarbeiten und welche nur wegen des Befalls mit Hausschwamm erforderlich waren. Prof. Wanninger (CEM) war mit der Leistungsabgrenzung und Leistungsbewertung beauftragt (gerichtliches Gutachten).


Auswirkungen von Bauablaufstörungen und Leistungsänderungen (Nachträge) auf die Bauzeit (2007)

Beim Neubau für ein Einkaufszentrum bestehen zwischen GU und Auftraggeber unterschiedliche Auf­fassungen über die Auswirkungen von Bauablaufstörungen und Leistungsänderungen auf die Bauzeit. CEM untersucht und bewertet den Anspruch auf Bauzeitverlängerung.


Fehler bei Planung und Bauüberwachung: Welche Maßnahmen zur Sanierung sind angemessen? (2007)

Bei der Planung und/oder Bauüberwachung von Arbeiten im Tiefbau werden örtliche Randbedingungen, insbesondere der zeitweilige Grundwasserstand, und die daraus resultierenden Folgen unzutreffend eingeschätzt. Es kommt zu Deformationen und Schäden an der bereits erbrachten Bauleistung. Streitig ist insbesondere, inwieweit die vom Auftraggeber angeordneten Maßnahmen zur Sanierung angemessen sind (gerichtliches Gutachten).


Abrechnung von Bauleistungen ohne gemeinsames Aufmaß (2007)

Bei der Ausführung von Bauleistungen im Tiefbau/Straßenbau wurde größtenteils kein gemeinsames Aufmaß durchgeführt. Bei der Prüfung der Schlussrechnung kann kein Einvernehmen herbeigeführt werden. Inzwischen ist ein Rechtsstreit anhängig. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die streitigen LV-Positionen zu prüfen und gutachterlich Mengen festzustellen. Dabei stellt sich auch heraus, dass für eine Vielzahl von LV-Positionen der streitige Sachverhalt nicht mehr feststellbar ist - mit entsprechenden Nachteilen für die beweisbelastete Partei (gerichtliches Gutachten).


Umstellungen im Bauablauf und ihre Auswirkungen auf Bauzeit und Baukosten (2007)

Bei einem Bauwerk der Verkehrsinfrastruktur wird durch verzögerte Genehmigungsverfahren und verschiedene Bauablaufstörungen der ursprünglich geplante Bauablauf nachhaltig verändert. Es kommt zu einer anderen Reihenfolge der Bauarbeiten mit einer deutlichen Verlängerung der Bauzeit und zu Mehrkosten, u. a. auch für Beschleunigung. Beides ist zwischen den Vertragsparteien streitig. CEM ermittelt in einem baubetrieblichen Gutachten den störungsmodifizierten Bauablaufplan.


Entschädigung nach BGB § 642 für Bauablaufstörungen (2007)

Ein Rohbau (öffentlicher Auftraggeber) wird wegen nicht rechtzeitig erbrachter Vorleistungen mit mehr­monatiger Verzögerung begonnen, gerät dadurch in eine Periode von Schlechtwetter und erfährt durch weitere Bauablaufstörungen eine Bauzeitverlängerung von mehr als einem halben Jahr. CEM ermittelt für den Auftragnehmer den Schadenersatz bzw. die Entschädigung nach BGB § 642.


Angebote auf Basis Einheitspreis: Sind die Preise üblich und angemessen? (2006)

Ein gerichtlicher Sachverständiger für ein selbständiges Beweisverfahren nimmt eine umfangreiche Beweis­aufnahme vor und ermittelt für Mängel bzw. Schäden die Kosten für deren Beseitigung. Der Antrag­steller im Beweisverfahren holt von Unternehmern Angebote ein, deren Preise erheblich über den vom SV ermittelten Kosten liegen. Prof. Wanninger (CEM) wird mit Beweisbeschluss beauftragt, die Angebote hinsichtlich Einheitspreis nach dem Kriterium "üblich und angemessen" zu bewerten (gerichtliches Gutachten).


