Wie wird hier berücksichtigt, dass bei Mindermengen z. B. Gerätekapazitäten des AN ungenutzt bleiben?
Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung wird auf das Stichwort Ausgleichsrechnung in diesem FAQ verwiesen.
Bei deutlichen Mindermengen ist es möglich, dass z. B. Gerätekosten, die in den EKT enthalten sind, nicht oder nur teilweise erspart werden können, weil die Geräte trotz Mengenminderung dennoch in unvermindertem Umfang auf der Baustelle vorgehalten werden müssen.
Die einfache Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung geht davon aus, dass bei Mindermengen Gerätekosten (so wie Lohn, Material etc.) mengenproportional erspart werden. Dies kann im Einzelfall unzutreffend sein. Eine positionsweise Korrektur oder eine Korrektur "unter der Summenzeile" ist dann möglich und erforderlich.
Fazit:
Bei Mehrmengen ist derjenige Unternehmer im Vorteil, der seine Gerätekosten als Bestandteil der EKT der von der Mengenmehrung betroffenen LV-Position kalkuliert hat. Die Vergütung für die Gerätekosten erhöht sich mengenproportional. Aber Achtung: Der AG könnte eine Reduzierung des EP für die über 110 % hinausgehende Mehrmenge verlangen, falls die Gerätekosten sich nicht mengenproportional verhalten, sondern beispielsweise degressiv verlaufen. Das könnte z. B. durch eingerechnete An-/Abtransportkosten verursacht sein.
Bei Mindermengen ist derjenige Unternehmer im Vorteil, der seine Gerätekosten z. B. als Umlage innerhalb der BGK kalkuliert hat. Zumindest erspart er sich eine schwierige Nachweisführung, da ihm die entgangenen BGK ohne Diskussion zustehen.