Ist die Abkürzung N.E.P / NEP / nEP amtlich?
Die Abkürzung N.E.P. ("Nur Einheitspreis") ist nicht amtlich, aber in Deutschland jedem Baubeteiligten verständlich.
Sie wird verwendet, um im Leistungsverzeichnis bei Bedarfspositionen (Eventualpositionen) die Spalte der Positionssumme zu sperren, also für den Eintrag des Wertes von Menge x Einheitspreis zu blockieren. Die Positionssumme geht somit nicht in die Angebotsendsumme ein.
Das hat auch der BGH schon vor längerer Zeit so gesehen (Az. VII ZR
10/01 vom 23.01.2003):
"Es ist verbreitet, mit der Abkürzung "nEP" Eventualpositionen zu
bezeichnen, das heißt solche Vertragspositionen, bei denen bei
Ausschreibung noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang die
beschriebenen Leistungen für die Durchführung des Bauvorhabens
erforderlich werden. Die Entscheidung über die Ausführung
dieser Positionen trifft der Auftraggeber erst zu einem späteren
Zeitpunkt."
Der BGH hat bei der Gelegenheit auch hervorgehoben, dass diese Positionen nur ausgeführt und abgerechnet werden können, wenn sie vom AG ausdrücklich angeordnet worden sind. Eine einfache "faktische Notwendigkeit", die Bedarfsposition ausführen zu müssen, reicht dem BGH nicht, um einen Vergütungsanspruch auszulösen.
In Ausschreibungen nicht-öffentlicher Auftraggeber findet man allerdings immer wieder Bedarfspositionen (Eventualpositionen), bei denen die Spalte nicht gesperrt ist. Dies führt zu Verzerrungen der Angebotssumme. Es handelt sich hier dann um einen Fehler im Leistungsverzeichnis bzw. in der Ausschreibung.
Das VHB (Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (Bundeshochbau)) ist hinsichtlich der Verwendung von Bedarfspositionen sehr deutlich. Dort heißt es in den "Allgemeinen Richtlinien Vergabeverfahren" (100) unter Ziffer 4.6:
"Wahl- und Bedarfspositionen dürfen weder in das Leistungsverzeichnis noch in die übrigen Vergabeunterlagen aufgenommen werden."
Eine besonders schlechte Methode, um das Verbot der Ausschreibung von Bedarfspositionen zu umgehen, ist es, derartige LV-Positionen mit der Menge "1" im LV auszuweisen. Da diese geringe Menge fast immer nur geringe Auswirkungen auf die Gesamtangebotssumme hat, ist die Menge "1" eine Einladung an die Bieter, hier spekulative Preise einzutragen.
Übrigens:
In der Schweiz ist hierfür der Begriff "Per-Preis-Position"
üblich.