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Rundungsfehler

In welchem Umfang sind Rundungsfehler bei Kalkulation und Angebot tolerierbar?

Eigentlich hat sowohl Ingenieuren als auch Kaufleuten bei dieser Frage bisher immer der gesunde Menschenverstand weitergeholfen. Das hat allerdings einen in einem Vergabeverfahren unterlegenen Bieter nicht davon abgehalten, mit diesem Scheinproblem vor die Vergabekammer und anschließend vor das Oberlandesgericht zu ziehen.

Das mit der Sache befasste OLG Düsseldorf sagt dazu (Az. Verg 37/10 vom 01.09.2010):

"Die [...] gerügten Differenzen zwischen den Angebotspreisen und den sich aus den auf Anforderung [...] nachgereichten Kalkulationsbögen ergebenden Beträgen sind rundungsbedingt. In sämtlichen vom Bieter auszufüllenden Bögen (mit dem Angebot einzureichende Berechnung des kalkulierten Stundenverrechnungssatzes, Angebotspreise, nachgereichte Kalkulation) waren die auszufüllenden Nachkommastellen auf zwei begrenzt, und zwar sowohl in den Vordersätzen als auch in den Gesamtbeträgen. Das führte bei der Multiplikation mit gleichfalls "krummen" Zahlen naturgemäß zu Rundungsdifferenzen, wenn intern zunächst mit den "genauen" Zahlen (also Zahlen, die mehr als zwei Nachkommastellen aufweisen) weitergerechnet und erst zum Schluss gegebenenfalls eine Rundung vorgenommen wird. So ist es z.B. zu erklären, dass der Angebotspreis für bestimmte Leistungen mit 1.046,40 Euro endet, während eine Multiplikation von Einsatzstunden und Stundenverrechnungssatz/Einsatzstunde 1.046,41 Euro ergibt. Das ist hinzunehmen."

Dem kann man nichts mehr hinzufügen.