Wie werden nach VHB 224 NU-Leistungen berücksichtigt?
Die Vereinbarung von Lohngleitklauseln beim öffentlichen Auftraggeber Bund und vielfach auch bei Ländern und Kommunen wird im VHB Formblatt 224 mit den dazugehörigen Richtlinien geregelt. Bestandteil der Richtlinien ist auch ein Berechnungsbeispiel. In diesem Beispiel wird – ohne weitere Erläuterung – der Anteil der Nachunternehmerleistungen (dort mit "N" bezeichnet) von der Angebotssumme einfach abgezogen. D. h. der Lohnanteil (dort mit "L" bezeichnet) wird auf den reinen Eigenleistungsanteil ("A - N") bezogen und entsprechend wird auch der Änderungssatz ("f") mit "L" und "A - N" ermittelt.
Der Änderungssatz ist somit im Ergebnis eine Größe, die sich nur auf den im Eigenleistungsanteil enthaltenen Lohn bezieht.
Folgt man dem in den "Richtlinien zu 224" folgenden Beispiel zur Ermittlung der Lohnmehrkosten weiter, stellt man fest, dass gemäß diesem Beispiel der Änderungssatz [v. T.] auf die Gesamtleistung in der jeweiligen Lohnperiode angewendet wird, also nicht nur auf den Eigenleistungsanteil.
Eine andere Vorgehensweise – nämlich einen Leistungsstand zum Stichtag unter Herausrechnung von NU-Leistungen ermitteln zu wollen – dürfte auch kaum praktikabel sein.
Eine Folge dieser Vorgehensweise ist, dass die Lohnmehrkosten zu hoch ermittelt werden, da die Änderung auch auf NU-Leistungen angewendet wird – obwohl der Änderungssatz "f" ausschließlich aus der Eigenleistung resultiert.
Je höher der NU-Anteil an der Angebotssumme bzw. am Leistungsstand zum Stichtag wird, umso größer wird der "Fehler".
Man könnte diesen grundlegenden Systemfehler auch so verstehen, dass dem Auftragnehmer damit eine Überkompensation der Lohnmehrkosten geboten wird, die ihm erlaubt, auch seinen Nachunternehmern Lohnmehrkosten zu erstatten.
Dabei wird allerdings – systembedingt – unterstellt, dass der "maßgebende Lohn" und der Lohnanteil an der Leistung der (ggf. diversen) Nachunternehmer der gleiche ist wie beim Auftragnehmer selbst, was selten bis nie der Fall sein dürfte.
Theoretisch bestünde für den AG die Möglichkeit, die NU-Leistungen im LV in getrennten Abschnitten auszuschreiben und für diese Abschnitte entweder keine Lohngleitung vorzusehen oder aber eine Lohngleitung mit jeweils eigenem "maßgebenden Lohn" und eigenem vom Bieter anzubietenden Änderungssatz. In der Folge müsste dann auch die Leistungsfeststellung zum Stichtag der Lohnänderung getrennt nach den Leistungen von Hauptunternehmer und den (diversen) Nachunternehmern erfolgen – was für die Praxis schwer vorstellbar ist.
Voraussetzung für eine nach Abschnitten – getrennt nach Eigenleistung und NU-Leistung – erfolgende Abfrage von Änderungssätzen in Formblatt 224 wäre ohnehin, dass der Ausschreibende bereits wüsste, welche Leistungen vom Bieter als Eigenleistung und welche als NU-Leistung angeboten werden würden. Dies kann der Ausschreibende jedoch nicht wissen.