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Gestörter Bauablauf  –  Anforderungen an den Nachweis

Wie muss ein Nachweis für "gestörten Bauablauf" geführt werden?

Um Forderungen infolge von Behinderungen wegen "gestörtem Bauablauf" gerichtlich durchsetzen zu können, müssen Auftragnehmer die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen. Welche sind das?

Der BGH sagt in seinem Urteil vom 24.02.2005 (Az. VII ZR 225/03) dazu:

"Die Darlegungserleichterung aus § 287 ZPO führt nicht dazu, daß der Auftragnehmer eine aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung nicht möglichst konkret darlegen muß. Vielmehr ist auch insoweit eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Zu diesem Zweck kann sich der Auftragnehmer der Hilfe graphischer Darstellungen durch Balken- oder Netzpläne bedienen, die gegebenenfalls erläutert werden. Eine nachvollziehbare Darstellung einer Verlängerung der Gesamtbauzeit kann jedoch nicht deshalb als unschlüssig zurückgewiesen werden, weil einzelne Teil dieser Darstellung unklar oder fehlerhaft sind. Denn sie bleibt in aller Regel trotz der Unklarheit oder Fehlerhaftigkeit in einzelnen Teilen eine geeignete Grundlage, eine Bauzeitverlängerung gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen. [ ... ] Es ist zu berücksichtigen, daß jede einzelne Behinderung gesondert zu prüfen ist und einer eigenständigen Beurteilung unterliegt."

Soweit der BGH. Früher hatte er statt "baustellenbezogene Darstellung" auch noch den Begriff "bauablaufbezogene Darstellung" verwendet (Az. VII ZR 224/00):

"Vielmehr ist in der Regel eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgänglich. Diese muß auch diejenigen unstreitigen Umstände berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, wie z.B. die Lieferung von Vorabzügen, nach denen tatsächlich zu den vorgesehenen Zeiten gearbeitet worden ist, oder die wahrgenommene Möglichkeit, einzelne Bauabschnitt vorzuziehen."

Dem Thema "bauablaufbezogene Untersuchung" widmete sich 2012 das Braunschweiger Baubetriebsseminar unter dem Titel "Die bauablaufbezogene als Maß aller Dinge".