Was gilt bei der Anmeldung von Bedenken, wenn der Bauleiter Angestellter des AG ist?
Die VOB/B besagt in § 4 Abs. 3:
"Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich."
Damit ist klar: Die Bedenken sind dem Auftraggeber (also dem Vertragspartner) mitzuteilen, und zwar schriftlich.
Die Baustellenrealität sieht jedoch meist anders aus. Es ist häufig geübte Praxis, dass der AN Bedenken zunächst an den Bauleiter (Objektüberwacher) des AG anmeldet – oft sogar nur mündlich, was im Streitfall zu Beweisschwierigkeiten führt. Die gängige Rechtsprechung besagt, dass Bedenken schriftlich an den AG direkt anzuzeigen sind, wenn sich der Bauleiter (Objektüberwacher) des AG den Bedenken verschließt. Das ist mehr oder weniger trivial, denn wenn sich der Bauleiter (Objektüberwacher) des AG den Bedenken nicht verschließt, sondern sie akzeptiert und für Abhilfe (z. B. Umplanung) sorgt, hat sich die Angelegenheit aus Sicht des AN ja erledigt. Andernfalls bleibt es gemäß VOB/B bei der Notwendigkeit der schriftlichen Mitteilung an den AG.
Das OLG Köln (Az, 16 U 55/21 vom 05.10.2021) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der AN Bedenken (mündlich, aber unstreitig) nur dem Bauleiter des AG angezeigt hatte. Dieser hatte sich den Bedenken verschlossen und die ungeänderte Art der Ausführung angeordnet. Es kam in der Folge zu Schäden an der Bauleistung. Der AG wollte dann die Folgen der mängelbehafteten Ausführung nicht tragen.
Es lag ein Sonderfall vor: Der Bauleiter war Angestellter des AG – also kein freiberuflich tätiger oder werkvertraglich gebundener Objektüberwacher.
Das OLG Köln sagt dazu:
"[...] liegen die Voraussetzungen eines Verschließens nicht vor. Zwar ist anerkannt, dass für den Fall, dass der Bauleiter sich den vorgetragenen Bedenken verschließt, der Auftraggeber selbst informiert werden muss. Dieser Grundsatz gilt aber nur in den Fällen, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Er erfasst aber nicht die vorliegende Konstellation, in der der Bauleiter insoweit zur Sphäre des Bauherrn gehört, als er zu diesem in einem Arbeitsverhältnis steht. In dieser Konstellation ist der Bedenkenhinweis bereits unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn gelangt und stammt die diesen Hinweis missachtende Anweisung ebenfalls aus der Bauherren-Sphäre. Es gibt damit keinen Anlass, die Bauherrin vor einer Untätigkeit des von ihr betriebsintern mit den Aufgaben der Bauleitung betreuten Zeugen zu schützen."
Vorsicht: In vielen Fällen ist es für einen AN nicht möglich zu beurteilen, ob der (scheinbar) der Bauherrensphäre zugehörige Bauleiter wirklich Angestellter des Bauherrn ist – oder vielleicht doch nur freier Mitarbeiter. Es sind auch einzelvertragliche Regelungen denkbar, die auch in einem derartigen Fall (Bauleiter gehört zur Bauherrensphäre) eine schriftliche Anzeige an den AG zwingend notwendig machen.