Ist die Benennung eines Produkts als "Leitfabrikat" in Ausschreibungen nach VOB/A zulässig?
Nein. Die Ersteller von Leistungsverzeichnissen sind es aus der Praxis bei nichtöffentlichen Auftraggebern zwar gewohnt, zur Vereinfachung des LV-Textes Leitfabrikate zu benennen, meist mit dem Zusatz "oder gleichwertig". Durch die Bezugnahme auf präzise Fabrikats- und Typbezeichnungen ersparen sie sich mitunter aufwändige Leistungsbeschreibungen.
Diese Praxis ist jedoch nach VOB/A nicht zulässig. Die Benennung von Fabrikatsbezeichnungen ist für extrem seltene Ausnahmetatbestände reserviert. In der VOB/A heißt es unter § 7 Abs. 2:
"In technischen Spezifikationen darf nicht auf eine bestimmte
Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von
einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert,
oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine
bestimmte Produktion verwiesen werden, es sei denn
1. dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt oder
2. der Auftragsgegenstand kann nicht hinreichend genau und
allgemein verständlich beschrieben werden; solche Verweise sind mit
dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen."
Ein derartiger Ausnahmetatbestand, dass nämlich eine Leistung nicht ohne Nennung eines Fabrikats beschrieben werden kann, dürfte nur äußerst selten gegeben sein.
Anders sieht es aus, wenn aus optischen oder technischen Gründen Fabrikate zwingend vorzugeben sind (z. B. bei Erweiterungsbauten). Dann darf aber auch kein Hinweis "oder gleichwertig" erfolgen. Ein solcher Hinweis würde die zwingende Notwendigkeit gerade wieder aufheben.