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Prüfungspflicht des AN

Inwieweit haftet der AN für Mängel an bindend vorgeschriebenen Materialien?

Hierzu hat das OLG Brandenburg am 09.05.2007 unter Az. 13 U 103/03 entschieden:

"Sucht der Auftraggeber von einem Baustoff oder Bauteil eine spezielle Partie selbst aus, so wird er für diesbezügliche Mängel ebenso zu haften haben, als hätte er das Material selbst geliefert. Bestimmt er den Stoff generell, dann haftet er auf dieser allgemeinen Ebene. Er muss dann dafür einstehen, dass der Stoff oder das Bauteil generell für den vorgesehenen Bereich geeignet ist.

Den Auftragnehmer, der sich grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Auftraggeber bzw. dessen Erfüllungsgehilfen (Architekt oder Sonderfachmann) stammenden Leistungsverzeichnisses verlassen kann, trifft generell im Rahmen des Zumutbaren eine Prüfungspflicht. Er wird nicht schon allein deswegen freigestellt, weil die Lieferung oder Anordnung der Stoffe oder Bauteile vom Auftraggeber bzw. dessen Erfüllungsgehilfen erfolgt ist.

Vielmehr obliegt ihm im für ihn jeweils zumutbaren Rahmen eine eigene Prüfungspflicht. Diese Prüfungspflicht hat jedoch ihre Grenzen in der Fachkenntnis, die von einem ordnungsgemäßen Auftragnehmer des maßgeblichen Berufszweigs verlangt werden kann und muss. Allerdings geht sie in ihrem Umfang in der Regel nicht über das Prüfen durch Gesicht, Betasten, Nachmessen usw. hinaus. Eine Mitteilungs- und Hinweispflicht besteht nur dann, wenn ihm als Fachkundigen Bedenken gekommen sind oder hätten kommen müssen."