Gibt es eine allgemein gültige Definition?
Es ist uns keine Definition bekannt. Eigentlich ist "Baufreiheit" ein eher historischer Begriff aus dem öffentlichen Baurecht. Aber darum geht es hier nicht.
Gemeint ist hier der bauübliche Begriff für das Nichtvorhandensein von Behinderungen im Sinne der VOB/B § 6 Nr. 1. Ein Auftragnehmer könnte z. B. "fehlende Baufreiheit" beanstanden, wenn ihm die Baustelle oder sein Arbeitsort nicht zugänglich ist, die Baustelle noch durch Vorunternehmer belegt ist oder einfach die Voraussetzungen nicht den vertraglichen Regelungen entsprechen.
Mit "Schaffung von Baufreiheit" wird gelegentlich auch vornehm der Abbruch umschrieben.