Welche rechtlichen Folgen ergeben sich, wenn trotz erkennbarer Mängel ohne Vorbehalt abgenommen wird?
Auch das ist eine in der Baupraxis auch im Tagesgeschäft überaus häufig vorkommende Fragestellung. Allerdings gilt auch hier: Es ist eine reine Rechtsfrage.
Nimmt ein Auftraggeber die Leistung ohne Mängelrüge ab, verliert er seine Mängelansprüche nur dann, wenn ihm der Mangel bei der Abnahme "positiv bekannt" ist. Es reicht nicht aus, dass der Mangel "erkennbar" war.
Aber hierzu gibt es – zumindest nach Auffassung des KG (Az. 21 U 31/14 vom 25.11.2016) – eine Ausnahme: Bei einem sachkundigen Auftraggeber darf – trotz gebotener Vorsicht und Zurückhaltung – bei einem klar erkennbaren und auch gravierenden Mangel davon ausgegangen werden, dass er den Mangel nicht übersehen haben kann.