Ist ein gewährter Nachlass auch bei Nachträgen anzuwenden?
Das OLG Dresden (Az. 6 U 327/20 vom 16.06.2020) hatte einen Fall vorliegen (Fahrbahnerneuerung bei einer BAB), bei dem im Streit war, ob der AN sich einen auf die Ausgangspositionen gewährten Nachlass auch für die Nachträge entgegenhalten lassen musste. Das OLG sagt dazu:
"Der Auftragnehmer will in der Regel seinen Nachlass nicht auf Tatbestände beziehen, die er noch nicht kennt. Etwas anderes gilt nur, wenn den Vertragsunterlagen eine anderweitige Vereinbarung zu entnehmen ist."
Eine solche anderweitige Vereinbarung dürfte allerdings in vielen Fällen vorliegen.
So fordert z.B. das VHB für die Hochbauaufgaben des Bundes im Formblatt 213 (Angebotsschreiben) die Angabe eines etwaigen Nachlasses unter folgender Randbedingung:
"Preisnachlass ohne Bedingung auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote sowie auf die Preise für angeordnete Leistungen, die auf Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind"
Unklar bleibt dabei allerdings, wann bzw. ob nach "tatsächlich erforderlichen Kosten" vorzugehen ist.