Gibt es hierfür eine eindeutige und verbindliche Definition?
Nein. Aber versuchen wir doch einmal, das Problem einzukreisen. Welche Erkenntnis wollen Sie aus einer "Nachtragsquote" gewinnen? Soll damit nur ausgedrückt werden, um wieviel eine Bauleistung höher abgerechnet wurde als im ursprünglichen Vertrag (Hauptvertrag) beauftragt?
Dann müssen wir differenzieren:
Beim Pauschalvertrag entspricht tatsächlich jede Abweichung
der Schlussabrechnungssumme von der Auftragssumme einer
Nachtragsvereinbarung (nur von solchen soll hier die Rede sein; nicht von
Nachtragsangeboten und nicht von Schadenersatzforderungen z. B.
wegen Bauablaufstörungen). Somit lässt sich eine Nachtragsquote
definieren als
(Schlussabrechnungssumme minus
Auftragssumme)/Auftragssumme.
Eine derart definierte Nachtragsquote ist jedoch wenig
aussagekräftig. Sie sagt nichts darüber aus, ob die
Nachtragsvereinbarungen wegen unvollständiger oder fehlerhafter
Planung oder aufgrund von Änderungs- und Zusatzwünschen des AG
entstanden sind. Ist infolge entfallender Leistungen die
Schlussabrechnungssumme per saldo geringer als die Auftragssumme, ist die
hier definierte Nachtragsquote negativ.
Beim Einheitspreisvertrag ist die Situation komplizierter. Es kann auch zu Mehr- und/oder Mindermengen im Sinne der VOB/B § 2 Nr. 3 kommen. Eine Definition einer Nachtragsquote analog zum Pauschalvertrag, nämlich "(Schlussabrechnungssumme minus Auftragssumme)/Auftragssumme", würde dann sowohl die reinen Mengenänderungen als auch die Nachtragsvereinbarungen enthalten. Die Schlussabrechnungssumme müsste sinnvollerweise um die Auswirkungen der Mehr-/Mindermengen korrigiert werden. Sowohl Mengenänderungen im Sinne der VOB/B § 2 Nr. 3 als auch Nachträge könnten auf Planungsfehler und -versäumnisse schließen lassen. Dies ist jedoch nicht immer und alleine zutreffend. Nachtragsvereinbarungen können eben auch durch nachträgliche Entscheidungen des AG notwendig werden.
Fazit: Wenn eine "Nachtragsquote von 15 %" berichtet wird, muss hinterfragt werden, wie diese definiert ist.