Ist eine Schlussrechnung prüfbar, wenn der Planer des AG sie prüfen konnte?
Hierzu sei auf das Urteil des BGH (Az. VII ZR 99/99 vom 26.10.2000) verwiesen:
"Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung eines Auftragnehmers ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlussrechnung. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt."
Eine "Frage des Einzelfalls": Eine andere Antwort darf man von Juristen nicht erwarten.
Allerdings sagt der BGH an anderer Stelle (Az. VII ZR 168/00 vom 22.11.2001) auch:
"Der Auftraggeber kann nicht pauschal den Einwand mangelnder Prüfbarkeit der Schlussrechnung erheben, wenn sein Planungsbüro die Schlussrechnung des Auftragnehmers über erbrachte Leistungen geprüft und als prüfbar bezeichnet."
Also: Kann der Architekt die Schlussrechnung prüfen, dann ist sie auch "prüfbar".