Gilt eine kürzere Ausführungsfrist, wenn eine Behinderung zu einer Verschiebung in eine günstigere Jahreszeit führt?
Es ist unstreitig, dass sich Ausführungsfristen verlängern, wenn eine vom Auftraggeber zu vertretende Behinderung dazu führt, dass die Arbeiten in einer ungünstigeren Jahreszeit ausgeführt werden müssen.
Was aber gilt im umgekehrten Fall?
Verkürzen sich die Ausführungsfristen, wenn die Behinderung dazu führt, dass die Arbeiten in einer günstigeren Jahreszeit ausgeführt werden können?
Nein. Dies widerspräche dem Wortlaut der VOB/B § 6 Nr. 2. Dieser Paragraph regelt eben gerade nur die Verlängerung von Ausführungsfristen. Daher führt die witterungsbedingte Verschiebung in eine günstigere Jahreszeit nicht zu einer Verkürzung von Ausführungsfristen (siehe Roquette/Viering/Leupertz (Hrsg.): Handbuch Bauzeit, Werner Verlag 2010)