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zur thematischen Übersicht der Projekte >Beim Bau eines Einkaufszentrums stellte der Auftragnehmer nach mehrfachen Vertragsergänzungen und gewährten Terminverlängerungen seine Leistungen dennoch ein. Es ist rechtskräftig entschieden, dass dies unzulässig war und der Auftraggeber aus wichtigem Grund kündigen durfte. CEM hatte im Rahmen der noch offenen Schadenersatzforderungen zu bewerten, inwieweit der Auftragnehmer den Baufortschritt hinreichend gefördert hatte.
Eine Kommune vergibt Bauleistungen an einen Bieter, der in seinem Angebot Produkte benennt, die – erkennbar – die Anforderungen des LV nicht erfüllen. Den die Ausschreibung erstellenden und das Verfahren betreuenden Planer (HOAI Lph 6 und 7) hatte dies nicht davon abgehalten, der Kommune die Auftragserteilung zu empfehlen. Ein unterlegener Bieter klagt auf "positives Interesse". Gutachterlich waren die Produktangaben des den Auftrag erhaltenen Bieters und die Schadenersatzforderungen des nicht zum Zuge gekommenen Bieters zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Einem Ingenieurbüro wird wegen seiner unzulänglichen TGA-Planung bei einem großen Investorenprojekt der Ingenieurvertrag gekündigt. Der Bauherr macht Schadenersatz geltend, da er seinerseits Ansprüchen des GU aus gestörtem Bauablauf ausgesetzt ist. Die bauzeitlichen Auswirkungen der unzulänglichen TGA-Planung waren zu ermitteln.
Bei einem Ingenieurbauwerk im Wasserbau entsteht durch verzögerte Planungsleistung eine deutliche Bauablaufstörung mit entsprechenden Mehrkosten. Diese waren für die Regressansprüche des AG gegen den Planer zu bewerten.
Bei einem extravaganten Umbau/Neubau einer staatlichen Einrichtung wird eine unzureichende Planung vorgelegt, die zu gestörtem Bauablauf mit extremer Bauzeitverlängerung und hohen Mehrkosten führt. Die möglichen Regressansprüche des AG gegen den Planer waren zu bewerten.
Ein kompliziertes Brückenbauwerk wird im Bauablauf durch eine Vielzahl von Ereignissen erheblich verzögert. Zwischen den Vertragsparteien ist streitig, durch wen die Ereignisse zu vertreten sind. Es stehen sich Nachträge des AN und Forderungen nach Schadenersatz des AG gegenüber, die beide zu bewerten waren.
Extrem verzögerte und mangelhafte Planungsleistungen führen zu einem gestörten Bauablauf bei einem Projekt im Tiefbau bzw. Ingenieurbau. Der Bauherr beabsichtigt, die dem ausführenden Unternehmen zugebilligten Mehraufwendungen für die Bauzeitverlängerung als Schadenersatz gegenüber dem Planer geltend zu machen. CEM analysiert den Planungsablauf und bewertet die entstandenen Kosten.
Ein Bauunternehmen beauftragt für sensible und anspruchsvolle Arbeiten einen externen Spezialisten mit der Qualitätssicherung vor Ort. Der Spezialist hat auch die Aufgabe, das Bauunternehmen in allen fachlichen Fragen zu beraten. Es kommt zu einem Schadensfall wegen mangelhafter Ausführung. Der Spezialist macht geltend, er habe alle nach QM-Plan vorgesehenen Prüfungen abgearbeitet. Es handele sich um einen Ausführungsfehler, für den er nicht verantwortlich sei (Gerichtsgutachten).
Ein öffentlicher Auftraggeber macht geltend, im Leistungsverzeichnis seien Mengen derart fehlerhaft angegeben, dass bei korrekter Mengenangabe der Zweitbietende den Auftrag hätte erhalten müssen. Dem Auftraggeber sei dadurch ein Schaden entstanden. Prof. Wanninger (CEM) hatte zu bewerten, welche Mengen nach damaligem Planungsstand der Ausschreibung hätten zugrunde gelegt werden müssen und wie hoch der dem AG entstandene Schaden ist (Gerichtsgutachten).
Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt die Herstellung einer Baugrube aus. Auch nach mehrfacher Verlängerung der Angebotsbindefrist kommt es nicht zum Zuschlag. Der erstplatzierte (aber letztlich erfolglose) Bieter macht Schadenersatz geltend; es kommt zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) hat die nicht ersparten Aufwendungen (Lohnkosten, Gerätekosten, Stoffkosten) zu bewerten (Gerichtsgutachten).