Baubetriebswirtschaftliche Analyse von Baustellen im Auslandsbau (Organisation, Baubetrieb, Risikobewertung, Wertschöpfung, Claimmanagement) (2006)

In einem anhängigen Gerichtsverfahren ist die Frage streitig, welcher Anteil des betrieblichen Ergebnisses im Inland und welcher im Ausland erwirtschaftet worden ist. Dabei spielt die betriebliche Organisation im Bau­betrieb, die Risiko-Allokation und die Risiko-Bewertung, der Ort der Wertschöpfung und das Claim­manage­ment im Auslandsbau eine besondere Rolle.


Bauzeitverlängerung und Mehrkosten durch Bauablaufstörungen, Schlechtwetter und Nachträge (2006)

Eine Baumaßnahme im Straßenbau dauert mehrere Monate länger als geplant. Der Auftragnehmer macht geltend, es sei durch Behinderungen zu Bauablaufstörungen und außerdem zu Zusatzleistungen gekommen, in deren Folge er in eine Periode von Schlechtwetter gekommen sei. CEM analysiert den Bauablauf und bewertet die Änderungen und Zusatzleistungen im Hinblick auf ihre Wirkung hinsichtlich der Bauzeit und der Mehrkosten.


Gutachten zu Abrechnung und Fertigstellungsmehrkosten (Schadenersatz) nach Kündigung bei einem GU-Vertrag (2006)

Der GU-Vertrag bei einem terminlich entgleisten Bauvorhaben wird vom Auftraggeber gekündigt. Ein Rechts­streit zu Fragen der Abrechnung und Vergütung der erbrachten (Teil-) Leistungen und zu den vom AG als Schadenersatz geltend gemachten Fertigstellungsmehrkosten ist bereits beim OLG anhängig. Prof. Wanninger (CEM) bewertet als Gutachter die Abrechnung der Leistung des GU und die als Schadenersatz vom AG beanspruchten Fertigstellungsmehrkosten (gerichtliches Gutachten OLG).


Bauablaufstörungen und Mehrkosten (Nachträge) bei Umbauarbeiten (2006)

Durch Planungsmängel, Unvorhergesehenes und eigene Unzulänglichkeiten des AN werden Bauablauf­störungen und in der Folge Mehrkosten verursacht. Der AN legt Nachträge und Forderungen nach Schaden­ersatz wegen Bauablaufstörungen vor. CEM erstellt einen störungsmodifizierten Bauzeitenplan für die Umbauarbeiten und bewertet im Auftrag des AG die vom AN gestellten Nachträge und Schaden­ersatz­forderungen.


Erhebliche Mindermengen bei der Abrechnung / Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung nach VOB/B § 2 Nr. 3 (2006)

Bei einem Auftrag über Bauleistungen im Leitungsbau werden die Vertragsmengen erheblich unterschritten (Mindermengen), nur bei wenigen Positionen des LV kommt es zu Mengenüberschreitungen. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die dem AN per Saldo zustehenden untergedeckten Gemeinkosten sowie W+G im Wege einer Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung zu ermitteln (gerichtliches Gutachten). (Textauszug als pdf (52 kB))


Angemessene Bauzeit für eine Bauleistung im Tiefbau; örtliche Bauüberwachung (2006)

Ein mit der Bauüberwachung von Arbeiten im Tiefbau beauftragtes Ingenieurbüro macht geltend, die von ihm überwachten Arbeiten hätten in weniger als der Hälfte der tatsächlichen Bauzeit ausgeführt werden können und beansprucht Mehrhonorar in großem Umfang. Ein Rechtsstreit ist bereits anhängig. CEM ermittelt als Parteigutachter eine angemessene Bauzeit.


Bauzeitüberschreitung, Mehrkosten und Vertragsstrafe bei einem GÜ-Projekt (2006)

Bei einem über mehrere Jahre und in Etappen verlaufenden staatlichen Groß-Bauvorhaben, das als GÜ-Projekt durchgeführt wurde, entstand eine erhebliche Bauzeitüberschreitung. Vom GÜ wurden Mehrkosten und vom Bauherrn Vertragsstrafe geltend gemacht. CEM war beauftragt, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen vertraglichen Randbedingungen die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien zu bewerten.


