Welche Folgen hat es für den Bieter, wenn er das Formblatt nicht abgibt?
Noch in der Ausgabe 2001 des VHB gab es auf dem Formblatt den Hinweis: "Die Nichtabgabe kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird."
Es handelte sich also um eine Kann-Vorschrift, die der vergebenden Stelle einen Ermessensspielraum einräumte. Dies ist jedoch Vergangenheit.
Inzwischen hatte der BGH nämlich entschieden: Wird in den Ausschreibungsunterlagen gefordert, dem Angebot die Formblätter 221, 222 und 223 (ehemals EFB-Preis 1a, 1b und 2) beizufügen und die auf diesen Formblättern geforderten Erklärungen abzugeben und der Bieter kommt dem nicht nach, so verstößt er gegen VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1. Dies führt dazu, dass nach dem Urteil des BGH das Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen war (BGH Az. X ZR 19/02 vom 07.06.2005).
Ein derartiger zwingender Auschluss eines preislich möglicherweise interessanten Bieters – nur wegen eines Formfehlers oder einer Lässlichkeit – lag jedoch nicht im (wirtschaftlichen) Interesse der öffentlichen Auftraggeber.
Demzufolge – in der Folge des obigen BGH-Urteils – wurde die VOB/A entsprechend geändert. Im § 16a ist die "Nachforderung von Unterlagen" geregelt. Dort heißt es in Abschnitt 1 (Ausgabe Sept. 2019):
"Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht
kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der
Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder
fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere
Erklärungen, Angaben oder Nachweise – nachzureichen, zu
vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder
unvollständige leistungsbezogene Unterlagen – insbesondere
Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise –
nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), es sei
denn, er hat von seinem Recht aus Absatz 3 Gebrauch gemacht. Es sind nur
Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren."
Der in Bezug genommene Absatz 3 lautet:
"Der Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Unterlagen oder Preisangaben
nachfordern wird."
Diese Regelung der VOB/A lässt einem Bieter, der sich von seinem Angebot lösen will und zur Nachreichung von Erklärungen oder Nachweisen aufgefordert wird, einen brutalen Ausweg: Er kann durch Nichtvorlage innerhalb der Frist seinen Ausschluss aus dem Verfahren erzwingen. Inwieweit dies geschäftspolitisch eine auf Dauer bekömmliche Lösung ist, soll an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden.