Welche rechtlichen Folgen ergeben sich aus den im Abnahmeprotokoll vom Auftraggeber vorbehaltenen Mängeln?
Das ist eine in der Baupraxis auch im Tagesgeschäft überaus häufig vorkommende Fragestellung. Allerdings: Es ist eine reine Rechtsfrage.
Das OLG Köln (Az. 24 U 29/16 vom 06.08.2020, Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH zurückgenommen) sagt dazu unter Berufung auf BGH NJW 2009, 360, 361 = BauR2009, 237 Tz. 15 sinngemäß:
Die im Abnahmeprotokoll vorbehaltenen Mängel hindern den Eintritt der Fälligkeit der Forderung (aus Schlussrechnung) nicht, sondern können nur ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf einen Nacherfüllungsanspruch des Auftragebers begründen. Der Vorbehalt bewirkt lediglich, dass dem Auftragnehmer auch nach der Abnahme die Beweislast für die Mängelfreiheit verbleibt.
In gleichem Sinne haben sich diverse andere OLG geäußert.
Der Auftraggeber trägt auch die Beweislast, dass er bei Abnahme einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat (OLG Hamburg 8 U 62/13 vom 27.12.2016).
Falls bei der Abnahme Mängel gerügt werden, liegt auch keine Teilabnahme (mit Ausnahme der mängelbehafteten Bereiche) vor (OLG Köln 7 U 49/13 vom 21.12.2017).