Bewertung von Mehrkosten im Tief- und Straßenbau; Bauablaufstörungen und Bauzeitüberschreitung (2006)

Bei Arbeiten im Tief- und Straßenbau werden vom Auftragnehmer Mehrkosten infolge Bauablaufstörungen und wegen daraus resultierender Bauzeitüberschreitung geltend gemacht. Es liegt ein vom AN beauftragtes baubetriebliches Gutachten vor. Der Auftraggeber beauftragt CEM mit der Überprüfung dieses Gutachtens und der auf dessen Basis beanspruchten Mehrkosten. Es stellt sich heraus, dass die Nachweisführung völlig unzureichend ist um einen zusätzlichen Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz begründen zu können.


Bauablaufstörung: Anspruch auf Bauzeitverlängerung und Mehrkosten versus Vertragsstrafe (2006)

Bei Bauleistungen für mehrere typengleiche Bauwerke an unterschiedlichen Standorten wird der Auftrag­nehmer durch Planungsverzögerungen, Änderungen des Bauentwurfs und verzögerte Vorunternehmer­leistungen im Bauablauf tiefgreifend gestört. CEM erstellt in einem Gutachten einen störungsmodifizierten Terminplan und ermittelt die Dauer der jeweils vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer zu vertretenden Bauablaufstörung und Bauzeitverlängerung, getrennt für jede einzelne Baustelle. Trotz der dem Auftrag­nehmer per Saldo zuzubilligenden Bauzeitverlängerung und Mehrkosten hatte der Auftraggeber eine Vertragsstrafe geltend gemacht.


Leistungsverzeichnis, Ausschreibung, Abrechnung und Baukostenüberschreitung einer Baustelle im Straßenbau (2005)

Bei einer Baustelle im innerstädtischen Straßenbau wird eine erhebliche Mengenmehrung und damit eine drastische Baukostenüberschreitung festgestellt – allerdings sehr spät, nämlich erst bei der Abrechnung. Prof. Wanninger (CEM) prüft die Ordnungsmäßigkeit von Leistungsverzeichnis und Vergabe sowie den Verlauf des Controlling (Überwachung der Baukosten), mit dem ein Ingenieurbüro beauftragt war. Es werden Unzulänglichkeiten im Leistungsverzeichnis, bei der Vergabe und bei der Bauüberwachung der Baustelle festgestellt (Textauszug als pdf (36 kB)).


Schiedsgutachten zu Leistungsbeschreibung und Ausführungsplanung im Schlüsselfertigbau (2005)

Bei einem Schlüsselfertigbau besteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keine Einigkeit über das nach Bauvertrag geschuldete Bausoll. Funktionale Leistungsbeschreibung und Ausführungsplanung verschiedener Planer sind unvollständig und verweisen aufeinander; allerdings sind die jeweils dargestellten Leistungsinhalte unterschiedlich. Prof. Wanninger (CEM) war mit einem Schiedsgutachten beauftragt.


Aufmaß und Abrechnung nach Kündigung bei einem Einheitspreisvertrag im Ausbau / Trockenbau (2005)

Ein Einheitspreisvertrag für Leistungen im Ausbau / Trockenbau wird durch freie Kündigung vom Auftraggeber beendet. Über das Aufmaß und die Abrechnung der bis zur Kündigung erbrachten Bauleistung ist ein Rechts­streit anhängig. Dabei geht es insbesondere um umfangreiche Teilleistungen nach LV, die nicht mehr fertiggestellt wurden und somit nach der Kündigung nicht positionsweise abgerechnet werden konnten. Prof. Wanninger (CEM) war als Sachverständiger beauftragt, unfertige Teilleistungen zu bewerten (Gerichtsgutachten OLG).


Gutachten zu einem Nachtrag wegen Mehrkosten gestörter Bauablauf (Produktivitätsverlust) und Bauzeitverlängerung (2005)

Bei einem Erweiterungsbau mit aufwändiger Gebäudetechnik werden vom AN als Nachtrag erhebliche Mehrkosten für Bauablaufstörungen (gestörter Bauablauf) und Bauzeitverlängerung geltend gemacht. Es liegt auch bereits ein fremdes baubetriebliches Gutachten vor, das jedoch hinsichtlich Produktivitätsverlust nicht ausreichend fundiert ist. CEM bewertet für den AG das vorliegende Gutachten und stellt dabei wesentliche Mängel in der adäquat-kausalen Nachweisführung fest.


