Wie präzise müssen Bedenken formuliert werden?
Das OLG Jena hat am 12.07.2006 unter Az. 2 U 1122/05 hierzu entschieden:
"Der Hinweis der Bedenken des Auftragnehmers muss inhaltlich so abgefasst sein, dass der Auftraggeber über die Sachlage richtig, vollständig und zweifelsfrei informiert wird. Er muss so eindeutig sein, dass die Tragweite einer Nichtbefolgung klar wird."