Darf lose anfallendes Bodenmaterial fiktiv als fest abgerechnet werden?
Der BGH hat hierzu für den Fall einer Ausschreibung nach VOB/A am 09.01.1997 (Az. VII ZR 259/95) wie folgt entschieden:
"Eine Vertragsklausel, nach der tatsächlich lose anfallendes Material ohne Angabe eines Umrechnungsschlüssels fiktiv als fest abzurechnen ist, schiebt dem Auftragnehmer unter Verstoß gegen die VOB/A ein unangemessenes Wagnis zu, indem sie ihm zumutet, auf eigenes Risiko einen Umrechnungsmodus anzunehmen und zur Grundlage seines Angebotes zu machen. Da es für diesen Umrechnungsmodus verschiedene Möglichkeiten gibt und nach Auffassung des Berufungsgerichtes sogar Experimente erforderlich sein können, wäre zudem nicht gewährleistet, dass alle Bieter die Ausschreibung im gleichen Sinne verstehen. Schließlich würde die Ausschreibung auch gegen die Vorgabe verstoßen, dass Preise leicht zu ermitteln sein sollen."
Soweit der BGH. Im Ergebnis bedeutet dies, dass also z. B. für eine Anlieferung von Boden eine Abrechnung "nach fester Masse" zulässig ist, wenn ein fester Umrechnungsfaktor "lose auf fest" vorgegeben wird. Dann kann aber eigentlich auch gleich nach "loser Masse" abgerechnet werden.
Und im Übrigen gilt dies alles selbstverständlich nur bei VOB/A-Ausschreibungen.
Siehe auch unter Abrechnung
(nach Lkw-Aufmaß)