Nachtrag für Mehrkosten durch Bauzeitverlängerung und Baustellengemeinkosten: Gutachten zu Überprüfung und Bewertung der Kalkulation (2005)

Eine gewerbliche Baumaßnahme (Industriebau) verzögert sich in einzelnen Abschnitten um nahezu ein halbes Jahr. Der AN macht die Mehrkosten der Bauzeitverlängerung als Nachtrag geltend. Prof. Wanninger (CEM) überprüft für den Investor in einem Gutachten die Kalkulation des AN, insbesondere im Hinblick auf die Baustellengemeinkosten (BGK). (Textauszug als pdf (28 kB))


Vergütungsanspruch und Aufmaß / Abrechnung einer Bauleistung nach Kündigung durch den Auftraggeber (2005)

Der Auftraggeber spricht für einen Bauvertrag (Rohbau) eine Kündigung aus. Über die Abrechnung der bis zur Kündigung erbrachten Bauleistung und den Vergütungsanspruch entsteht ein Rechtsstreit. Dieser betrifft ? neben streitigen Mängeln ? Aufmaß und Abrechnung der Bauleistung, aber auch die Frage, inwieweit einzelne Teile der Bauleistung überhaupt erbracht worden sind (Gerichtsgutachten). (Textauszug als pdf (40 kB))


Gutachten zur Bauzeit und zum Bautenstand (Ist-Dokumentation) bei einer Baustelle im Innenausbau mit Bauablaufstörungen (2005)

Bei einem aufwändigem Innenausbau kommt es zu Bauablaufstörungen, teilweise resultierend aus dem unzureichenden Bautenstand der Vorgewerke auf der Baustelle. Zwischen AG und AN besteht keine Einigkeit in der Bewertung des Sachverhalts. CEM erstellt in einem Gutachten eine Dokumentation zum Bautenstand und unternimmt ? als Fortschreibung der vertraglichen Terminplanung ? eine Prognose der Bauzeit beim Innenausbau mit Hinweisen auf Potenzial für eine mögliche Bauzeitverkürzung.


Gutachten zu Aufrechnung und Schadenersatz infolge Nichtleistung und Insolvenz beim Auftragnehmer (2005)

Der Auftragnehmer für den Stahlbau einer großen Halle stellt nach längeren Schwierigkeiten bei der Bau­abwicklung seine Tätigkeit wegen Insolvenz ein. Der Bauherr beauftragt im Wege der Ersatzvornahme andere Unternehmen mit der Fertigstellung. Über die Höhe der Schlusszahlung und den Anspruch auf Schadenersatz für den Auftraggeber ist ein Rechtsstreit anhängig. CEM analysiert in einem Gutachten adäquat-kausal den Zusammenhang zwischen Nichtleistung, Ersatzvornahme und Ansprüchen auf Schadenersatz bzw. Aufrechnung.


Angemessene Bauzeit bei einer umfassenden Auftragserweiterung lt. Bauvertrag durch Gutachten festgelegt (2005)

Der Auftraggeber des Neubaus für ein Hochhaus entschließt sich, während der Bauausführung die Anzahl der Geschosse zu erhöhen. Er macht dabei von einer Option im Bauvertrag Gebrauch. Auftraggeber und Auftrag­nehmer können sich nicht über eine angemessene Bauzeit bzw. Bauzeitverlängerung einigen. Im Bauvertrag ist für diesen Fall vorgesehen, dass zur Ermittlung der Bauzeitverlängerung durch Gutachten ein Sach­verständiger bestimmt wird. CEM ermittelt auf der Basis der Bauzeit des Grundvertrags eine Bauzeit für die Zusatzleistung.


