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Baubeschreibung (erforderlicher Inhalt)

Was hat eine Baubeschreibung zu enthalten?

Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht für den Verbraucherbauvertrag nach BGB § 650i ff.

Eine "amtliche" Definition hierfür – außerhalb der im BGB für den Verbraucherbauvertrag geltenden Regelungen –  gibt es nicht. Stattdessen kann aber auf das Vergabehandbuch VHB verwiesen werden, wo sich in "Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren" (100) folgende Hinweise finden (hier Auszug (128 kB)):

"4.3.2.1 In der Baubeschreibung sind die allgemeinen Angaben zu machen, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben.

Hierzu gehören - abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalles - z. B. Angaben über

  • Zweck, Art und Nutzung des Bauwerks bzw. der technischen Anlage,
  • ausgeführte Vorarbeiten und Leistungen,
  • gleichzeitig laufende Arbeiten,
  • Lage und örtliche Gegebenheiten, Verkehrsverhältnisse,
  • Konstruktion des Bauwerks bzw. Konzept der technischen Anlage.

4.3.2.2 Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie alle die Ausführung der Leistung beeinflussenden Umstände zu beschreiben.

4.3.3 In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nur Regelungen technischen Inhalts aufgenommen werden, die einheitlich für alle beschriebenen Leistungen gelten.

4.3.4 Die Ausführung der Leistung beeinflussende Umstände, beispielsweise technische Vorschriften, Angaben zur Baustelle, zur Ausführung oder zu Arbeitserschwernissen, sind grundsätzlich bei der Teilleistung (Position) anzugeben. Nur wenn sie einheitlich für einen Abschnitt oder für alle Leistungen gelten, sind sie dem Abschnitt bzw. dem Leistungsverzeichnis in den Vorbemerkungen voranzustellen."

Soweit das VHB.

Nochmals:
Die obigen Ausführungen gelten nicht für den Verbraucherbauvertrag nach BGB § 650i ff.