Welche Folgen hat es für den Bieter, wenn er das Formblatt 223 (VHB Bund) trotz Nachforderung nicht vollständig bzw. gemäß Vorgaben ausfüllt?
Ein preislich erstplatzierter Bieter hatte – trotz mehrfacher Aufforderung – das Formblatt 223 nicht gemäß Vorgabe des VHB Bund ausgefüllt. Zudem hatte er einen eigenen Vordruck verwendet, der vom Formblatt 223 abwich und insbesondere eine eigene Spalte für NU-Leistungen vorsah, also abweichend vom Formblatt 223 keine preisliche Aufgliederung der NU-Leistungen. Zu vielen LV-Positionen hatte der Bieter gar keine Angaben gemacht. Zeitansätze für die Eigenleistungen wurden zu keiner LV-Position angegeben.
Die 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt (Az. VK 1-4/21 vom 09.03.2021) hielt diese Vorgehensweise des Bieters für ausreichend, ihn alleine deswegen von der Vergabe auszuschließen. Dem ist das im Beschwerdeverfahren vom Bieter angerufene OLG Düsseldorf (Az. Verg 13/21) vollinhaltlich gefolgt. Dort heißt es:
Dass es der Antragstellerin [dem Bieter], wie sie meint, schon grundsätzlich nicht zugemutet werden konnte, die Preise der Leistungspositionen aufzuschlüsseln, die von Nachunternehmern erbracht werden, sieht der Senat nicht. Die Antragstellerin [Bieter] war zum Zeitpunkt der Nachforderung des Formblatts 223 nicht nur Zuschlagsprätendentin, sondern auch unbestritten in der Lage, sämtliche ihrer Nachunternehmer zu benennen. Dass diese ausdrücklich erklärt hätten, zu einer Aufschlüsselung ihrer Preise nicht bereit zu sein, hat sie nicht dargetan.