Gestörter Bauablauf, Bauzeitverlängerung und Versuche zur Beschleunigung bei einem Hochbau mit anspruchsvoller Architektur und Bautechnik (2004-2005)

Ein Bauvorhaben im Hochbau (öffentlicher Auftraggeber), gekennzeichnet durch Besonderheiten in Architektur und Bautechnik, erfährt bereits in der Phase Rohbau umfassende Bauablaufstörungen (gestörter Bauablauf) und eine erhebliche Bauzeitverlängerung. Maßnahmen zur Beschleunigung im Bauablauf greifen nur unzureichend. CEM bewertet in einem Gutachten Bauablaufstörungen und Wirksamkeit der Beschleunigung und ermittelt eine angemessene Bauzeitverlängerung.(Textauszug als pdf (36 kB))


Gutachten zu Aufmaß, Abrechnung und Baupreisermittlung von Bauleistungen (einschl. Nachträge) im Rohbau und Ausbau / Trockenbau (2004)

Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist im Rahmen der Schlussrechnung das Aufmaß (nach Zeichnungen) und die Abrechnung für die Bauleistungen im Rohbau und Ausbau einschließlich Trockenbau streitig. Außerdem besteht kein Einvernehmen über die Baupreisermittlung für geänderte Leistungen (Nachträge). Prof. Wanninger ( CEM) bewertet als Sachverständiger in seinem Gutachten die Mengen­ermittlung / Abrechnung für die Vertragsleistung und die Baupreisermittlung für die Nachträge (Gerichtsgutachten).


Gutachten zu Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis und Verkehrssitte: Woraus ergibt sich nach VOB/A der Leistungsumfang? (2004)

Aus der Baubeschreibung und aus dem Leistungsverzeichnis, beides Bestandteil einer Leistungs­beschreibung nach VOB/A, ergeben sich bei einer Baumaßnahme im Tiefbau (öffentlicher Auftraggeber) sehr unterschiedliche Aussagen zum Leistungsumfang. Prof. Wanninger ( CEM ) bewertet als Sachverständiger die Ausschreibungsunterlagen nach VOB/A, Vergabehandbuch VHB und Verkehrssitte (Gegen-Gutachten zu einem Gerichtsgutachten) (Textauszug als pdf (48 kB)).


Gutachten zu Abrechnung und Interpretation einer Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Nachtrag, Vorbemerkungen und Verkehrssitte) durch einen verständigen fachkundigen Bieter (2004)

Bei der Abrechnung von Tiefbauarbeiten für eine Kommune kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, wie die Leistungsbeschreibung in ihrer Gesamtheit (also Leistungsverzeichnis, Nachtrag und Vorbemerkungen gemeinsam) von einem verständigen fachkundigen Bieter zu verstehen war. Auch zur "Verkehrssitte" besteht kein Konsens. Prof. Wanninger ( CEM ) erstellt als Sachverständiger für den Auftragnehmer ein Gutachten (außergerichtliche Streitbeilegung). (Textauszug als pdf (36 kB))


Durch Gutachter ermittelte Baukosten (Kalkulation) als Basis für anrechenbare Kosten von Ingenieurleistungen nach HOAI (2004)

Ein Planungsbüro beansprucht für ausgeführte Ingenieurleistungen ein Honorar nach HOAI. Eine Kosten­fest­stellung der Baukosten nach HOAI hat nicht stattgefunden und ist auch aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich. Prof. Wanninger ( CEM ) ermittelt als Gutachter die Herstellkosten des Bauwerks (Kalkulation der Baukosten) als Basis für fiktive anrechenbare Kosten nach HOAI (gerichtliches Gutachten).


Funktionale Leistungsbeschreibung für eine technische Anlage im Untertagebau; Probleme der Inbetriebnahme (2004)

Der Betreiber einer technischen Anlage im Untertagebau hat auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (funktionale Leistungsbeschreibung) einen Auftrag erteilt. Es kommt bei der Inbetrieb­nahme zu Meinungsverschiedenheiten zwischen AG und AN über die in der Leistungsbeschreibung definierten Schnittstellen. CEM überprüft als Gutachter für den Auftraggeber die funktionale Leistungsbeschreibung im Hinblick auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit.


