CEM Consultants GmbH, Beratung und Gutachten für Bauwirtschaft und Baubetrieb


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Beifügen von Gutachten zur Ausschreibung

Kann der Ausschreibende einfach auf den Inhalt von Gutachten verweisen?

Der Bund als öffentlicher Auftraggeber sagt hierzu in seinem VHB 2017 (Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (Bundeshochbau)) in den "Allgemeinen Richtlinien Vergabeverfahren und Zuständigkeiten" (100) unter Ziffer 4.8.2:

"Wenn Gutachten, z. B. über Baugrund, Grundwasser oder Altlasten, eingeholt werden, sind deren Ergebnisse und die dadurch begründeten Anforderungen in der Leistungsbeschreibung vollständig und eindeutig anzugeben; das bloße Beifügen des Gutachtens reicht für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung nicht aus."

Hieraus können allerdings keine Schlussfolgerungen gezogen werden, was das Verhalten anderer Auftraggeber betrifft.