Bei Arbeiten im innerstädtischen Leitungsbau wird vom Betreiber einer vorhandenen Leitung geltend gemacht, dass diese während der Bauarbeiten beschädigt worden sei. Prof. Wanninger (CEM) erstellt ein Gutachten zu Sachverhalt und Kosten (Gerichtsgutachten).
Beim Bau eines Parkhauses werden vom Auftragnehmer als Nachträge Mehrkosten (gestörter Bauablauf) geltend gemacht. CEM überprüft für den AG die Kausalität und die Nachweisführung durch den AN. Fragwürdig ist insbesondere die vom AN gewählte Anspruchsgrundlage (VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 anstatt BGB § 642).
Bei einem Bauwerk der Verkehrsinfrastruktur wird durch verzögerte Genehmigungsverfahren und verschiedene Bauablaufstörungen der ursprünglich geplante Bauablauf nachhaltig verändert. Es kommt zu einer anderen Reihenfolge der Bauarbeiten mit einer deutlichen Verlängerung der Bauzeit und zu Mehrkosten, u. a. auch für Beschleunigung. Beides ist zwischen den Vertragsparteien streitig. CEM ermittelt in einem baubetrieblichen Gutachten den störungsmodifizierten Bauablaufplan.
Ein Rohbau (öffentlicher Auftraggeber) wird wegen nicht rechtzeitig erbrachter Vorleistungen mit mehrmonatiger Verzögerung begonnen, gerät dadurch in eine Periode von Schlechtwetter und erfährt durch weitere Bauablaufstörungen eine Bauzeitverlängerung von mehr als einem halben Jahr. CEM ermittelt für den Auftragnehmer den Schadenersatz bzw. die Entschädigung nach BGB § 642.
Der GU-Vertrag bei einem terminlich entgleisten Bauvorhaben wird vom Auftraggeber gekündigt. Ein Rechtsstreit zu Fragen der Abrechnung und Vergütung der erbrachten (Teil-) Leistungen und zu den vom AG als Schadenersatz geltend gemachten Fertigstellungsmehrkosten ist bereits beim OLG anhängig. Prof. Wanninger (CEM) bewertet als Gutachter die Abrechnung der Leistung des GU und die als Schadenersatz vom AG beanspruchten Fertigstellungsmehrkosten (gerichtliches Gutachten OLG).
Durch Planungsmängel, Unvorhergesehenes und eigene Unzulänglichkeiten des AN werden Bauablaufstörungen und in der Folge Mehrkosten verursacht. Der AN legt Nachträge und Forderungen nach Schadenersatz wegen Bauablaufstörungen vor. CEM erstellt einen störungsmodifizierten Bauzeitenplan für die Umbauarbeiten und bewertet im Auftrag des AG die vom AN gestellten Nachträge und Schadenersatzforderungen.
Bei einem Erweiterungsbau mit aufwändiger Gebäudetechnik werden vom AN als Nachtrag erhebliche Mehrkosten für Bauablaufstörungen (gestörter Bauablauf) und Bauzeitverlängerung geltend gemacht. Es liegt auch bereits ein fremdes baubetriebliches Gutachten vor, das jedoch hinsichtlich Produktivitätsverlust nicht ausreichend fundiert ist. CEM bewertet für den AG das vorliegende Gutachten und stellt dabei wesentliche Mängel in der adäquat-kausalen Nachweisführung fest.
Eine gewerbliche Baumaßnahme (Industriebau) verzögert sich in einzelnen Abschnitten um nahezu ein halbes Jahr. Der AN macht die Mehrkosten der Bauzeitverlängerung als Nachtrag geltend. Prof. Wanninger (CEM) überprüft für den Investor in einem Gutachten die Kalkulation des AN, insbesondere im Hinblick auf die Baustellengemeinkosten (BGK). (Textauszug als pdf (28 kB))
Der Auftragnehmer für den Stahlbau einer großen Halle stellt nach längeren Schwierigkeiten bei der Bauabwicklung seine Tätigkeit wegen Insolvenz ein. Der Bauherr beauftragt im Wege der Ersatzvornahme andere Unternehmen mit der Fertigstellung. Über die Höhe der Schlusszahlung und den Anspruch auf Schadenersatz für den Auftraggeber ist ein Rechtsstreit anhängig. CEM analysiert in einem Gutachten adäquat-kausal den Zusammenhang zwischen Nichtleistung, Ersatzvornahme und Ansprüchen auf Schadenersatz bzw. Aufrechnung.
