Unabhängig von vertraglichen Terminen: Wann ist der Abbau zulässig?
In einem Vertrag über Gerüstarbeiten war ein konkretes Datum als "Beginn" und als "Ende" vereinbart. Wenige Zeit nach dem Endtermin baute der Gerüstbauer – möglicherweise aus Verärgerung über nicht beauftragte Nachträge – das Gerüst ab. Der Auftraggeber klagt auf Schadenersatz wegen vertragswidrigen Gerüstabbaus und der Kosten einer Ersatzvornahme.
Der Rechtsstreit geht vom AG über LG bis zum BGH. Dieser kommt in seinem Urteil (Az. VII ZR 201/12 vom 11.04.2013) zu folgendem Ergebnis:
Der Gerüstbau- und -vorhaltevertrag diente dem Zweck, die Bauarbeiten zu ermöglichen und dieser Zweck konnte nur erfüllt werden, wenn das Gerüst bis zum Ende der Bauarbeiten, für welche das Gerüst benötigt wird, vorgehalten wird. Auch wenn Einzelfristen eines Bauzeitenplans als Vertragsfristen vereinbart wurden, folgt daraus nicht, dass das Gerüst ungeachtet des tatsächlichen Baufortschritts abgebaut werden könnte.Unerheblich ist nach allem, ob der von den Parteien geschlossene Vertrag über den Aufbau des Gerüstes und dessen Vorhaltung als Werkvertrag, Mietvertrag oder als Vertrag einzuordnen ist, der sowohl werkvertragliche als auch mietvertragliche Elemente aufweist.