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Beschädigung der Werkleistung (vor der Abnahme) durch Dritte

Wer haftet bzw. wer hat die Beschädigung vor der Abnahme zu beseitigen?

Im rauen Baustellenalltag kommt es immer wieder vor, dass eine bereits erbrachte Werkleistung beschädigt oder gar zerstört wird – durch bekannte Verursacher oder durch Unbekannt. Wer haftet?

Bei bekanntem Verursacher haftet der Verursacher – z. B. ein anderer Auftragnehmer. Bei unbekanntem Verursacher tritt die Bauwesenversicherung ein – sofern eine solche (vom AN oder vom AG) abgeschlossen wurde. Allerdings greifen dann die vereinbarten Selbstbeteiligungen, so dass häufig der geschädigte AN auf seinem Schaden sitzen bleibt.

Das OLG Düsseldorf (Az. 5 U 131/18 vom 16.04.2020) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein geschädigter AN die Beseitung eines Schadens an seiner fertiggestellten Leistung nach Beschädigung durch ein Fremdgewerk vom AG erstattet haben wollte, nachdem der Architekt des AG die Beseitigung der Beschädigung angeordnet hatte. Er klagte seinen vermeintlichen Vergütungsanspruch ein. Vergebens.

Das OLG Düsseldorf sagte dazu:

"Die Klägerin trug [...] die Vergütungs- und Leistungsgefahr, weil ihre Werkleistung unstreitig noch nicht abgenommen war. Die Beschädigung der Werkleistung durch einen Drittunternehmer ist grundsätzlich kein Fall von §§ 644 Abs. 1 S. 3, 645 BGB. Die Beauftragung weiterer Werkunternehmer, die am selben Gesamtwerk arbeiten, ist grundsätzlich keine gefährdende Handlung des Bestellers, die einen Anspruch nach § 645 BGB begründet. Eine entsprechende Anordnung des Architekten konnte daher aus dem maßgebenden Empfängerhorizont [des AN] nicht als Zusatzauftrag verstanden werden."