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Startseite > FAQ Baubetrieb  > Vergütung für Nachtragsprüfung

Nachtragsprüfung (Vergütung für)

Steht den Architekten oder Ingenieuren im Rahmen der Objektüberwachung (örtliche Bauüberwachung, örtliche Bauleitung) eine zusätzliche Vergütung für die Prüfung der Nachträge zu?

Es ist festzuhalten: Die Objektüberwachung (HOAI § 33) bzw. die örtliche Bauüberwachung (bei Ingenieurbauwerken) hat mitzuwirken, wenn es durch geänderte oder zusätzliche Leistungen zu Nachträgen der Auftragnehmer kommt. Allerdings ist die Prüfung der Nachträge weder im Leistungsbild HOAI § 33 Leistungsphase 8 noch im § 42 enthalten.

Die Prüfung der Nachträge gehört in die Leistungsphase 6 ("Vorbereitung der Vergabe", dort "Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen") und in die Leistungsphase 7 ("Mitwirkung bei der Vergabe", dort "Prüfen und Werten der Angebote"). Ggf. können auch frühere Leistungsphasen betroffen sein, wenn es sich um Planungsänderungen handelt.

Die Vergütung erfolgt (insbesondere bei zusätzlichen Leistungen) über die Erhöhung der anrechenbaren Kosten. Bei Planungsänderungen ist auch eine Vergütung für mehrfache Planungsleistung denkbar. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Planungsänderung lediglich erfolgt, um einen vorangehenden Planungsfehler zu beheben.

Eine Vergütung des Planers für Nachträge nach Leistungsphase 6 bedeutet aber auch, dass vom Planer für die Nachtragsleistungen ein Leistungsverzeichnis zu erstellen ist. Erfolgt dies (wie in der Praxis nahezu die Regel) nicht, steht dem Planer für Nachträge des Unternehmers für Leistungsphase 6 auch kein zusätzliches Honorar zu, zumindest jedoch nicht in vollem Umfang.