Was ist zu tun wenn ein Aufmaß durch Versäumnis des AN nicht mehr möglich ist?
Hierzu hat sich der BGH geäußert (Az. VII ZR 202/04 vom 27.07.2006):
"Der für den Umfang der erbrachten Leistungen grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Unternehmer genügt seiner Darlegungslast, sofern ein Aufmaß nicht mehr genommen werden kann, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen die für die Errichtung des Bauvorhabens angefallene Mindestvergütung zu schätzen."
Also nochmals:
Der AN hat es versäumt, ein (gemeinsames) Aufmaß zu
veranlassen, und auch nachträglich kann ein solches nicht mehr
durchgeführt werden (z. B. weil die Leistung inzwischen verdeckt ist
oder weil es sich um eine "unsichtbare" Leistung handelt). Es bleibt also
nur die Schätzung, und zwar als Schätzung einer Mindestvergütung.
Dieser Grundsatz "Mindestvergütung" ist durchaus gerechtfertigt, denn
der AN hätte es ja in der Hand gehabt, ein rechtzeitiges Aufmaß
(evtl. auch ein einseitiges
Aufmaß) durchzuführen.