Kann vom AN erhöhter Abrechnungsaufwand nach einer Kündigung geltend gemacht werden?
Nach der Kündigung eines Pauschalvertrags durch den AG ("freie Kündigung") entsteht dem AN Aufwand für die Abrechnung des gekündigten Vertrags, der bei ungekündigter Vertragsdurchführung nicht entstanden wäre. Kann der AN hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen?
Das OLG Frankfurt (Az. 10 U 115/06 vom 15.06.2007, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH Az. VII ZR 145/07 zurückgewiesen) sagt dazu:
"Die Klägerin kann keinen erhöhten Abrechnungsaufwand wegen vorzeitiger Vertragskündigung durch die Beklagte beanspruchen. Gemäß § 8 Ziff. 1 Abs. 1 VOB/B kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit kündigen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht. Sie stellt daher keine Pflichtverletzung dar, die einen Schadenersatzanspruch begründen könnte. Bei der Rechnungsstellung handelt es sich um eine nichtvergütungspflichtige Nebenleistung aus dem Bauvertrag. Aufgrund der gesetzlichen Wertung, wonach eine freie Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber jederzeit möglich ist, trägt der Auftragnehmer das Risiko einer gegenüber dem Pauschalpreisvertrag aufwendigeren Abrechnung."
Soweit das OLG Frankfurt. Offen bleibt, inwiefern diese Auffassung des OLG Frankfurt mit dem Grundsatz vereinbar ist, dass der AN durch die Kündigung nicht schlechter gestellt werden soll als bei der Durchführung des Bauvertrages, bei der er genau diesen Aufwand nicht gehabt hätte.