Von welchem Umfang einer Architekten-/Ingenieurvollmacht darf ein Auftragnehmer ausgehen?
Der Umfang der Vollmacht eines bauleitenden Architekten oder Ingenieurs (Objektüberwacher, örtliche Bauleitung) ist für einen Auftragnehmer nicht ohne weiteres zu erkennen. Es bedarf in jedem vertraglichen Einzelfall einer peniblen Abklärung mit dem Auftraggeber. Dieser hat – durchaus auch im eigenen Interesse – gegenüber dem AN die Vollmacht des von ihm beauftragten Architekten/Ingenieurs präzise einzugrenzen.
Ein öffentlicher Auftraggeber (hier als Beispiel) gibt routinemäßig mit jedem Bauauftrag seinen AN "Hinweise zum Umfang der Architekten-/Ingenieurvollmacht" (PDF) mit dem Ziel
zur Vermeidung von Auseinandersetzungen der Vertragsparteien über den Umfang der Architekten-/Ingnieurvollmacht,
zur Klarstellung/Konkretisierung des Umfangs der dem Architekten/Ingenieur erteilten jeweiligen Vollmacht und der sich daraus ergebenden Befugnisse und
zum Ausschluss der Rechtsinstitute der Anscheins- und Duldungsvollmachten.
Dies kann allen AG zur Nachahmung dringend empfohlen werden. Es erspart den bisweilen notwendigen mühseligen und oft wenig ergiebigen Nachfragevorgang des AN beim AG.