Gibt es eine verbindliche Definition oder vielleicht gar eine anerkannte "Ermittlungsmethode" für die realistisch bemessene Bauzeit?
Nein, hier ist der Baubetriebler mit seiner Weisheit am Ende. Er ist sogar ziemlich verblüfft.
Den schönen Begriff der "realistisch bemessenen Bauzeit" hat der BGH kreiiert. In einem ihm vorgetragenen Streitfall ging es um die Frage, welche Vergütungsansprüche ein Architekt habe, wenn eine bestimmte Bauzeit als Geschäftsgrundlage festgelegt sei und diese Bauzeit dann überschritten werde. Der BGH stellt klar, dass eine Abrede über die Dauer der Bauzeit als Geschäftsgrundlage eines Architektenvertrages und die Folgen ihres Wegfalls allerdings nicht zu einer Umgehung des Preisrechts der HOAI führen dürfen.
Und dann sagt der BGH: "Wird eine bestimmte Bauzeit zugrundegelegt, muss diese für das konkrete Vorhaben realistisch bemessen sein und übliche Störungen berücksichtigen" (Az. VII ZR 456/01 vom 30.09.2004).
Damit wissen wir es wieder einmal ganz genau: "realistisch bemessen" und "übliche Störungen" beinhaltend. (Zum Thema "übliche Störungen" siehe dort)