Was gilt, wenn z. B. Türen nach m2 statt nach St ausgeschrieben wurden?
In einer Ausschreibung für die Herstellung, Lieferung und Montage von Aluminiumbauelementen für Fenster und Türen sollten unter Pos. 3.1.20 12 m2 verglaste T30 RD BS Türen hergestellt, geliefert und montiert werden. Die Vorposition 3.1.10 betraf 12 St zu demontierende Türen. Der Auftrag unter Einbeziehung der VOB/B und VOB/C wurde für die streitige Position zu einem EP von 4.720,10 € erteilt.
Der AN rechnete für die 12 Türen eine Fläche von 42,5 m2 (rechnerisch etwa 12 St x 1,64 m x 2,26 m entsprechend) zum EP von 4.720,10 €, insgeamt 200.604,25 €, ab. Der AG kürzte diese Position auf 12 St x 4.720,10 € = 56.641,20 €.
Das OLG Celle (Az. 16 U 22/19 vom 27.02.2020) urteilte hierzu wie folgt:
"Es erschließt sich aber ohne weiteres, dass die unter Pos. 3.1.20 ausgewiesenen neu einzubauenden 12 T30 RD Brandschutz-Türen die nach Position 3.1.10 auszubauenden 12 vorhandenen Türen ersetzen sollen und die Einheitenbezeichnung deshalb richtigerweise auf "Stück" (nicht auf m2) lauten musste."
"Die Abmessungen zu Höhe und Breite waren auch im Leistungsverzeichnis enthalten. Für die Klägerin war deshalb ohne weiteres ersichtlich, dass sie anstelle der 12 auszubauenden Türen nicht etwa 12 neue Türen mit einer Fläche von jeweils 1 m2 oder nur 3 Türen mit einer Fläche von jeweils ca. 4 m2 einbauen sollte, sondern dass für jede ausgebaute Tür eine neue Tür eingebaut werden sollte."
Das OLG verweist am Rande auch auf die VOB/C, wonach Türen ausschließlich nach St (Stück) auszuschreiben und abzurechnen sind.