Bei einem Hochbauprojekt (öffentlicher Auftraggeber) entsteht eine Bauablaufstörung (als totaler Baustillstand) von unbestimmter Dauer. Der Auftragnehmer entschließt sich zur Kündigung des Vertrags, nachdem ein Ende der Behinderung nicht absehbar ist und durch den anhaltenden Baustillstand keine Perspektive zum Weiterbau mehr besteht. Über den Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz für Stillstandskosten und bezüglich Allgemeine Geschäftskosten (AGK) und Baustellengemeinkosten (BGK) kann keine Einigung erzielt werden. CEM bewertet den dem Auftragnehmer zustehenden Vergütungsanspruch bzw. den Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))
Ein Generalplaner liefert vertragswidrig die Ausführungsplanung mit erheblicher, z. T. mehr als einjähriger Verzögerung. CEM ermittelt für den Construction Manager die durch die Behinderung der Baustelle folgende Terminverzögerung und Bauablaufstörung als Grundlage für Ansprüche des Bauherrn an den Generalplaner auf Schadenersatz.
Beim Bau einer industriellen Anlage kommt es nach anfänglichen Bauablaufstörungen (Baugrund, Schlechtwetter) zu weiteren Fällen von Behinderung im Baubetrieb, insbesondere durch unvorhergesehene Prüfläufe und verzögerte Planfreigabe der Ausführungsplanung. CEM erstellt den durch Bauablaufstörungen modifizierten Terminplan und ordnet in einem Gutachten die Verantwortlichkeiten für die Bauablaufstörungen, die Terminüberschreitung und den Schadenersatz zu (Gutachten erstellt in Arbeitsgemeinschaft).
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme für eine Kommune werden vom Auftragnehmer Ansprüche auf Schadenersatz infolge von Bauablaufstörungen (Behinderungen) und Vergütungsansprüche (Nachträge) erhoben. CEM bewertet im Auftrag des Bauherrn in einem Gutachten die Richtigkeit und Qualität der Nachweisführung durch den Auftragnehmer. (Textauszug als pdf (52 kB))
Durch Verzögerungen bei der Baugenehmigung und bei der Erstellung der Ausführungsplanung entstehen bei der Sanierung eines Altbaus Terminprobleme und Mehrkosten. Der Generalunternehmer erhebt Vergütungsansprüche (Nachträge) sowie Forderungen nach Schadenersatz und löst ein vertraglich vereinbartes Schiedsverfahren aus. Prof. Wanninger (CEM) bewertet im Auftrag des Bauherrn die Bauablaufstörungen und die Angemessenheit der vom Generalunternehmer im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))
Bei einem Brückenbau in Sonderbauweise kommt es zu erheblichen Bauablaufstörungen infolge umfassender Gründungsprobleme. Hinzu kommen Verzögerungen beim Ablauf der Ausführungsplanung und in der Folge ein weiterer gestörter Bauablauf. Der Auftragnehmer ist mit Maßnahmen zur Beschleunigung im Baubetrieb in der Lage, die Bauzeit und den Fertigstellungstermin annähernd einzuhalten. CEM analysiert als Gutachter die Bauablaufstörungen und ordnet die Ursachen für die Verzögerungen dem Grunde und der Höhe nach zu (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).
Bei der grundlegenden Sanierung eines Gebäudes (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen und durch Bauablaufstörung zu weiterer Bauzeitverlängerung. CEM bewertet für einen Leistungsbereich der Gebäudetechnik die infolge Bauablaufstörung resultierenden angemessenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.
Beim Bau einer Wartungsanlage für ein Unternehmen der Verkehrs-Infrastruktur kommt es durch eine Vielzahl von Ereignissen (u.a. Kontamination und Baugrundprobleme, aber auch Probleme der Ausführungsplanung und der Baugenehmigung) zu vielfachen Fällen von Behinderung im Baubetrieb (Bauablaufstörungen und Produktivitätsverlust). CEM analysiert den gestörter Bauablauf und ordnet die Ursachen der Bauablaufstörungen zu (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).