Welche Bauzeitverlängerung muss der AN bei einer solchen "ca."-Angabe einkalkulieren?
Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 27.02.2019 (Az. 7 U 227/18) einer staatlichen Baubehörde die Leviten gelesen. Die Baubehörde hatte einem Auftragnehmer des Trockenbaus gekündigt, nachdem dieser lange nach Ablauf der vertraglichen Bauzeit nicht mehr willens oder in der Lage war, seinen Personaleinsatz aufzustocken. Die Bauzeit war vertraglich mit "ca. einem Jahr" vereinbart. Bereits der Baubeginn hatte sich um ca. 5 Wochen verzögert. Nach Auffassung des OLG würde die Bauzeit auch erst dann beginnen:
"Zudem musste (der Auftragnehmer) wegen der bloßen Circa-Angabe von vorneherein eine Verlängerung von einigen Wochen, etwa in der Größenordnung von 10 %, mithin etwa fünf bis sechs Wochen, einkalkulieren."
Durch den verspäteten Baubeginn und Zusatzarbeiten wurde die Bauzeit verlängert. Aber für den Zeitraum danach – so dass OLG – konnte dem Auftragnehnmer nicht mehr vorgeworfen werden, sich bei seinem Personalmanagement auf die tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich unzureichend eingestellt zu haben.
Und nur aus diesem Grund war eine Kündigung erfolgt.