CEM Consultants GmbH, Beratung und Gutachten für Bauwirtschaft und Baubetrieb


: Startseite : CEM + Personen : Aktuelles : Profil + Leistungen : Sachverständige
: Downloads : FAQ Baubetrieb : Kontakt : Datenschutz
: Suchen : Intern

Startseite > FAQ Baubetrieb  > Formblatt

Formblatt 221, 222, 223 (ehemals EFB-Preis 1a, 1b und 2) abgeben?

Welche Folgen hat es für den Bieter, wenn er das Formblatt nicht abgibt?

Noch in der Ausgabe 2001 des VHB gab es auf dem Formblatt den Hinweis: "Die Nichtabgabe kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird."

Es handelte sich also um eine Kann-Vorschrift, die der vergebenden Stelle einen Ermessensspielraum einräumte. Dies ist jedoch Vergangenheit.

Inzwischen hatte der BGH nämlich entschieden: Wird in den Ausschreibungsunterlagen gefordert, dem Angebot die Formblätter 221, 222 und 223 (ehemals EFB-Preis 1a, 1b und 2) beizufügen und die auf diesen Formblättern geforderten Erklärungen abzugeben und der Bieter kommt dem nicht nach, so verstößt er gegen VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1. Dies führt dazu, dass nach dem Urteil des BGH das Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen war (BGH Az. X ZR 19/02 vom 07.06.2005).

Ein derartiger zwingender Auschluss eines preislich möglicherweise interessanten Bieters – nur wegen eines Formfehlers oder einer Lässlichkeit – lag jedoch nicht im (wirtschaftlichen) Interesse der öffentlichen Auftraggeber.

Demzufolge – in der Folge des obigen BGH-Urteils – wurde die VOB/A entsprechend geändert. Im § 16a ist die "Nachforderung von Unterlagen" geregelt. Dort heißt es in Abschnitt 1 (Ausgabe Sept. 2019):

"Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise – nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen – insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise – nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), es sei denn, er hat von seinem Recht aus Absatz 3 Gebrauch gemacht. Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren."

Der in Bezug genommene Absatz 3 lautet:

"Der Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Unterlagen oder Preisangaben nachfordern wird."

Diese Regelung der VOB/A lässt einem Bieter, der sich von seinem Angebot lösen will und zur Nachreichung von Erklärungen oder Nachweisen aufgefordert wird, einen brutalen Ausweg: Er kann durch Nichtvorlage innerhalb der Frist seinen Ausschluss aus dem Verfahren erzwingen. Inwieweit dies geschäftspolitisch eine auf Dauer bekömmliche Lösung ist, soll an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden.