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Rechnungsprüfung durch bauleitenden Architekten

Welche Verantwortung und Haftung des bauleitenden Architekten ist mit der Rechnungsprüfung verbunden?

Der BGH hat sich hinsichtlich Ansprüchen auf Schadenersatz an einen bauleitenden Architekten bereits vor langer Zeit geäußert. Der Architekt hatte Rechnungen mit dem Vermerk "Rechnerisch, fachtechnisch und wirtschaftlich geprüft" zu versehen:

"Mit seinem Vermerk über die Rechnungsprüfung übernahm er die Verantwortung dafür, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden war: Lieferungen und Leistungen sollten in Art, Güte und Umfang wie berechnet vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt, die Vertragspreise sollten eingehalten, alle Maße, Mengen, Einzelanträge und Ausrechnungen sollten richtig sein." (BGH Az. VII ZR 128/80 vom 21.05.1981)