Gibt es bei diesen Positionen einen Anspruch nach VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2 ?
Insbesondere bei Gerüstarbeiten ist es üblich, neben der LV-Position für Auf- und Abbau mit einer Grundeinsatzzeit (nach VOB/C DIN 18451 Gerüstarbeiten Abschnitt 3.11 sind es 4 Wochen, sofern vertraglich nicht anders vereinbart) eine weitere LV-Position für die Gebrauchsüberlassung über die Grundeinsatzzeit hinaus (z. B. als m2Wo, mWo oder StWo) auszuschreiben.
Das OLG Jena (Az. 4 U 812/15 vom 10.01.2020) versteht diese LV-Position für die weitere Gebrauchsüberlassung als Bedarfsposition, für die die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht anwendbar ist. Damit sei keine verbindliche Begrenzung der Höchstmengen im Vertrag enthalten und somit eine Preisanpassung nicht möglich.
Der Gerüstbauer als Kläger hatte argumentiert, er habe wegen erheblicher Verlängerung der Standzeit extern Gerüstmaterial anmieten müssen und hatte deswegen Mehrkosten geltend gemacht.
Interessant:
Das Gericht interpretiert die LV-Position für die Längervorhaltung so, obwohl sie im LV nicht explizit als Bedarfsposition ausgewiesen ist. Bedarfspositionen sind nach VHB und HVA B-StB auch nicht zulässig, siehe hier in diesen FAQ unter Bedarfspositionen (Eventualpositionen).