Bauablaufstörung (Baustillstand wg. Hochwasser) und nachfolgende Kündigung durch Auftragnehmer: Vergütungsanspruch für Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Baustellengemeinkosten (BGK) und Stillstandskosten (2004)

Bei einem Hochbauprojekt (öffentlicher Auftraggeber) entsteht eine Bauablaufstörung (als totaler Bau­stillstand) von unbestimmter Dauer. Der Auftragnehmer entschließt sich zur Kündigung des Vertrags, nachdem ein Ende der Behinderung nicht absehbar ist und durch den anhaltenden Baustillstand keine Perspektive zum Weiterbau mehr besteht. Über den Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz für Still­stands­kosten und bezüglich Allgemeine Geschäftskosten (AGK) und Baustellengemeinkosten (BGK) kann keine Einigung erzielt werden. CEM bewertet den dem Auftragnehmer zustehenden Vergütungsanspruch bzw. den Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))


Schadenersatz infolge Behinderung der Baustelle (Bauablaufstörung); Verzögerung der Ausführungsplanung durch den Generalplaner (2004)

Ein Generalplaner liefert vertragswidrig die Ausführungsplanung mit erheblicher, z. T. mehr als einjähriger Verzögerung. CEM ermittelt für den Construction Manager die durch die Behinderung der Baustelle folgende Terminverzögerung und Bauablaufstörung als Grundlage für Ansprüche des Bauherrn an den Generalplaner auf Schadenersatz.


Gutachten zu Schadenersatz und Terminüberschreitung wegen verzögerter Planfreigabe der Ausführungsplanung und Bauablaufstörungen (2004)

Beim Bau einer industriellen Anlage kommt es nach anfänglichen Bauablaufstörungen (Baugrund, Schlecht­wetter) zu weiteren Fällen von Behinderung im Baubetrieb, insbesondere durch unvorhergesehene Prüfläufe und verzögerte Planfreigabe der Ausführungsplanung. CEM erstellt den durch Bauablaufstörungen modifizierten Terminplan und ordnet in einem Gutachten die Verantwortlichkeiten für die Bauablaufstörungen, die Terminüberschreitung und den Schadenersatz zu (Gutachten erstellt in Arbeitsgemeinschaft).


Gutachten über Aufmaß / Abrechnung bzw. übliche und angemessene Vergütung für Nachträge im Trockenbau (2004)

Bei Leistungen im Innenausbau (Trockenbau) besteht für eine Vielzahl von LV-Positionen der Nachträge keine Einigkeit zwischen Generalunternehmer (GU) und Nachunternehmer (NU) über Aufmaß und Abrechnung bzw. die Höhe der Vergütung. Prof. Wanninger (CEM) erstellt ein Gutachten über die übliche und angemessene Vergütung (gerichtliches Gutachten). (Textauszug als pdf (36 kB))


Baupreisermittlung (angemessene Vergütung) für eine Leistung im Ingenieurbau / Stahlbau (2004)

Bei einem Ingenieurbau wurde zwischen Generalunternehmer (GU) und Nachunternehmer (NU) ein Bauvertrag abgeschlossen und die Bauleistung wurde fertiggestellt. Eine rechtswirksame Vergütung wurde jedoch nicht vereinbart; es kam zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) ermittelt als Sachverständiger in einem Gutachten die "angemessene Vergütung" für den Stahlbau. Eine "übliche Vergütung" konnte aufgrund der Besonderheiten des Bauwerks nicht ermittelt werden (gerichtliches Gutachten).


Gutachten über Vergütungsansprüche (Nachträge) und Schadenersatz wegen Bauablaufstörungen (2003)

Bei einer öffentlichen Baumaßnahme für eine Kommune werden vom Auftragnehmer Ansprüche auf Schadenersatz infolge von Bauablaufstörungen (Behinderungen) und Vergütungsansprüche (Nachträge) erhoben. CEM bewertet im Auftrag des Bauherrn in einem Gutachten die Richtigkeit und Qualität der Nachweisführung durch den Auftragnehmer. (Textauszug als pdf (52 kB))


Gutachten zu Beschleunigung im Baubetrieb nach einer Bauablaufstörung (Behinderung) im Industriebau (2003)

Beim Bau einer großen Halle im Industriebau tritt eine umfassende Bauablaufstörung auf und es werden Maßnahmen zur Beschleunigung im Baubetrieb notwendig, mit denen trotz der vorherigen Fälle von Behinderung der vertragliche Endtermin gesichert werden kann. CEM bewertet in einem Gutachten die Angemessenheit der Mehrkosten (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).


