Was ist die rechtliche Definition für "höhere Gewalt"?
Eine für den bundesdeutschen Rechtsraum immer noch gültige Definition für "höhere Gewalt" hat der Bundesgerichtshof bereits 1952 geliefert:
"[...] ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte [...] herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist." (BGH Urt. vom 23.10.1952 - III ZR 364/51)
Dies lässt selbstverständlich gehörigen Interpretationsspielraum.