Ist eine LV-Position für Bauzeitverlängerung als "Bedarfsposition" korrekt ausgewiesen?
Ein öffentlicher Auftraggeber hatte innerhalb des LV-Abschnitts "Baustelleneinrichtung" als Bedarfsposition "Kosten der Bauzeitverlängerung" ausgeschrieben. Es kam aus haushaltsrechtlichen Gründen (fehlende Finanzierung) zu einer Bauzeitverlängerung von 9 Monaten.
Der AN rechnete dies über die Bedarfsposition ab. Der AG machte geltend, eine Zusatzbeauftragung (Abruf der Bedarfsposition) für die Bauzeitverlängerung sei nicht erfolgt und demzufolge sei eine Vergütung nicht geschuldet.
Leitsatz des KG (Az. 7 U 191/03 vom 28.10.2003):
"Die Position in einem Leistungsverzeichnis, in der ein Einheitspreis
für jeden Monat der Bauzeitverlängerung abgefragt wird, stellt
keine Bedarfsposition dar. Eine Bauzeitverlängerung entsteht
nämlich aufgrund tatsächlicher Umstände und nicht durch
entsprechende Zusatzbeauftragung. Das gilt auch dann, wenn diese
Position im Leistungsverzeichnis als "Bedarfsposition" bezeichnet ist."