Technische Nachträge für zusätzliche Leistungen und Mehrkosten für Bauablaufstörungen / Behinderung (2003)

Bei einer öffentlichen Baumaßnahme kommt es infolge verspäteter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers und infolge fehlerhafter Planung zu Bauablaufstörungen bzw. Behinderung und somit zu erheblichen Mehrkosten. Außerdem werden vom Auftragnehmer Nachträge für zusätzliche Leistungen vorgelegt. CEM bewertet die technischen Nachträge und erstellt eine Bauablaufanalyse unter Wertung der Bauablauf­störungen bzw. Behinderung.


Projektorganisation: unzulängliches Projektmanagement einschl. Nachtragsmanagement bei einem großen Bauvorhaben im Hochbau (2003)

Bei einem größeren Bauvorhaben im Hochbau stellen sich beim Auftraggeber Unzulänglichkeiten in der Projektorganisation heraus. Dies äußert sich vor allem in Baukostenüberschreitung, verlängerter Bauzeit, fehlendem Änderungs- und Nachtragsmanagement sowie unklaren bzw. nicht ausreichend wahrgenommenen Kompetenzen. Prof. Wanninger (CEM) identifiziert Problembereiche im Projektmanagement und schlägt Sofortmaßnahmen in der Projektorganisation vor.


Vergütungsansprüche vom Generalunternehmer (GU) für Nachträge und Schadenersatz infolge Bauablaufstörungen; Schiedsverfahren (2003)

Durch Verzögerungen bei der Baugenehmigung und bei der Erstellung der Ausführungsplanung entstehen bei der Sanierung eines Altbaus Terminprobleme und Mehrkosten. Der Generalunternehmer erhebt Vergütungs­ansprüche (Nachträge) sowie Forderungen nach Schadenersatz und löst ein vertraglich vereinbartes Schieds­verfahren aus. Prof. Wanninger (CEM) bewertet im Auftrag des Bauherrn die Bauablaufstörungen und die Angemessenheit der vom Generalunternehmer im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))


Gestörter Bauablauf und dennoch die Bauzeit eingehalten: Beschleunigung im Baubetrieb bei einem Brückenbau (2001-2003)

Bei einem Brückenbau in Sonderbauweise kommt es zu erheblichen Bauablaufstörungen infolge umfassender Gründungsprobleme. Hinzu kommen Verzögerungen beim Ablauf der Ausführungsplanung und in der Folge ein weiterer gestörter Bauablauf. Der Auftragnehmer ist mit Maßnahmen zur Beschleunigung im Baubetrieb in der Lage, die Bauzeit und den Fertigstellungstermin annähernd einzuhalten. CEM analysiert als Gutachter die Bauablaufstörungen und ordnet die Ursachen der Bauablaufstörungen zu (Gutachten erbracht in Arbeits­gemeinschaft).


Gutachten zur Angemessenheit der Vergütungsansprüche bei einem Auslandsbau; gestörter Bauablauf; Abrechnung für einen Selbstkostenerstattungsvertrag nach Preisrecht VO PR 1/72 (2002-2003)

Zwischen einer Dienststelle der öffentlichen Hand und einem Generalunternehmer sind Fragen der Zulässigkeit nach Preisrecht (VO PR 1/72) für die Schlussrechnung einer Baustelle im Auslandsbau streitig (gestörter Bauablauf unter Extrembedingungen). CEM bewertet im Gutachten die Abrechnung durch den Generalunternehmer und seine Vergütungsansprüche auf ihre Zulässigkeit nach Preisrecht (Selbstkosten­erstattungsvertrag). (Textauszug als pdf (44 kB))


Schadenersatz bei einer Bauzeitverlängerung infolge Bauablaufstörung in der Gebäudetechnik (2002)

Bei der grundlegenden Sanierung eines Gebäudes (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen und durch Bauablaufstörung zu weiterer Bauzeitverlängerung. CEM bewertet für einen Leistungsbereich der Gebäudetechnik die infolge Bauablaufstörung resultierenden angemessenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.


