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Lohngleitklausel nach VHB: Anteil der Gehaltskosten an den AGK

Von welchem Gehaltskostenanteil an den AGK ist bei der Cent-Klausel auszugehen?

Im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit um eine Lohngleitklausel (Cent-Klausel) ist das OLG Dresden (Az. 6 U 1208/06 vom 28.11.2007) im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO davon ausgegangen, dass die kalkulatorisch in den AGK enthaltenen Gehaltskosten nicht unter 70 % anzusetzen sind.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der öffentliche Auftraggeber trotz Hinweis des Senats keine Fakten vorgetragen hat, die die Annahme eines geringeren Prozentsatzes rechtfertigen.

Es düfte einem Auftraggeber wohl recht schwer fallen, derartige Fakten vorzutragen und Beweise beizubringen.

Anmerkung:

Das VHB Bund – auf dessen Grundlage mit Formblatt 224 Lohngleitklauseln vereinbart werden können – lässt sich zu Gehaltskosten als Bestandteil der AGK überhaupt nicht aus.

In der "Richtlinie zu 224" wird ein Berechnungsbeipiel vorgeführt, in dem außer den Lohnkosten als Bestandteil der EKT lediglich noch Lohn- und Gehaltskosten aus BGK und ein Lohnkostenanteil aus Gerätekosten/Sonstige Kosten aufgeführt werden.

Das Thema "AGK" mit darin enthaltenen Lohn- bzw. Gehaltskosten wird dort geflissentlich übergangen. Es dürfte jedoch – spätestens durch das obige OLG-Urteil – auch öffentlichen Auftraggebern bekannt sein, dass AGK ebenfalls Anteile enthalten, die der Lohngleitklausel unterworfen werden können.