CEM Consultants GmbH, Beratung und Gutachten für Bauwirtschaft und Baubetrieb


: Startseite : CEM + Personen : Aktuelles : Profil + Leistungen : Sachverständige
: Downloads : FAQ Baubetrieb : Kontakt : Datenschutz
: Suchen : Intern

Startseite > FAQ Baubetrieb  > Abnahmeprotokoll

Abnahmeprotokoll mit Verlängerung der Gewährleistungsfrist

Kann so etwas in einem Abnahmeprotokoll wirksam vereinbart werden?

Ein Auftraggeber hatte einseitig im Abnahmeprotokoll textlich ergänzt, dass entgegen der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung für einzelne Gewerke die Gewährleistungsfrist (Verjährung der Mängelansprüche) auf 10 Jahre verlängert wird. Der Auftragnehmer – rechtswirksam vertreten – hatte das Abnahmeprotokoll unterzeichnet. Es kam deswegen zum Rechtsstreit. Der AN erklärte, dass er eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht vereinbaren wollte.

Das OLG Bamberg (Az. 5 U 99/15 vom 26.06.2018) führt dazu aus:

"Im Streitfall haben die Parteien im Abnahmeprotokoll eine veränderte Gewährleistungsfrist vereinbart. Damit haben sie Erklärungen abgegeben, die auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges gerichtet waren. Hintergrund war die von den Parteien des Bauvorhabens gewünschte Festlegung eines einheitlichen Beginns der Verjährungsfrist für die unterschiedlichen Gewerke. Schon deshalb handelt es sich nicht um die bloße Wiederholung eines Datums. Die Parteien haben ganz bewusst die Änderung der Gewährleistungsfrist herbeiführen wollen. Die Geschäftsführerin [des Auftragnehmers] hat der veränderten Gewährleistungsfrist unterschriftlich zugestimmt. Daran muss sie sich festhalten lassen. Dass sie ihre Unterschrift ohne nähere Prüfung auf das Abnahmeprotokoll gesetzt hat, entlastet sie nicht."