Gutachten über Zuordnung und Wertung von Bauablaufstörungen und Produktivitätsverlust (2001 - 2002)

Beim Bau einer Wartungsanlage für ein Unternehmen der Verkehrs-Infrastruktur kommt es durch eine Vielzahl von Ereignissen (u.a. Kontamination und Baugrundprobleme, aber auch Probleme der Ausführungsplanung und der Baugenehmigung) zu vielfachen Fällen von Behinderung im Baubetrieb (Bauablaufstörungen und Produktivitätsverlust). CEM analysiert den gestörter Bauablauf und ordnet die Ursachen der Bauablauf­störungen zu (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).


Gutachten zur Abrechnung von Halbfertigteildecken (Filigrandecken) und Bewehrung gemäß Bauvertrag (2002)

Zwischen einem Generalunternehmer und dem Nachunternehmer Rohbau besteht kein Einvernehmen über die nach Bauvertrag heranzuziehende Art der Abrechnung für die Bewehrung von Halbfertigteildecken (Filigranplatten, Filigrandecken) mit Ortbetonergänzung. CEM bewertet in einem Gutachten die Vorgehens­weise der beiden Parteien bei der Abrechnung und bei der Rechnungsprüfung. (Textauszug als pdf (56 kB))


Gestörter Bauablauf und Beschleunigung zur Einhaltung der Bauzeit bei einem Straßenbau (Sanierung) (2001)

Bei einem innerstädtischen Straßenbau (Sanierung) entsteht durch Änderungen im Bauablauf und unzu­reichende Koordination bei der Sanierung der Leitungen ein gestörter Bauablauf, der zur Einhaltung der vereinbarten Bauzeit erheblichen Mehraufwand für eine Beschleunigung zur Folge hat. CEM bewertet die dem Auftragnehmer daraus zustehenden Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.


Ausführungsvarianten in Gleitbauweise (2001)

Bei der Vergabe von Arbeiten in Gleitbauweise durch einen privaten AG entsteht ein Konflikt darüber, ob bestimmte Merkmale der Ausführung (einschl. konstruktive Ausbildung des Tragwerks) allgemein bekannt oder alleiniges geistiges Eigentum eines einzelnen Bieters sind. Dies war gutachterlich zu beantworten.


Abrechnung von Stahlbeton-Fertigteilen (1999)

Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt standardisierte Stahlbeton-Fertigteile aus, die in großem Umfang zur Ausführung kommen. Hinsichtlich der Abrechnung weicht er gemäß LV von den Regelungen der VOB/C und auch von seinen eigenen ZTV ab. Die von ihm selbst formulierte Abrechnungsregel interpretiert er jedoch auf unzulässige Weise. Es war gutachterlich festzustellen, wie die vereinbarte Abrechnungsregel richtig anzuwenden ist.


Abrechnung von Leistungen im Holzleimbau (1999)

Bei der Abrechnung einer außergewöhnlichen Konstruktion im Holzleimbau kommt es zu Differenzen in den Auffassungen des AG und des AN. Es ist ein Rechtsstreit anhängig. Prof. Wanninger (CEM) bewertet als Parteigutachter streitige Fragen der Abrechnung.


Außergewöhnlicher Aufwand und zusätzliche Vergütung bei Rammarbeiten (1999)

Bei Rammarbeiten mit Dieselbär nach VOB/C DIN 18304 kam es zu sehr hohen Schlagzahlen bzw. extrem niedriger Eindringung je Rammschlag. Es war im Hinblick auf die eingesetzten Geräte zu beurteilen, inwieweit diese fachgerecht ausgewählt worden waren und ob eine besondere Überwachung und zeitliche Begrenzung des Geräteeinsatzes erforderlich war, es sich somit also um "außergewöhnlichen Aufwand" handelt, der Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung auslöst.




< zurück zum Seitenanfang