Ist eine Abweichung von den Herstellervorschriften gleichzeitig auch immer ein Mangel?
Das OLG Jena sagt hierzu (Az. 1 U 897/04 vom 27.02.2006, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen):
Die Einhaltung von Herstellervorschriften zur Verarbeitung eines bestimmten Produkts kann zur vereinbarten Beschaffenheit des Werks gehören. Fehlt eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung, setzt die Annahme einer stillschweigenden Beschaffenheitsvermutung im Einzelfall zumindest voraus, dass dem Besteller die Einhaltung der Herstellervorschrift unabhängig vom Erfolg erkennbar wichtig war, wofür es keine Vermutung gibt.
Die Abweichung von Herstellervorschriften begründet jedoch die Vermutung der Mangelhaftigkeit. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Unternehmer beweisen, dass dem Werk als Folge der Abweichung auch künftig kein gesteigertes Mangelrisiko anhaftet.