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Prüfbare Schlussrechnung (Normalfall)

Welche Kriterien gelten für die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung?

Eigentlich sollten die Regelungen der VOB/B § 14 "Abrechnung" genügen. Dort heißt es:

"Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Positionen einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen."

Letzteres ("Änderungen und Ergänzungen") heißt nichts anderes als "Nachtragspositionen sind eindeutig als Nachtragspositionen zu kennzeichnen".