Mit wieviel Stellen nach dem Komma sind Mengenangaben in Aufmaß und Abrechnung anzugeben?
Hierzu gibt es keine allgemein verbindlichen Regeln. So enthalten beispielsweise die "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen" (ATV) der VOB/C diesbezüglich keine Aussagen. Allerdings hatte der Bund im VHB 2008 (Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (Bundeshochbau)) in den dortigen "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - Einheitliche Fassung (Novemver 2005) - Formblatt 215" (ehemals EVM(B) ZVB/E) im Kapitel "Abrechnung" (zu VOB/B § 14) unter Ziffer 15.4 folgende Regelung getroffen:
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
Diese Regelung ist allerdings im VHB 2017 nicht mehr enthalten.
Die alte Regelung kann aber durchaus ganz allgemein zur Anwendung empfohlen werden. Bei nichtöffentlichen Auftraggebern, die nicht an die Regelungen des VHB gebunden sind, empfiehlt es sich jedoch, vor Beginn der Abrechnung eine Übereinkunft zur Anzahl der zu verwendenden Nachkommastellen zu treffen.
Anmerkung: Die alte (nicht mehr gültige) Regelung nach Formblatt 215 ist nicht ohne Delikatesse. So bedeutet "drei Stellen nach dem Komma bei Gewichten", dass bei einer Ausschreibung von Betonstahl mit Mengeneinheit "kg" (was nach ATV DIN 18331 Betonarbeiten durchaus zulässig ist) die Abrechnung grammgenau (!) zu erfolgen hat.