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FAQ Baubetrieb
> Ausgleichsrechnung bei Losen
Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung bei mehreren beauftragten Losen
Sind in diesem Fall die Mengen der Lose
zusammenzufassen?
Nein. Zumindest nicht, wenn die Lose in jeweils getrennten Verträgen
beauftragt wurden.
Das OLG Dresden (Az. 8 U 19/14 vom 15.01.2019) hatte folgenden Fall zu
entscheiden:
Ein Auftragnehmer war zeitgleich mit mehreren sachlich
zusammenhängenden Losen der gleichen Leistung (Kampfmittelräumung)
in zwei getrennten Verträgen beauftragt worden. Die Vertragsparteien
waren sich bereits bei Vertragsschluss darüber einig, dass im Rahmen
der Schlussrechnung ein Ausgleich der Mehr- und Mindermengen in den
einzelnen Abrechnungspositionen gegenüber der Ausschreibung nach §
2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VOB/B i.V.m. der langjährig geübten Praxis
des Auftraggebers erfolgen sollte. Das OLG stellte fest, dass sich die
Parteien damit über die Art und Weise des Ausgleichs verbindlich
geeinigt haben.
Der Auftraggeber wollte jetzt allerdings zunächst die Mengen aller Lose
zusammenaddieren und erst dann über die sich danach ergebenden Mehr-
und Mindermengen befinden.
Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass entgegen der Auffassung des
Auftraggebers dieser Ausgleich jeweils losweise vorzunehmen ist, denn die
Parteien hätten für jedes Los ein eigenes Vertragsverhältnis
begründet. Hieran vermag – so das OLG – auch die
Zusammenfassung der Abrechnung beider Vertragsverhältnisse in einer
einzigen Schlussrechnung nichts zu ändern.