Ersetzt eine Fotografie im Prozess die Augenscheinnahme durch das Gericht?
"Eine dem Gericht vorgelegte Fotografie kann den gegenständlichen Augenschein entbehrlich machen, wenn keine Partei deren Unzulänglichkeit als Beweismittel konkret darlegt. Der Tatrichter ist deshalb nicht verpflichtet, dem Beweisantrag auf Augenscheinnahme einer Örtlichkeit stattzugeben, wenn eine vorgelegte Fotografie die Örtlichkeit in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Merkmalen hinreichend ausweist und die Partei keine von der Fotografie abweichenden Merkmale behauptet."
Und dann sagt das OLG Stuttgart (Az. 10 U 4/06 vom 18.08.2008) aber weiter:
"Bei der Beurteilung von Farbabweichungen kommen übliche Fotografien wie im vorliegenden Fall verhältnismäßig früh an die Grenzen einer objektiven Darstellung."
Also Vorsicht, wenn es um die Beurteilung von Farben geht.