Welches Fabrikat ist geschuldet, wenn der Bieter kein Fabrikat als gleichwertig benennt?
Ein öffentlicher AG, der nach VHB Bund verfährt, hatte im LV ein Fabrikat benannt mit dem Zusatz "oder gleichwertig". Im VHB-Formblatt 213 (Angebotsschreiben) hieß es:
"Ich/wir erklären, dass [...] das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz "oder gleichwertig" enthalten und von mir/uns keine Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden."
Der Bieter (späterer AN) hatte keine Produktangabe gemacht. Im Zuge der Bauausführung wurde vom AN ein von der LV-Vorgabe abweichendes Produkt (T30-Tür) eingebaut. In den Abschlagsrechnungen hatte der AN noch – abweichend vom tatsächlich eingebauten Produkt und somit unzutreffend – das im LV bezeichnete Produkt aufgeführt.
Der öff. AG beanstandete das Fabrikat und akzeptierte die nachträglich vorgelegten Gleichwertigkeitsnachweise nicht. Der AN weigerte sich, die Türen gegen das im LV genannte Produkt auszutauschen. Der AN kündigte daraufhin den Vertrag und machte Mehrkosten geltend. Es kam zum Rechtsstreit.
Das OLG Celle (Az. 14 U 44/22 vom 14.12.2022) bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung: Die Leistung des AN war mangelhaft, da – für den AG überraschend – das im LV vorgesehene Produkt nicht verbaut worden ist und der AN einen vertragsgerechten Austausch in der hierfür zur Verfügung gestellten Frist nicht hat vornehmen wollen.